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  • Unterlassungserklärung: Unzutreffende Angaben sind kerngleiche Verstöße wie fehlende Angaben

    Unterlassungserklärung: Unzutreffende Angaben sind kerngleiche Verstöße wie fehlende Angaben

    Der Bundesgerichtshof (I ZR 37/07) hat anlässlich einer Unterlassungserklärung bzgl. eines Impressumsvertosses festgehalten, dass die unzureichende Angabe einer gesetzlichen Pflichtinformation und die gar nicht erst vorgenommene Pflichtinformation zwei kerngleiche Verstöße sind: Wer sich verpflichtet hat, es zu unterlassen eine Aufsichtsbehörde zu benennen und dann eine falsche im Impressum benennt, der schuldet die Vertragsstrafe. Die Entscheidung bezieht sich zwar nur auf diese konkrete Angabe, ist aber recht allgemein gehalten – und wird auch von der Rechtsprechung so aufgefasst.

    Das Oberlandesgericht Hamm (I-4 U 58/10) etwa stellte unter Bezugnahme darauf fest, dass es am Ende das gleiche ist, ob man Pflichtangaben nach der PKW-EnVKV völlig unzureichend oder gar nicht erst angibt:

    Die unzureichende Angabe der nötigen Informationen über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emmissionen, die sich hier unverhältnismäßig klein und nachrangig am Ende der Werbeanzeige findet und auf die der Leser auch nicht in gleicher Weise stößt, wie in Bezug auf die Hauptbotschaft der Werbung (dazu sogleich unter Ziff. 2), stellt sich insofern letztlich nicht völlig anders dar als die Nichtangabe.

  • Werberecht: Zur guten Lesbarkeit der Informationen der PKW-EnVKV

    Bei der Gestaltung von Werbeanzeigen mit denen PKW beworben werden, ist immer daran zu denken, dass die Informationspflichten nach der PKW-EnVKV erfüllt werden müssen. Dabei muss der Hinweis auf die Verbrauchs- und Emissionswerte des Fahrzeugs „auch bei flüchtigem Lesen […] gut lesbar und nicht weniger hervorgehoben sein als der Hauptteil der Werbebotschaft“ zu erkennen sein (Anlage 4, Ziffer 2, zu § 5 Pkw-EnVKV). Wie eine Anzeige diesbezüglich nicht gestaltet sein sollte, kann man beim Landgericht Duisburg (24 O 71/09) nachlesen, was als gutes Negativbeispiel dienen kann:
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  • Auch bei Abmahnwelle ist nicht automatisch von rechtsmissbräuchlicher Abmahnung auszugehen

    Auch das Oberlandesgericht Hamm (4 U 159/07) sieht alleine in einer Vielzahl von Abmahnungen, wenn man von einer Abmahnwelle sprechenkann, keinen automatischen Grund für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen. Ein solches orientiert sich im Wettbewerbsrecht an § 8 Abs. 4 UWG und ist bei einer Abmahnung zu erkennen,

    wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.

    Nachdem das Gericht auf eine stattgefundene Abmahnwelle hingewiesen wurde, spricht es diese ausdrücklich an und verweist darauf, dass diese allein für sich nicht in ausreichender Weise darauf hindeutet, dass sich der Abmahner (im Folgenden „Kläger“) bei den Abmahnungen der einzelnen Vertragshändler von sachfremden Interessen und Zielen hat leiten lassen:

    Der Kläger will vielmehr ersichtlich gerade im Rahmen seiner satzungsgemäßen Aufgaben dagegen vorgehen, dass der Sinn und Zweck der Verordnung durch das KfZ-Handelsgewerbe dadurch umgangen wird, dass die Pflichtangaben erfolgen, aber irgendwo ganz am Rande oder versteckt. Wenn dabei viele Händler in gleicher Weise gegen die Verordnung verstoßen haben sollten, blieb es ihm auch unbenommen, sie sämtlich abzumahnen. Die Doppelabmahnung ist auch kein ausreichendes Indiz für ein solches Kostenbelastungsinteresse des Klägers, dass seine eigentliche Zielsetzung dahinter zurücktreten könnte. Das gilt umso mehr, als die Einschaltung der Anwälte zum Zwecke der weiteren Abmahnung nicht mehr notwendig war und der Kläger deshalb damit rechnen musste, dass ihm diese Kosten nicht erstattet würden.

