Achtung: Bis zum 01.09.26 übernehmen wir nur noch ausgewählte Strafverteidigungen!

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  • Wettbewerbsrecht: Kein Verkauf nicht zugelassener Fahrzeugteile

    Das OLG Hamm (I-4 W 72/12) hat entschieden, dass nach StVZO nicht zugelassene Fahrzeugteile nicht online vertrieben werden dürfen, selbst wenn ein Hinweis

    „… nicht für den Straßenverkehr zugelassen und entspricht nicht der STVZO!“

    erfolgt. Mitbewerbern steht in diesem Fall ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch zur Verfügung. Insofern sollte man vom Vertrieb derartiger Fahrzeugteile tunlichst absehen.

  • Lebensmittelgesetzbuch: Keine öffentliche Information über allgemeine Hygienemängel in Gaststätte

    Inzwischen ist der Trend eindeutig, dass man möglichst frühzeitig Verbraucher informieren möchte über Mängel im Bereich der Hygiene. Gerade bei Gaststätten und Betriebsstätten wie Bäckereien ist das Bestreben zunehmend zu bemerken. Dabei gab es in letzter Zeit immer wieder Versuche durch Behörden, im Internet über allgemeine Hygienemängel bei Betrieben hinzuweisen. Unrechtmäßig, wie die Rechtsprechung klar gestellt hat.

    Als Rechtsgrundlage kann nur §40 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) dienen:

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  • LG Krefeld: Keine wettbewerbsrechtliche Haftung für automatische Einträge bei Google Local

    Das Landgericht Krefeld (12 O 111/12) hat eine überragend wichtige Entscheidung getroffen – die bisher kaum Beachtung gefunden hat, geschweige denn eine tiefergehende Besprechung. Hintergrund dürfte die fürchterliche Sachverhaltsaufbereitung sein, die man in der Entscheidung vorfindet und die bis heute Rätsel aufgibt, worum es eigentlich ging. Dabei waren wahrscheinlich die automatischen Google-Local-Einträge Gegenstand der dort behandelten Frage.
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  • Keine Google-Suche nötig: Zu den Ermittlungspflichten bei öffentlicher Zustellung

    Eine Klage ist dem Beklagten zuzustellen – schliesslich muss dieser sich ja irgendwie verteidigen können, was nur geht, wenn dieser von der Klage überhaupt weiss. Doch was, wenn jemand sich „versteckt“, wenn er keine gemeldete Anschrift hat? Wenn man ihm zwingend die Klage zustellen müsste würde das Bedeuten, der Gläubiger als potentieller Kläger könnte seinen Anspruch auch gerichtlich nicht durchsetzen. Dass dies nicht das Ergebnis sein kann liegt auf der Hand – und darum gibt es die „öffentliche Zustellung“, im Verwaltungsrecht nach §10 VwZG, im Zivilprozess nach §185 ZPO, der über §56 II VwGO auch im Verwaltungsprozess gilt. Im Fall der öffentlichen Zustellung wird im Ergebnis nicht an den Beklagten direkt bekanntgegeben, sondern vielmehr wird die Klage (oder der Verwaltungsakt) öffentlich bekannt gegeben in der Form, das am Gerichtsaushang veröffentlih wird (§186 ZPO) und ggfs. zusätzlich im Bundesanzeiger (§187 ZPO, §10 VwZG).

    Da hier der Schutz des Beklagten nicht unempfindlich beeinträchtigt wird, gilt die Maxime, dass die öffentliche Zustellung nur als letztes Mittel zulässig ist, nachdem jede zumutbare Aufenthaltsermittlug gescheitert ist. Die Frage die sich heute stellt: Muss ggfs. auch im Internet erst nach dem Gegner gesucht werden – oder reichen die üblichen Wege?

