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  • Persönlichkeitsrecht: Zur internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte

    Wenn ein anonymer Blog-Beitrag zu lesen ist, mit dem Persönlichkeitsrechte verletzt werden, stellen Betroffene schnell die Frage: Kann man internationale Konzerne wie Facebook oder Google in Deutschland verklagen – oder ist man hier letztlich faktisch der Rechtlosigkeit ausgeliefert? Die Antwort lautet mit dem BGH: Ja, man kann. Und man muss natürlich wissen, wer überhaupt der richtige Klagegegner ist – manche Unternehmen, wie Google, haben natürlich auch ein deutsches Tochterunternehmen, das aber als Klagegegner nur in Betracht kommt, wenn es auch Betreiber des Dienstes ist, den man im Auge hat.

    Im Folgenden die wichtigsten Aussagen des BGH zum Thema.
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  • Filesharing-Abmahnung: Prozessuale Wahrheitspflicht zwingt nicht zur Benennung von Familienmitgliedern

    Ich lese bzw. höre immer häufiger von abmahnenden Rechtsanwälten in Filesharing-Abmahnungen, dass abgemahnte Anschlussinhaber spätestens im Zuge der prozessualen Wahrheitspflicht alles ehrlich vorzutragen haben, was gegen Ihre Täterschaft spricht. Insbesondere soll der wirkliche Täter, also regelmäßig das jeweilige Familienmitglied, benannt werden müssen bzw. dieses solle sich dann gar selbst bezichtigen. Ich habe, was das angeht, erhebliche Zweifel – und die hatte wohl auch das LG Frankfurt (2-3 O 152/12), das dazu meinte:

    Die Wahrheitspflicht nach § 138 Abs. 1 ZPO der Partei endet dort, wo sie gezwungen wäre, eine ihr zur Unehre gereichende Tatsache oder eine von ihr begangene strafbare Handlung zu offenbaren (vgl. BVerfGE 56, 37, juris-Rn. 19; Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann, § 138 ZPO, Rn. 24; Thomas/Putzo/Reichold, § 138 ZPO, Rn. 7). Hier hätte sich der Beklagte, dem im einstweiligen Verfügungsverfahren das öffentliche Zugänglichmachen urheberrechtlich geschützter Musiktitel vorgeworfen wurde, bei dem von der Klägerin gewünschten aufklärenden Vortrag der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung nach den §§ 106 Abs. 1, 15 Abs. 2, 19 a UrhG ausgesetzt. Eine entsprechende Wahrheitspflicht bestand daher nicht.

  • Gewerbeauskunft-Zentrale: Landgericht Düsseldorf zu Mahnschreiben

    Der Deutscher Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e.V. (DSW) berichtet, dass man einen neuen Erfolg vor dem Landgericht Düsseldorf (38 O 37/12) erzielt haben will: Der GWE GmbH wurde laut Information des DSW wohl untersagt, die bisherige Prozedur der Mahn- und Inkassoschreiben so fortzuführen, da man hierin einen Wettbewerbsverstoß erkennen will.

    Die Mitteilung des DSW klingt gut, wirft aber weitere Fragen auf: Ging es hier nur um Mahnungen, die auf Grund des Formulars verschickt wurden, das das Landgericht Düsseldorf schon früher als wettbewerbswidrig ansah – oder auch wegen des neueren Formulars? Ausserdem hat auch dieses (wettbewerbsrechtliche) Verfahren natürlich keine unmittelbare Auswirkung auf die Frage, ob im Einzelfall ein Zahlungsanspruch besteht, auch wenn natürlich mittelbare Konsequenzen zu ziehen sind.

    In Kürze erfolgt hier zum Thema „Gewerbeauskunft-Zentrale“ eine weitere Mitteilung hinsichtlich hiesiger Klagetätigkeit.

  • Verbraucher im Sinne des BGB auch wenn Bestellung mit gewerblichem Anschein erfolgt?

    Wie ist damit umzugehen, wenn etwa ein Freiberufler etwas schriftlich bestellt und dabei seinen Firmenbriefpapier nutzt? Ist der dann Verbraucher oder doch Unternehmer – also stehen ihm am Ende die verbraucherschutzrechtlichen Regelungen zur Seite? Der BGH (VIII ZR 7/09) sagt: Im Zweifelsfall greift der Verbraucherschutz.