  • Verstoß gegen Kennzeichnungspflichten der PKW-EnVKV ist Wettbewerbsverstoss und kann abgemahnt werden

    Der Volständigkeit halber: Die Informationspflichten nach der „Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen und Stromverbrauch neuer Personenkraftwagen“ (auch Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung oder Pkw-EnVKV) gehören auf Grund ihrer verbraucherschützenden Zielsetzung mit gängiger Rechtsprechung zu den marktbezogenen Regelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG. Dazu: OLG Hamm, 4 U 159/07; OLG Köln, 6 U 217/06; OLG Oldenburg, 1 U 41/06. Dementsprechend handelt es sich um einen Wettbewerbsverstoß der abgemahnt werden kann.

  • Preiswerbung: „bis zu“ mit Rabattangabe bei Anzeige für Gewerbetreibende nicht irreführend

    Beim Oberlandesgericht Köln (6 U 80/07) ging es um Preiswerbung mit Rabatten. Der Prospekt zeigte

    auf grauem Untergrund über vier abgebildeten Fahrzeugen einen roten Kreis mit dem rot gedruckten Text „bis zu € 8.000,- einführungsrabatt…*“ und dem weiß gedruckten Zusatztext „ab € 15.800,- zzgl. MwSt.**…“; die Sternchenhinweise werden wie folgt aufgelöst: „*Gegenüber der unverbindlichen Preisempfehlung. Angebot für Gewerbetreibende bei allen teilnehmenden Händlern gültig bis zum …“ und „**Um die Ersparnis reduzierte unverbindl. Preisempfehlung.“

    Es war unstreitig, dass die Werbung sich nicht an Verbraucher gewendet hat, somit gab es keinen Streit hinsichtlich der Gestaltung der Anzeige mit Blick auf die Zielgruppe.

    Erster Streitpunkt: Der angegebene Maximalrabatt stand einem Mindestpreis gegenüber. Der Abmahner meinte, damit würde in die Irre geführt, da sich dieser höchstmögliche Rabatt nicht auf den kleinstmöglichen Preis bezieht – was bei einem Verbraucher auch eine vertretbare Sichtweise gewesen wäre. Nicht aber bei Gewerbetreibenden die hier alleine Zielgruppe waren, wie das OLG zutreffend meint:

    Ein durchschnittlich informierter, verständiger und situationsadäquat aufmerksamer Marktteilnehmer aus diesem Kreis – auf den abzustellen ist (Begründung des Regierungsentwurfs zu § 5 UWG, BT-Drucks. 15/1487, S. 12 [19]) – verfügt über ein so geübtes wirtschaftliches Verständnis, dass er den angegebenen höchstmöglichen Preisnachlass nicht demjenigen Fahrzeug mit dem niedrigstmöglichen Preis zuordnen wird.

    Zweiter Streitpunkt: Ist die Angabe „bis zu“ in dieser Form vertretbar oder muss nicht bei jedem beworbenen Modell konkret der jeweilige Rabatt benannt werden? Auch hier sagt das OLG nein, denn jedenfalls für Gewerbetreibende gilt:

    „Mit dieser Formulierung wird […] klar und eindeutig mitgeteilt, dass […] beim Kauf irgendeines Fahrzeugs der abgebildeten Modellreihe in den Genuss eines Nachlasses kommen können, der im Einzelfall die angegebene Höhe erreichen, beim Kauf eines anderen Fahrzeugs derselben Reihe allerdings auch niedriger ausfallen kann.“

    Es soll also, je nach Zielgruppe, bei der Bewerbung jedenfalls von Produktgruppen ein nicht individualisierter Rabatt mit „bis zu“-Angabe möglich sein.
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  • PKW-EnVKV: Auch Fahrzeuge mit Tageszulassung sind „neu“ im Sinne der PKW-EnVKV