    Hinsichtlich des Verwaltungsverfahrens hat sich das Verwaltungsgericht Köln (25 K 1040/11) zu der Frage geäußert und festgestellt dass eine

    durchgeführte Internet-Recherche über die Eingabe von Namen/Daten in Suchmaschinen zwar zu Anhaltspunkten über einen Aufenthaltsort einer Person führen [kann], der sodann über weitere Ermittlungen etwa bei staatlichen Stellen im In- und Ausland auf Richtigkeit bzw. Aktualität abgeprüft werden müsste. Wegen der Vielzahl von Internet-Suchmaschinen-Ergebnissen und der unkalkulierbaren Dauer ihrer Auswertungen gehört diese Recherche aber nicht zum unerlässlichen Ermittlungsstandard; im Einzelfall unvorhersehbare Erfolge bei dieser Rechercheform können deshalb nicht nachträglich zu Lasten der Wirksamkeit einer öffentlichen Zustellung und damit zugunsten eines pflichtwidrig „abgetauchten“ Darlehensnehmers gewertet werden.

    Hier ging es um einen Bafög-Begünstigten, der gewisse Meldepflichten hatte und auf Rückzahlung verklagt wurde. Dies ist auch die Besonderheit in diesem Fall: Es gab eine Art „Meldepflicht“, die die Recherchepflichten bereits eingeschränkt hat.

    Gleichwohl sehe ich eine gewisse Möglichkeit der Verallgemeinerung, auch für den Zivilprozess, die vorsichtig im Auge behalten werden sollte. Jedenfalls eine umfangreiche Internetrecherche wird regelmäßig wohl nicht notwendig sein. Andererseits ist eine zumindest grundsätzliche Recherche im Interesse des Gläubigers, da das beste Urteil nichts bringt, wenn es nicht vollstreckt werden kann.

  • Amtsgericht Aachen zum Bussgeldbescheid: Rechtsanwalt hat Einsichtsrecht und muss Kopien von Bedienungsanleitung nicht bezahlen

    Es ist ein ständiges Ärgernis: Wer sich gegen einen Bussgeldbescheid wehren möchte, nachdem er „geblitzt“ wurde, benötigt zur technischen Beurteilung der Frage ob alles ordnungsgemäß war die Bedienungsanleitung. Die gibt es aber gar nicht so selbstverständlich, auch nicht für den Rechtsanwalt – gerne wird darauf verwiesen, dass mal das Urheberrecht der Anfertigung von Kopien oder der Herausgabe insgesamt entgegen steht. Inzwischen hatte auch das Landgericht Aachen (62 Qs 8/12 und 61 Qs 2/12) klar gestellt, dass die Bedienungsanleitung zum Akteneinsichtsrecht gehört.

    Neuerdings wurde nunmehr dann „angeboten“, dass gegen Zahlung der Kopierkosten eine Kopie der Bedienungsanleitung angefertigt werden könnte. Gerade bei kleineren Bussgeldern steht das dann aber nicht mehr im Verhältnis zur Gesamtsache und Betroffene scheuen die Ausgaben. So war es auch in einer hier bearbeiteten Angelegenheit, in der die Verwaltungsbehörde, die Städteregion Aachen, 88,10 Euro erstattet haben wollte um Einsicht in die Bedienungsanleitung zu gewähren. Besonders pikant: Die Verwaltungsbehörde fertigte die angeblich zu bezahlenden Kopien auf ausdrücklichen Hinweis, dass man kostenfreie Akteneinsicht begehrt – und verlangte dann die Kosten.

    Rechtsanwalt Dieter Ferner hat nun endlich beim Amtsgericht Aachen einen Beschluss erwirkt, der mit dieser Unsitte Schluss macht. In dem erfreulich deutlich gefassten Beschluss wird klar, dass dem Rechtsanwalt umfassend Akteneinsicht zu gewähren ist:

    Einem Rechtsanwalt steht grundsätzlich ein umfassendes Akteneinsichtsrecht zu. Dieses umfasst […] auch Bedienungsanleitungen. […] Dabei muss es für den Verteidiger jederzeit die Möglichkeit geben, die Bedienungsanleitung in den Räumlichkeiten der Verwaltungsbehörde einzusehen. Der Verwaltungsbehörde bleibt es zudem unbenommen unter Beachtung des Urheberschutzes ein gewisses Kontingent an Kopien bereit zu halten um zeitgleich mehrere Akteneinsichtsgesuche bedienen zu können. Dabei ist es nicht erfotderlich diese Kopien zum Verbleibt beim Verteidiger anzufertigen. Ausreichend ist vielmehr, dass der Verteidiger die Möglichkeit der Akteneinsicht hat.
    Die Versendung entsprechender Kopien ist dabei von der Kostenpauschale des §107 Abs. 5 OWiG gedeckt. Weitere Beträge können nicht in Rechnung gestellt werden, da diese Norm abschliessend ist […]