    Denn: Der hier in Frage stehende §13 BGB, der den Verbraucher definiert, wurde – vom Gesetzgeber bewusst – negativ formuliert. Das bedeutet mit dem BGH:

    Aus der vom Gesetzgeber gewählten negativen Formulierung des zweiten Halbsatzes der Vorschrift des § 13 BGB wird deutlich, dass rechtsgeschäftliches Handeln einer natürlichen Person grundsätzlich als Verbraucherhandeln anzusehen ist und etwa verbleibende Zweifel, welcher Sphäre das konkrete Handeln zuzuordnen ist, zugunsten der Verbrauchereigenschaft zu entscheiden sind.

    Anderes kommt mit dem BGH nur dann in Betracht, wenn die „dem Vertragspartner erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt“. Denn der Verbraucher trägt zwar einerseits die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein privates Rechtsgeschäft vorliegt (BGH, VIII ZR 110/06). Aber Unsicherheiten und Zweifel gehen wegen der negativen Formulierung des Gesetzes eben nicht zu Lasten des Verbrauchers. Es kann daher nicht darauf ankommen, ob der Erklärende sich dem anderen Teil eindeutig als Verbraucher zu erkennen gibt:

    Vielmehr ist bei einem Vertragsschluss mit einer natürlichen Person grundsätzlich von Verbraucherhandeln auszugehen. Anders ist dies nur dann, wenn Umstände vorliegen, nach denen das Handeln aus der Sicht des anderen Teils eindeutig und zweifelsfrei einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist.

  • Kein Verbraucherschutz für Verbraucher der vortäuscht Unternehmer zu sein

    Wie geht man mit einem Verbraucher um, der bei einem Bestellprozess vortäuscht ein Unternehmer zu sein: Es gibt im BGB des so genannten „Verbrauchsgüterkauf“: Wenn ein Verbraucher (§13 BGB) von einem Unternehmer (§14 BGB) etwas kauft, gelten besondere Schutzregeln zu Gunsten des Verbrauchers, die sich in den §§474ff. BGB finden.

    Was aber, wenn ein Unternehmer erklärt, etwas nur an einen anderen Unternehmer verkaufen zu wollen – und ein Verbraucher dann den Kauf tätigt, der vorgaukelt ein Unternehmer zu sein?

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  • Verjährungseinrede: Erhebung in Berufung und Revision möglich?

    Der Große Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofes (GSZ 1/08) hat bereits 2008 festgestellt, dass die erstmals im Berufungsrechtszug erhobene Verjährungseinrede zuzulassen ist, sofern einmal die Erhebung der Verjährungseinrede und dann noch die den Verjährungseintritt begründenden tatsächlichen Umstände zwischen den Prozessparteien unstreitig sind.

    Da die Geltendmachung der Verjährung aber ein tatsächlicher Vorgang ist, ist es in der Revisionsinstanz hierfür (bei erstmaligem Vorbringen) grundsätzlich zu spät (BGH, IX ZR 324/01). Dies aber schränkt der BGH in ständiger Rechtsprechung dergestalt ein, dass in der Revisionsinstanz neu vorgetragene Tatsachen berücksichtigt werden können, soweit sie unstreitig sind und nicht schützenswerte Belange der Gegenseite entgegenstehen (siehe nur BGH, III ZR 196/09, II ZR 62/06 & IX ZR 201/98).

    Jedenfalls beim Verzicht auf die erhobene Verjährungseinrede (dieser ist grundsätzlich möglich, siehe BGH XI ZR 447/06) erkennt der BGH, dass dieser auch erstmals in der Revisionsinstanz erklärt werden kann (BGH, III ZR 196/09).

  • AGB-Recht: Verkürzung der Verjährungsfrist für Werklohn auf 2 Jahre nicht möglich

    Der Bundesgerichtshof (VII ZR 15/12) hat festgestellt, dass die Verkürzung der Verjährungsfrist für den Werklohnanspruch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers den Auftragnehmer unangemessen benachteiligt, denn sie verstößt gegen das gesetzliche Leitbild des § 195 BGB. Mit dem BGH mag eine Ausnahme möglich sein, wenn Interessen des Auftraggebers erkennbar sind, die eine derartige Verkürzung rechtfertigen könnten – dies aber ist nur ein besonderer Ausnahmefall, der eine ganz besondere Interessensituation voraussetzt.

  • Klarnamenzwang: Müssen Soziale Netze Pseudonyme erlauben?

    An der Regel bei Facebook, dass man (eigentlich) seinen realen Namen angeben und es damit auch nutzen muss – anstelle eines Pseudonyms, so genannter „Klarnamen-Zwang“ – stören sich einige. Und auch weitere soziale Netze wollen einen Klarnahmenzwang. Doch ist dies zulässig?