    Das Oberlandesgericht Köln (6 U 217/06) hat festgestellt, dass auch PKW mit sogenannter Tageszulassung als „neu“ im Sinne der PKW-EnVKV zu beurteilen sind und entsprechende Angaben gemacht werden müssen:

    Im Autohandel ist es nämlich schon seit langem weit verbreitete Praxis, dass Händler die Zulassung faktisch neuer Fahrzeuge nur für einen Tag oder ähnlich kurze Zeit veranlassen, nicht um sie zu nutzen, sondern um gegenüber dem Hersteller in einer bestimmten Periode höhere Verkaufszahlen nachweisen zu können und solche Fahrzeuge mit deutlichen Preisnachlässen anbieten zu können (vgl. BGH, GRUR 1994, 827 – Tageszulassungen; GRUR 2000, 914 – Tageszulassung II; Senat, GRUR 1999, 96). Solche Tageszulassungen werden von der deutschen höchstrichterlichen Rechtsprechung als besondere Form des Neuwagengeschäfts beurteilt (BGH [8. ZS.], NJW 1996, 2302; BGH [1. ZS.], GRUR 2000, 914 – Tageszulassung II; BGH [8. ZS.], NJW 2005, 1422). Wenn der Verordnungsgeber in Kenntnis dessen bei der Definition „neuer“ Personenkraftwagen lediglich auf den Verkauf der Fahrzeuge zu keinem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung abgestellt hat, umfasst diese Begriffsbestimmung ohne Weiteres auch Fahrzeuge mit Tageszulassung (wie hier: Goldmann, WRP 2007, 38 ff. [41]).

  • Werberecht und PKW-EnVKV: Wann bewirbt eine Anzeige ein konkretes Fahrzeugmodell?

    Mit der PKW-EnVKV hat ein Händler in einer Zeitungsanzeige Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch (inner- und außerorts) und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer PKW zu geben (§§ 5 Abs. 1, 2 Nr. 9 Pkw-EnVKV). Wenn man nun nur einen PKW bewirbt, ist das einfach – aber wie geht man damit um, wenn mehrere PKW beworben werden? Hier hat der Händler die Wahl: Bei der Werbung für mehrere PKW können wahlweise

    • die Werte für jedes einzelne der aufgeführten Modelle oder
    • die Spannbreite zwischen ungünstigstem und günstigstem Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emissi­o­nen jeweils im kombinierten Testzyklus angegeben werden.

    Das klingt verständlich, aber noch davor kann eine Frage auftreten, die das Oberlandesgericht Köln (6 U 90/12) beschäftigte: Wann liegt eine Werbung für ein einzelnes, wann eine für mehrere Fahrzeuge vor. Die Frage kann dann kritisch werden, wenn der werbende Autohändler eine ganze Fahrzeugreihe bewerben wollte (und darum Spannbreiten bei den notwendigen Angaben nach PKW-EnVKV gemacht hat), der abmahnende Wettbewerbsverband aber die Bewerbung eines konkreten Modells herausgelesen hat. Letztlich gilt: Wie eine Werbeanzeige zu verstehen ist, beurteilt sich aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers. Wer also eine Werbeanzeige unklar formuliert, setzt sich des freien Beurteilungsspielraums des Gerichts aus, das regelmäßig folgenden Satz dazu formulieren wird

    Dies vermag der Senat, dessen Mit­glieder ebenso wie diejenigen der erstinstanzlich erkennenden Wettbewerbskammer zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören, aus eigener Sach­kunde zu beurteilen.

    Nach diesem Satz beginnt dann meistens das Desaster – so auch hier. Die Anzeige selbst war zwar sehr allgemein gehalten, orientiert auf eine Fahrzeugreihe und einen bestimmten Antriebstyp, aber dennoch folgte am Ende „Das Ergebnis“ in dem man konkret auf ein Fahrzeug und dessen guten Eigenschaften Bezug nahm. Dam an hierbei auch noch eine konkrete CO2-Ausstossmenge angab, war es eine Bewerbung eines einzelnen Fahrzeugs für das Gericht:

    In den Headlines ist zwar die im neuen Pkw D – und damit in einer Modellreihe – zum Einsatz kommende Hybrid4-Technologie vorgestellt und eingangs des Fließtextes weiter erläutert worden. Diese allgemein gehaltenen Angaben haben jedoch anschließend durch den einleitenden Hinweis „Das Ergebnis:“ eine Konkretisierung und Vergegenständlichung hin zu einem bestimmten Fahrzeug erfahren. Dementsprechend ist durch die nachfolgende Angabe „ein Allradantrieb mit insgesamt 200 PS (147 kW) bei gerade mal 99 g/km CO2-Ausstoß. Ein ausgezeichnetes Fahrgefühl“ ein (einziges) bestimmtes Fahrzeug mit konkreten Eigenschaften beschrieben worden, das auch nach objektiven Kriterien ein spezifisches Pkw-Modell darstellt. Die vorgenannten Angaben nehmen aus Sicht des verständigen Lesers auf ein konkretes Fahrzeug mit einer bestimmten CO2-Emis­si­on Bezug. Die CO2-Ausstoß­menge ist in­des auch nach dem Vortrag der Antragsgegnerin ein maßgebliches Merkmal zur Abgrenzung verschiedener Fahrzeugversionen voneinander und damit zur Kennzeichnung eines speziellen Fahrzeugmodells.

    Wenig überraschendes Ergebnis: Die Gestaltung von Werbeanzeigen für PKW muss äusserst umsichtig gehandhabt werden. Jedenfalls, wenn man eine Baureihe bewerben möchte, sollte man Individualisierungen unterlassen, sofern man nicht für jeden Einzelfall die Angaben nach der PKW-EnVKV vornimmt. (so auch OLG Köln, 6 U 217/06)

  • PKW-EnVKV: Fahrzeugansicht ohne direkte Kaufmöglichkeit ist virtueller Verkaufsraum

    Das Oberlandesgericht Düsseldorf (I-20 U 58/12) hat sich zur Qualifizierung der Webseite eines Autohauses als „virtuellen Verkaufsraum“ im Sinne der PKW-EnVKV geäußert. Es ging hier um die typische Argumente, die Autohäuser vorbringen, wenn einzelne Fahrzeuge schlicht präsentiert werden ohne dass man sie direkt kaufen kann:

    • Dem Kunden werden lediglich nach Eingabe einiger Suchkriterien einige Fahrzeugmodelle zur weiteren Betrachtung angezeigt, was bloße Werbung ist – sonst wäre ja jede Bewerbung von PKW im Internet schon ein „virtueller Verkaufsraum“.
    • Damit ein virtueller Verkaufsraum vorliegt muss, wegen der Vergleichbarkeit zum realen Verkaufsraum, eine sofortige Kaufmöglichkeit gefordert werden.

    Dies lehnte das OLG Düsseldorf unter Verweis auf den Verordnungstext ab. Zur Erinnerung: Nach der PKW-ENVKV sind u.a. CO2-Verbrauchsangaben in solchen virtuellen Verkaufsräumen notwendig, die aber gerne unterlassen werden, ausführlich:

    Gemäß Abschnitt II Nr. 4 Satz 1 der Anlage 4 zu § 5 PkwEnVKV hat, wer als Hersteller oder Händler Fahrzeugmodelle im Internet ausstellt oder zum Kauf oder Leasing anbietet (virtueller Verkaufsraum), die CO2-Effizienzklasse einschließlich der grafischen Darstellung bei der Beschreibung des Fahrzeugmodells anzugeben. Dabei ist ausweislich Satz 4 sicherzustellen ist, dass die Angaben dem Benutzer spätestens in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, in welchem er ein Fahrzeugmodell ausgewählt oder eine Konfiguration abgeschlossen hat.

    Das OLG stellt klar, dass eine Konfiguration keinesfalls zwingend notwendig ist, um einen virtuellen Verkaufsraum zu erkennen. Der Gesetzgeber hatte insofern ausdrücklich das „auswählen“ als Tatbestandsmerkmal aufgenommen, weil Verbraucher gerade auch vorkonfigurierte Fahrzeuge besonders bevorzugen.