    Der Beschluss ist Wegweisend in Aachen und reiht sich in eine zunehmende Zahl von Entscheidungen, die das Akteneinsichtsrecht entsprechend stärken. Fakt ist: Ohne Kontrolle der ordnungsgemäßen Aufbauten und des ordnungsgemäßen Betriebsablaufs ist eine Verteidigung kaum sinnvoll möglich. Schade ist, dass man derart hart um ein in einem Rechtsstaat selbstverständliches Recht kämpfen muss – in Aachen sollte die Rechtslage nunmehr klar sein.

    Update: Der Kollege Frese machte mich darauf aufmerksam, dass er bereits eine solche Entscheidung in Aachen erstritten hatte (Beschluss hier) – umso fassungsloser muss man wohl sein, dass die Behörde es weiterhin versucht hat. 

    Download:

  • Urteil: Packungen mit Tintenpatronen und Druckerpatronen müssen keine Füllmenge angeben

    Das Verwaltungsgericht Stuttgart (12 K 2568/12) hat entschieden, dass auf Umverpackungen von Tintenpatronen nicht die Füllmenge angegeben werden muss. Hintergrund ist §6 I Fertigverpackungsverordnung (FPV) der klar besagt:

    Fertigpackungen dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Füllmenge nach Gewicht, Volumen oder Stückzahl oder in einer anderen Größe angegeben ist.

    Es gibt in der FPV zwar einige Ausnahmen, die aber betreffen nicht Tintenpatronen. Hintergrund, warum das Gericht dennoch keine Angabepflicht sah, ist eine sehr genaue Betrachtung des §6 Eichgesetz, wobei das Eichgesetz Grundlage der FPV ist:

    Fertigpackungen im Sinne dieses Gesetzes sind Erzeugnisse in Verpackungen beliebiger Art, die in Abwesenheit des Käufers abgepackt und verschlossen werden, wobei die Menge des darin enthaltenen Erzeugnisses ohne Öffnen oder merkliche Änderung der Verpackung nicht verändert werden kann.

    Das Verwaltungsgericht hat sich letztlich mit beidem Beschäftigt: Einmal mit der Umverpackung der Patrone, aber auch mit der Patrone selbst und kommt zu dem Ergebnis, dass entgegen der Auffassung der Behörde die einen Bescheid zur Kennzeichnung erlassen hat, keine solche Kennzeichnungspflicht besteht:

    Dieser Auffassung folgt die erkennende Kammer nicht. Sie geht davon aus, dass nach allgemeiner Verkehrsauffassung die verpackten Erzeugnisse in diesem Sinne die Druckerpatronen sind. Denn der Verbraucher will beim Kauf von Druckerpatronen nicht primär Tinte kaufen, sondern eben eine für seinen Drucker passende Druckerpatrone als (gebrauchs-)fertige Einheit. Mit der Tinte allein kann er – anders als im Falle von Nachfüllpackungen – nichts anfangen.

    Die Betrachtungsweise ist lebensnah und kommt zum letztlich wohl richtigen Ergebnis. Ausreichend ist mit dem Verwaltungsgericht letztlich die Angabe der Stückzahl der enthaltenen Patronen.

    Anmerkung: So lebensnah die Entscheidung ist, wäre es doch zu begrüssen gewesen, wenn das durchschnittliche Druckvolumen einer Patrone anzugeben wäre. Die Gesetzgebung im Bereich des Verbraucherschutzes ist durchweg davon gekennzeichnet, dass Verbraucher Produkte vergleichen können müssen – im Bereich der Druckerpatronen ist das bis heute eher schwieriger Natur.

    Hinweis: Andererseits hat das Gericht damit einer Abmahnfalle den Wasserhahn abgedreht. Wäre hier entschieden worden, dass man Füllmengen angeben muss, wäre in den nächsten Wochen mit einer Abmahnwelle hinsichtlich der Shops zu rechnen gewesen, die Patronen verkaufen.

