Wettbewerbsrecht: Wiederholungsgefahr geht nicht auf Rechtsnachfolger über!

Wenn ein Unternehmen mit einem anderen Verschmilzt und ein neues Unternehmen begründet wird, geht eine Wiederholungsgefahr des Erstunternehmens nicht auf das neue Unternehmen über (BGH, III ZR 173/12). Dies ist dann relevant, wenn ein abgemahntes Unternehmen durch ein anderes Übernommen wird, nachdem es abgemahnt wurde aber noch bevor es eine Unterlassungserklärung abgegeben hat: In diesem Fall kann das Folgeunternehmen mit dem BGH nicht erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Weder gibt es einen Übergang der Wiederholungsgefahr, noch gibt es eine Erstbegehungsgefahr (dazu auch BGH, I ZR 34/05 und I ZR 48/05).

Beachten Sie aber:

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit: Erstkontakt per Mail oder Rückruf.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.