    Auch der Umstand, dass der Kaufvertrag nicht direkt geschlossen werden kann, sondern erst noch Kontakt mit dem Verkäufer aufgenommen werden muss, steht einer Einordnung als virtueller Verkaufsraum nicht entgegen:

    So hat der Gesetzgeber neben das Anbieten zum Kauf das Ausstellen als eigenständigen Anwendungsfall gesetzt. Dabei handelt es sich nicht um ein Redaktionsversehen. Vielmehr hat der Gesetzgeber ersichtlich den Erfahrungssatz berücksichtigt, dass an einer einmal getroffenen Entscheidung vielfach auch dann festgehalten wird, wenn sie sich im Nachhinein als doch nicht so vorteilhaft erweist. Gerade bei im Bewusstsein der Verbraucher noch nicht verankerten Auswahlkriterien wie der CO2-Effizienz besteht die Gefahr, dass eine diesbezügliche Information, wenn sie nicht schon bei dem mit der Auswahlentscheidung verbundenen Vergleich der in Betracht kommenden Fahrzeuge vorlag, nachträglich keine Berücksichtigung mehr findet. Zudem kann es auch bei einer Auswahlentscheidung im realen Verkaufsraum vorkommen, dass der Kaufvertrag nicht unmittelbar, sondern mit einem gewissen zeitlichen Abstand geschlossen wird.

    Ergebnis mit dem OLG Düsseldorf: Auch wenn Fahrzeuge schlicht präsentiert werden und zum Kauf erst noch der Verkäufer irgendwie kontaktiert werden muss, wird man an der PKW-EnVKV nicht vorbei kommen. Die ungebliebten CO2-Verbrauchsangaben sollten insofern schon rein vorsichtshalber immer aufgenommen werden.

  • Fotorecht: Einwilligung durch Bezahlung?

    Fotorecht: Einwilligung durch Bezahlung?

    Wie sieht es mit der Einwilligung bei der Verwendung von Fotografien aus, wenn sich der Abgebildete dafür bezahlen lässt? §22 Satz 2 KUG meint dazu:

    Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt.

    Es reicht aber nicht aus, dass einfach nur „irgendwie“ Geld fließt! Zum einen handelt es sich hierbei nur um eine Vermutung der Einwilligung, die durchaus widerlegbar ist (Wandtke/Bullinger, UrhG, § 22 KUG, Rn. 18). Zum anderen ist zu fragen, wofür der Lohn gezahlt wurde: Wenn ein Model bezahlt wird und anlässlich dieser Tätigkeit fotografiert wird, ist nicht davon auszugehen, dass auf Grund dieses Lohns eine Einwilligung erteilt wurde. (Landgericht Düsseldorf, 12 O 438/10; Wandtke/Bullinger, UrhG, § 22 KUG, Rn. 18). Es sei dabei an den alten Grundsatz erinnert: Jeder, der das Personenbild eines anderen verbreiten will, ist von sich aus zur Prüfung gehalten, wie weit seine Veröffentlichungsbefugnis reicht!

  • Persönlichkeitsrecht: Schadensersatz nur bei schwerwiegendem Eingriff

    Wenn Fotos von jemandem gegen seinen Willen irgendwo genutzt werden, kommt schnell die Frage nach Schadensersatz. Dazu sollte man wissen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jemand Schadensersatz für immaterielle Schäden („Schmerzensgeld“) nur beanspruchen kann, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Dies ist eine sehr hohe Hürde, die im Alltag nicht so ohne weiteres zu nehmen ist.

    Hinweis: Beachten Sie unseren Beitrag zum Thema „Schmerzensgeld bei Persönlichkeitsrechtsverletzung“

    Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt mit dem BGH (VI ZR 56/94) vor allem von folgenden Faktoren ab:

    • von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs,
    • von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie
    • von dem Grad seines Verschuldens

    Beim Landgericht Düsseldorf (12 O 438/10) ging es um eine Frau, die ohne Einwilligung in unbekleidetem Zustand in einem Programmheft abgebildet wurde und erkennbar war. In einem solchen Fall wurde ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro als angemessen erachtet.