  • Aus der Praxis: Die Suche nach einem Handy durch die Staatsanwaltschaft per IMEI

    Aus der Praxis: Die Suche nach einem Handy durch die Staatsanwaltschaft per IMEI

    In einer Strafsache zeigt sich bei mir nochmals deutlich, wie leicht manche Dinge heute fallen: Im Kern ging es darum, dass die Staatsanwaltschaft ein bestimmtes Handy suchte, von dem u.a. die IMEI (das ist eine interne und einmalige Seriennummer des Handys) bekannt war. Mittels richterlichem Beschluss wurden die drei grossen Provider aufgefordert, in Ihren Datenbeständen zu forschen, ob es Verbindungen bei Ihnen gab, die mittels dieser IMEI zu Stande kamen. Tatsächlich meldete sich am Ende ein Provider, der alleine an Hand der IMEI, die in stattgefundener Kommunikation erfasst wurde, einen Vertragspartner benennen konnte. Dauer des ganzen Prozederes: Weniger als 1 Woche.

    Bis heute ist wenig bekannt, was technisch möglich ist. Manche gehen immer noch davon aus, dass nur Handykarten „geortet“ werden können. Tatsächlich bieten die Daten bei Providern regelmäßig umfassende Informationen, speziell die IMEI bietet einen guten Ansatzpunkt bei Ermittlungen, zumal sie bei jedem einzelnen Kommunikationsvorgang übermittelt wird. Speziell gestohlene Handys lassen sich auf dem Weg recht schnell wieder auffinden…

  • Heilmittelwerbung: Zur Irreführung nach Heilmittelwerbegesetz

    Das Kammergericht (5 U 115/09) hat nochmals gut lesbar zusammengefasst, wann eine Irreführung nach §3 HWG (bereits) anzunehmen ist:

    Eine Irreführung jedenfalls im Sinne des § 3 Satz 1 HWG ist schon dann geben, wenn in der Werbung einem Produkt eine therapeutische Wirksamkeit als objektiv richtig beigemessen wird, diese Wirksamkeit aber fachlich (noch) umstritten ist (vgl. BGH WRP 2001, 1171, juris Rn. 33 – Eusovit unter Hinweis auf „§ 3 Nr. 1 HWG“; ebenso KG, 25. Zivilsenat, Magazindienst 1997, 572; OLG Hamm, Magazindienst 2011, 158, juris Rn. 23, 30; OLG Hamburg, Magazindienst 2011, 222, juris Rn. 54, 63; OLG Frankfurt, Magazindienst 2008, 638, juris Rn. 14; GRUR-RR 2005, 394, juris Rn. 7; OLG Düsseldorf, OLGR 2007, 93, juris Rn. 51 f; auf § 3 Satz 1 HWG abstellend: OLG Celle, GRUR-RR 2008,441, juris Rn. 10).

    Unabhängig von der objektiven Richtigkeit einer Werbeaussage liegt eine relevante Täuschung des Verkehrs im Gesundheitsbereich bereits dann vor, wenn eine allgemeine wissenschaftliche Anerkennung der Therapieleistung behauptet wird, die (noch) nicht gegeben ist. Denn auch wenn mehrere Therapieleistungen aufgrund hinreichender Studien in einem wettbewerbsrechtlichen Rechtsstreit als objektiv richtig anzusehen sind, wird der angesprochene Verkehr aus Gründen einer gebotenen Vorsicht in der Regel diejenige Therapieleistung vorziehen, die bereits allgemein wissenschaftlich anerkannt ist. Ebenso hat der BGH in einer lebensmittelrechtlichen Entscheidung neben einer Irreführung über die objektive (tatsächliche) Richtigkeit der behaupteten Wirkung auch eine Irreführung durch die Darstellung der Wirkung als wissenschaftlich gesichert geprüft (BGH, a.a.O., Vorbeugen mit Coffein!, TZ. 11f und TZ. 13f).

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  • Werberecht und Heilmittelwerbung: BGH zur Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben aus Studien

    Der Bundesgerichtshof (I ZR 62/11) hat sich zur Heilmittelwerbung im Zusammenhang mit gesundheitsbezogenen Angaben geäußert.