    Es bleibt aber die Frage: Müssen Soziale Netze Pseudonyme erlauben? Eine umfassende Analyse von mir zur Frage.
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  • Urheberrecht: Abmahnung wegen Vorschaubildern auf Facebook

    Es ist soweit: Der Kollege Weiß berichtet von einer Abmahnung wegen eines, beim Teilen eines Beitrags auf Facebook, (automatisch) angezeigten Vorschaubildes. Ich hatte in der Vergangenheit, vor ca. 2 Jahren, bereits die Problematik angesprochen, wobei die Rechtslage letztlich recht eindeutig ist. Insofern war es wohl letztlich nur eine Frage der Zeit, bis es zu ersten Abmahnungen kommen würde.

    Führt das zu Panik? Wohl eher erst einmal zu Frust, weil es erhebliche Probleme mit diesen Vorschaubildern gibt: Einerseits werten sie Beiträge in sozialen Netzen erheblich auf. Andererseits wird niemals der Name des Fotografen bzw. Schöpfers angezeigt, weswegen es wohl immer einen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch gibt (der Urheber hat nach §13 UrhG ein grundsätzliches Recht der namentlichen Nennung). Selbst bei „eingekauften“ Grafiken stellt sich das Problem, hier gleich doppelt: Zum einen wird der Urheber auch hier nicht benannt, was auch bei eingekauften Grafiken vorzunehmen ist, sofern nicht ausdrücklich abgedungen (AGB reichen nicht, die bekannten Bilddatenbanken sehen die namentliche Nennung immer vor). Zum anderen möchten sich die meisten sozialen Netze Unterlizenzen an angezeigten Grafiken sichern, was beim Einkauf von Lizenzen für die jeweiligen Bilder aber gerade nicht gedeckt ist. Die Probleme sind vielfach, Lösungen nicht in Sicht. Der Nährboden für Abmahnungen.

    Absolute Sicherheit erfährt man wohl nur, wenn man ganz auf Grafiken verzichtet oder nur selbst erstelle verwendet. Wer das nicht tun will oder kann, dem bleibt nur der lebensnahe und pragmatische Rat des Kollegen Schwenke: Rücklagen für solche Fälle bilden. Wer eine entsprechende Abmahnung erhalten hat, wird sich jedenfalls regelmäßig Gedanken machen dürfen, ob die geforderte Summe überhaupt vertretbar ist – hier lohnt sich inzwischen ständig Streit, da manche Abmahner vollkommen fernab der Realität pauschal die MfM-Tabellen zur Berechnung des Schadensersatzes heranziehen und die zu Berücksichtigen Umstände im Einzelfall ignorieren.

    Hinweis: Ein potentieller Abmahner steht natürlich vor dem faktischen Problem, dass er erstmal wissen muss, wohin er die Abmahnung sendet. Zwar kann man Abmahnungen wirksam auch per EMail zustellen (siehe dazu hier), aber wenn der Abgemahnte sich nicht rührt, braucht man auch dann eine ladefähige Anschrift, um sich gerichtlich durchzusetzen bzw. irgendwo am Ende die Kosten zu vollstrecken (letzteres ist ausschlaggebend, sonst gäbe es ja noch eine öffentliche Zustellung). Interessant sind insofern aus rein faktischer Sicht vor allem gewerblich betriebene Seiten, die ja einer Impressumspflicht unterliegen (die auch auf Facebook gilt!) und somit ihre ladefähige Anschrift zwingend offenbaren müssen.

    Zum Thema von mir:

  • Branchensuche24.net: Hinsehen bei Eintragungsofferte der Branchensuche24 GmbH

    Eine Branchensuche 24 GmbH – im ursprünglichen Schreiben mit Sitz in Frankfurt am Main, ansonsten mit Sitz in Herisau in der Schweiz aufgeführt – verschickt wohl Formulare zur Aufnahme in ihr Verzeichnis unter branchensuche24.ent. Ein vorliegendes Formular sieht wie folgt aus:

    bs24-1

    In den AGB am Ende des Schreibens wird eine 2-Jährige Mindestvertragslaufzeit vorgesehen, dort und rechts am Rand findet sich der Hinweis, dass man 73 Euro monatlich zahlen soll. Insgesamt zeigt sich hier wenig neues, relativ zeitnah schreibt noch eine „FHG Inkasso GmbH“ mit Sitz in Duchroth

    Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (VII ZR 262/11, hier bei uns besprochen) zum Thema bin ich skeptisch, inwiefern hier überhaupt irgendwelche Zahlungspflichten begründet worden sein können. Abgesehen davon, das neben einer vielleicht unwirksamen Entgeltklausel auch die Frage im Raum steht, ob nicht zusätzlich eine Anfechtung möglich ist (dazu der BGH hier bei uns).