  • Werberecht: Werbung mit „Produkt des Jahres“ unlauter

    Mit dem OLG Hamm (I-4 U 59/12) ist die Bezeichnung „Produkt des Jahres“ vorsichtig zu wählen:

    In dieser Art von Werbung ist eine irreführende geschäftliche Handlung zu sehen. Diese liegt im Rahmen der Irreführung durch Unterlassen auch vor, wenn dem Verbraucher im Rahmen einer Werbung wesentliche Informationen vorenthalten werden, die dieser benötigt, um eine sachgerechte Marktentscheidung zu treffen. Wenn ein Produkt auf diese Weise hervorgehoben wird […] muss der Verbraucher wenigstens bestimmte Grundinformationen über den Veranstalter der Wahl und die Art und Auswahl der ausgezeichneten Produkte erhalten, um für sich einschätzen zu können, was sich hinter dieser auf erste Sicht so positiven Werbeaussage verbirgt.

    Sprich, wie immer wenn mit derart absolut herausragenden Eigenschaften geworben werden will: Man muss zumindest klar stellen, auf welchem Fundament die Aussage beruht. Der Verbraucher muss in der Lage sein, die Grundlage der Aussage zu prüfen. Andernfalls droht eine Abmahnung.

  • ElektroG: Verstoß für Registrierungspflicht für Hersteller nach ElektroG ist abmahnfähig

    Das OLG Hamm (I-4 U 59/12) hat in Übereinstimmung mit dem OLG München (6 U 3128/10) entschieden, dass die Registrierungspflicht für Hersteller nach § 6 Abs. 2 Satz 5 ElektroG eine Marktverhaltensregelung darstellt. Mit beiden OLG handelt sich hierbei um eine Bestimmung, die produktbezogen ein Absatzverbot regelt und somit entsprechend zu werten ist.

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  • Urheberrecht: Zum Umfang des Auskunftsanspruchs und Unmöglichkeit

    Wer in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht verletzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft in Anspruch genommen werden (§101 I UrhG). Dies auch hinsichtlich der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Vervielfältigungsstücke (§101 III Nr.2 UrhG).

    Wenn ein Auskunftsanspruch berechtigt geltend gemacht wird, kann es schnell zu Streit kommen – etwa ob eine erteilte Auskunft ausreichend ist. Hierzu hat der BGH schon frühzeitig festgestellt, dass eine zum Zweck der Auskunft abgegebene Erklärung zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs nicht genügt, „wenn sie nicht ernst gemeint, unvollständig oder von vorneherein unglaubhaft ist“ (BGH, I ZR 291/98 und I ZR 42/93). Der Auskunftsanspruch erfasst dabei nicht allein die Bildinformationen zu der festgestellten Verletzungshandlung, sondern über die Angabe der betroffenen Bilddateien hinaus auch

    • den Beginn der Nutzung,
    • Dauer und Häufigkeit der Benutzung sowie
    • die Angabe der jeweils verwendeten Auflösung und Motivgröße

    Aber wie geht man damit um, dass eine Auskunft angeblich gar nicht erst erteilt werden kann? Einen solchen Fall hatte das OLG Celle (13 W 87/12) zu beurteilen. Wer sich auf eine Unmöglichkeit der Auskunftserteilung beruft, der hat mit dem OLG „die Tatsachen einschließlich der Beweismittel, aus denen sich die Unmöglichkeit der Handlung ergibt, in einer für den Gläubiger überprüfbaren und substanziierten Weise darzulegen“. Dabei gilt mit dem OLG: „Je mehr die Behauptung des Schuldners, dass ihm die Leistung unmöglich sei, der Lebenserfahrung widerspricht, umso strenger müssen die Anforderungen an die Darlegung von Einzelheiten und Beweismitteln sein“. Ein pauschales Vortragen, dass eine Auskunft nicht möglich sei, reicht jedenfalls nicht aus! Interessant ist, dass das OLG dabei etwas als „vollkommen Lebensfern“ bezeichnet, was bei nicht wenigen Webseitenbetreibern zum Standard gehört.
    Dort liest man u.a.:

