Ich bearbeite eine Interessante Abmahnung: Jemand hat ein Foto selbst gemacht, von einer Briefmarke. Auf der (ausländischen) Briefmarke wiederum findet sich ein Bild, an dem die Gegenseite sich der Rechte berühmt. Der Fotograf der Briefmarke nun soll eine Schadensersatzzahlung leisten.
Zur Rechtslage und meiner Bewertung möchte ich noch nichts schreiben. Die obskure Abmahnung war mir hier lediglich einen ersten Hinweis wert, eine „Abmahnwelle“ ist deswegen nicht zu befürchten. Kurz sei darauf verwiesen, dass grundsätzlich das Foto eines Fotos eine Urheberrechtsverletzung sein kann (siehe dazu hier bei uns), im vorliegenden Fall ist dies m.E. aber so pauschal nicht zu sagen.
Hochspezialisierter Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht: Rechtsanwalt Jens Ferner verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (IT-Strafprozessrecht, digitale Beweismittel). Überdies beschäftigt er sich mit den rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit und moderner Technologie – insbesondere mit der Frage, wie Bewusstsein, Verantwortung und Cybersecurity-Awareness im KI-geprägten Alltag Freiheitsräume und europäische Rechtsprinzipien sichern.