    Ich bin hinsichtlich eines vermeintlichen Zahlungsanspruchs sehr skeptisch, eine sauber formulierte Anfechtung kann jedenfalls nicht schaden. Noch besser ist es aber wie immer, sich vor dem Unterschreiben und Absenden gut zu überleben, ob man das wirklich in Anspruch nehmen möchte. In einer aktuell laufenden Sache zeigt sich übrigens, dass das hier eingegangene Angebot der Branchensuche24 GmbH nach anwaltlichen Schriftsatz zur Erledigung gar nicht so unattraktiv ist – jedenfalls aus kaufmännischer Sicht. Aus juristischer Sicht vermag ich ja keinen Zahlungsanspruch zu erkennen, so dass ich dieses Angebot wenn, dann aus rein kaufmännischen Erwägungen betrachten kann. Hier scheint man sehr viel klüger vorzugehen, als andere Anbieter, die gerne mal 40% oder 50% Nachlass anbieten – was bei den häufig geforderten Summen auch kaufmännisch schlicht unattraktiv ist.

  • Altölverordnung: Auch Internethändler müssen auf Altölannahmestelle hinweisen

    Nach §8 der Altölverordnung (AltölV) muss bei der Abgabe von Motorenöl an private Endverbraucher durch leicht erkennbare und lesbare Schrifttafeln am Ort des Verkaufs auf eine Altölannahmestelle hingewiesen werden – sonst droht eine Abmahnung (dazu hier bei uns). Doch was machen Internetshops?

    Das OLG Hamburg (5 W 59/10) sagt: Auch die haben diese Hinweispflicht. Denn der „Ort des Verkaufs“ kann im digitalen Zeitalter auch ein virtueller Shop im Internet sein und unter „Schrifttafeln“ lassen sich jedenfalls auch digitale Schriften fassen, insbesondere in entsprechendem Layout, z.B. mit Umrahmungen. Diese Deutung sieht das Gericht durch weitere Erwägungen gestützt: Hätte der Versandhandel privilegiert werden sollen, hätte der Gesetzgeber eine ausdrückliche Ausnahme aufnehmen können. Weiterhin ist nicht ersichtlich, warum die Fachgerechte Entsorgung von Altöl bei Internetkäufen hinten anstehen sollte. Darüber hinaus soll der Hinweis auch keineswegs sinnfrei sein:

    Der Hinweis auf die kostenlose Entsorgungsmöglichkeit gegenüber privaten Endverbrauchern ist entgegen der Meinung des Landgerichts auch bei Internethändlern sinnvoll. Zum einen wird dem privaten Endverbraucher durch diesen Hinweis noch einmal bewusst gemacht, dass überhaupt eine besondere Entsorgung des Altöls erforderlich ist. Zum anderen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Versandhändler bzw. die von ihm zu bezeichnende Annahmestelle stets so weit von dem privaten Endverbraucher entfernt liegt, dass die kostenlose Entsorgung für ihn uninteressant wäre.

    Das OLG Bamberg (3 U 113/11) schliesst sich dem an und ergänzt zur Gestaltung:

    Auf solche übertragen bedeutet dies, dass sich die Hinweise entweder auf den Seiten mit den Produktangeboten befinden müssen oder zumindest auf dem Weg zur Kasse der virtuelle Raum mit diesen Hinweisen zwangsläufig durchschritten werden muss.

    Es gilt also: Auch Internetshops haben auf die Annahmestelle hinzuweisen, wobei der Hinweis idealerweise so platziert wird, dass der Käufer ihn in jedem Fall während des Bestellprozesses zwingend zur Kenntnis nimmt. Irgendwo in den AGB sollte man ihn jedenfalls nicht unterbringen, sondern als gesonderten zwingenden Hinweis noch vor Abschluss der Bestellung, der ggfs. auch hervorgehoben wird. Andernfalls droht auch hier wiedermal eine Abmahnung.

  • Altölverordnung: Pflicht zur Angabe einer Altölannahmestelle

    Der §8 der Altölverordnung (AltölV) sieht vor, dass eine Altölannahmestelle, bei Abgabe von Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöl an Endverbraucher, zu benennen ist oder selbst einzurichten ist. Bei der Abgabe an private Endverbraucher ist dabei durch leicht erkennbare und lesbare Schrifttafeln am Ort des Verkaufs auf die Annahmestelle hinzuweisen. Dabei besteht die Verpflichtung, bis zu der Menge Altöl kostenlos anzunehmen, bis zu der neues Öl im Einzelfall verkauft wurde. Darüberhinaus muss die Annahmestelle sogar in der Lage sein, den Ölwechsel fachgerecht selbst durchzuführen. Der Händler hat aber die Wahl: Er kann auch auf eine andere Annahmestelle verweisen, sofern sie so nah zum Verkaufsort liegt, dass es für den Käufer zumutbar ist, dorthin zu fahren.