    „Der Beklagte behauptet, nicht einmal grundlegende Erinnerungen an die beanstandete Nutzung zu haben. Gerade wenn der Beklagte gewöhnlich nur einmal im Jahr Überarbeitungen seiner Homepage vornimmt, müsste er jedoch im Allgemeinen Erinnerungen daran haben, wann er die Bilder eingestellt hat. Im Regelfall wird er auch wissen, ob er an den Formaten und der Auflösung etwas ändert. Es liegt zudem fern, dass der Beklagte nicht zumindest eine Kopie dieser Dateien vorhält, sondern die Daten in Form der Verwendung auf dem Server bereithält. Er müsste sich ansonsten bei jeder Löschung einer Datei von seiner Homepage, sollte er das bestimmte Angebot wieder schalten wollen, erneut um die Beschaffung eines Lichtbildes bemühen.“

    Es zeigt sich damit, dass beim Bemühen, einen Auskunftsanspruch wegen Unmöglichkeit abzuwehren, mitunter erheblich mehr Energie aufzubringen sein wird, als diesen in einfachen Fällen schlicht zu erfüllen.

  • OLG Celle: Abgabe einer Unterlassungserklärung beinhaltet kein Anerkenntnis

    Das OLG Celle (13 U 57/12) hat sich postiert und erklärt, dass mit der Abgabe einer Unterlassungserklärung nicht automatisch ein Anerkenntnis ausgesprochen wird, auch wenn der Passus „ohne Anerkenntnis eines rechtlichen Grundes“ nicht ausdrücklich verwendet wird. Dies mit guten Argumenten, die sich auch im Köhler/Bornkamm-UWG-Kommentar finden: Einmal ist von einem Anerkenntnis ja gerade nicht ausdrücklich die Rede und in das Weglassen des Passus „ohne Anerkenntnis“ etwas hinein zu deuten wäre so, als würde man einem Schweigen einen Bedeutungsgehalt beimessen. Zum anderen sind Unterlassungserklärungen in die Zukunft gerichtet und beinhalten gerade keine Aussage hinsichtlich vergangenem. Hinzu tritt, dass der Sinn der Unterlassungserklärung aus Schuldnersicht die Vermeidung gerichtlicher Schritte ist – Platz für ein Anerkenntnis in Form einer Auslegung gibt es da nicht.

    Die Frage ist immer noch nicht endgültig geklärt. Rein vorsichtshalber das Anerkenntnis ausdrücklich auszuschliessen kann jedenfalls nicht schaden…

  • Shoprecht: Anbieten von versichertem neben unversichertem Versand ist wettbewerbswidrig

    Das LG Frankfurt am Main (2-03 O 205/12) stellt klar, warum ein Bewerben von versichertem und unversichertem Versand wettbewerbsrechtlich – je nach Art der Gestaltung – ein Problem sein kann:

    Mit dem Anbieten von „unversicherter Versand“ und „versicherter Versand“, wobei für den versicherten Versand gemäß der Regelung in Ziffer 3 der AGB („Versandbedingungen“, BL 47 d.A.) ein höherer Preis gefordert wird, wirbt der Beklagte irreführend im Sinne der Regelung des § 5 UWG. Durch die ohne nähere Erläuterung aufgezeigte Möglichkeit des versicherten bzw. unversicherten Versands zu unterschiedlichen Preisen führt der Beklagte seine Kunden und den Verbraucher in die Irre. Denn der Kunde wird davon ausgehen, dass der versicherte Versand, für den er einen höheren Betrag zu zahlen hat, ihm Vorteile brächte. Dies ist aber tatsächlich nicht der Fall, da der Unternehmer allein das Risiko des Versandes gemäß §§ 474, 447 BGB zu tragen hat. Es liegt in keinem Fall ein „Mehr“ an Leistung im Fall des versicherten Versands vor, was sich aber dem Verbraucher nicht erschließen kann. Daran vermag auch der Hinweis im letzten Satz der Ziffer 3 der AGB des Beklagten, dass ein versicherter Versand nur noch außerhalb Deutschland angeboten werde, nichts zu ändern.