    Achtung: Nach gängiger Rechtsprechung (OLG Hamburg, 5 W 59/10; OLG Bamberg, 3 U 113/11; handelt es sich bei der Hinweispflicht auf die Annahmestelle um eine Marktverhaltensregelung nach §4 Nr.11 UWG. Jeder Verstoß ist damit ein Wettbewerbsverstoß und kann zu Abmahnungen führen!

  • PKW-EnVKV: Zum virtuellen Verkaufsraum auf Webseiten

    Für die Annahme eines „virtuellen Verkaufsraums“ im Sinne der PKW-EnVKV, der zur Angabe der Vergleichswerte u.a. hinsichtlich Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen verpflichtet, ist es ausreichend, dass man unter konkret benannten Fahrzeugen, die mit einer Suchmaske gefunden werden, auswählen kann – eine direkte Bestellmöglichkeit muss es nicht geben (Landgericht Wuppertal, 13 O 8/12):

    Ein „Ausstellen im virtuellen Verkaufsraum“ […] ist mithin auch ohne unmittelbare Bestellmöglichkeit schon dann anzunehmen, wenn das Ausstellen eines konkreten Fahrzeugs auf einer solchen Automobilbörse gerade dazu dient, den Verbraucher schon bei der Wahl zwischen verschiedenen ausgestellten Fahrzeugen eine Vorauswahl treffen zu lassen.

    Dies steht auch nicht im Widerspruch zu einem real existierenden Verkaufsraum, so das Landgericht Duisburg (24 O 9/12), denn:

    Im Übrigen besteht das Bedürfnis nach so einem Erfordernis nämlich des der Möglichkeit eines sofortigen verbindlichen Kaufs auch deshalb nicht, weil bei einem zu vergleichenden echten Verkaufs-/Ausstellungsraum ein solcher verbindlicher Kauf ebenfalls nicht einfach auf „Knopfdruck“ möglich ist, sondern auch hier der Verkäufer bzw. einer seiner Mitarbeiter kontaktiert werden muss, letzte Details geklärt werden müssen und erst danach ein in der Regel schriftlicher Vertrag ausgearbeitet und unterzeichnet wird.

  • Wettbewerbsrecht: Unterlassungsversprechen nicht automatisch auf spürbare Verstöße begrenzt

    Der Bundesgerichtshof (I ZR 37/07) hat festgestellt, dass in eine nach einem Wettbewerbsverstoß abgegebene Unterlassungserklärung nicht ohne Weiteres hineingelesen werden kann, dass die Vertragsstrafe nur dann verwirkt sein soll, wenn der Verstoß geeignet ist, den Wettbewerb auf dem relevanten Markt wesentlich zu beeinträchtigen.

    Dieser Gedanke liegt eigentlich Nahe, denn nach einem Wettbewerbsverstoß stünde ein Unterlassungsanspruch auch gerichtlich nur bei einer zumindest spürbaren Beeinträchtigung des Marktes zu (so auch das LG Saarbrücken, 11 S 164/05). Aber der BGH meint: Wenn sich ein Schuldner ohne diese Einschränkung unterwirft, ist es nicht ohne weiteres in eine so abgegebene Unterlassungserklärung hineinzulesen. Immer lässt sich damit ja auch der Streit vermeiden, ob der bisher vorgeworfene Verstoß überhaupt spürbar den Wettbewerb beeinträchtigt hat. Entsprechend wird man im Umkehrschluss aus den recht deutlichen Zeilen beim BGH überlegen müssen, im Wettbewerbsrecht die Vertragsstrafe ausdrücklich nur für den Fall spürbarer Beeinträchtigung des Wettbewerbs zu versprechen.

  • Erhöhter Kraftstoffverbrauch beim PKW kann ein Sachmangel sein – und zum Rücktritt berechtigen

    Wenn ein PKW mehr Kraftstoff verbraucht als vertraglich vereinbart, liegt ein Sachmangel vor. Mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es jedoch eine nur unerhebliche – und damit nicht zum Rücktritt berechtigende – Pflichtverletzung, wenn der Kraftstoffverbrauch eines verkauften Neufahrzeugs um weniger als 10 % von den Herstellerangaben abweicht (BGH, VIII ZR 19/05 und VIII ZR 52/96).

    Ein Überblick über einzelne Aspekte bei erhöhtem Kraftstoffverbrauch.
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