    Insofern hat er nochmals bekräftigt, dass Studienergebnisse, die in der Werbung als Beleg einer gesundheitsbezogenen Aussage angeführt werden, grundsätzlich nur dann aussagekräftig sind, wenn sie nach den anerkannten Regeln und Grundsätzen wissenschaftlicher Forschung durchgeführt und ausgewertet wurden. Dies erfordert eine „randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie mit einer adäquaten statistischen Auswertung“ samt Einbezug in den Diskussionsprozess der Fachwelt.

    Sofern es sich um eine Zusammenfassung mehrerer wissenschaftlichen Untersuchungen (so genannte „Metaanalyse“) handelt, hängt es vom Einzelfall ab, ob die Werbung hierauf gestützt werden kann: Der BGH möchte an dieser Stelle geprüft wissen, ob der angesprochene Verkehr in der Werbung hinreichend deutlich auf „die Besonderheiten der Art, Durchführung oder Auswertung dieser Studie und gegebenenfalls die in der Studie selbst gemachten Einschränkungen im Hinblick auf die Validität und Bedeutung der gefundenen Ergebnisse hingewiesen und ihm damit die nur eingeschränkte wissenschaftliche Aussagekraft der Studie vor Augen geführt wird“.

    Es ergibt sich aber auch eine bemerkenswerte Stellungnahme mit Blick auf Abmahnungen im Bereich des Absatzes: Mit dem BGH soll sich der Werbende auch auf die Zulassung und die Fachinformation berufen können, da diese Unterlagen von der Zulassungsbehörde geprüft wurden. Dies aber auch nicht uneingeschränkt! Sofern sich neuere wissenschaftliche Ergebnisse bieten, die der „Abmahner“ beweisen muss, und die die Erkenntnisse der Zulassungsbehörde überholt haben, wäre die Werbung letztlich doch unzulässig.

  • ElektroG: Kennzeichnungspflichten für LED?

    §7 des Gesetzes „über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten“ (ElektroG) sieht u.a. zur Kennzeichnung von bestimmten elektronischen Geräten vor:

    „Elektro- und Elektronikgeräte, die […] in Verkehr gebracht werden, sind dauerhaft so zu kennzeichnen, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist und festgestellt werden kann, dass das Gerät nach diesem Zeitpunkt erstmals in Verkehr gebracht wurde. Sie sind außerdem mit dem Symbol („durchgestrichene Abfalltonne auf Rädern dar“) nach Anhang II des ElektroG zu kennzeichnen.“

    Nun gibt es Streit darüber, ob LED-Leuchtstoffe dieser Kennzeichnungspflicht unterfallen. Hierzu gibt es inzwischen zwei widerstreitende gerichtliche Entscheidungen. Das Landgericht Hamburg (406 HKO 160/11) sieht keine Kennzeichnungspflichten, das Landgericht Aachen (41 O 8/12) dagegen schon. Die Entscheidung aus Aachen überzeugt am Ende mehr.
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  • AGG: Vorsicht bei Nichtbeantwortung von Bewerbung – Indiz für Diskriminierung?

    Vorsicht: Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (2 Sa 217/12) hat klar gestellt, dass die Nicht-Beantwortung einer Stellenbewerbung ein Indiz für eine Diskriminierung sein kann:

    Die Nichtbeantwortung von Stellenbewerbungen wirkt zwar im Ergebnis wie eine Absage, kann aber nicht die Frist des § 15 Abs. 4 AGG in Gang setzen. Sie kann aber je nach Lage des Einzelfalles ein Indiz für eine Diskriminierung einer Bewerberin darstellen. Maßgeblich sind aber immer die Umstände des Einzelfalles, insbesondere das Vorliegen weiterer Gesichtspunkte, die eine nach § 1 AGG verbotene Diskriminierung vermuten lassen.

    Es ist also ein durchaus überschaubares Risiko, gleichwohl sollte man es kennen.

  • ebay- und Internet-Verkauf: Kein Gewährleistungsausschluss für Beschaffenheitsvereinbarungen

    Gleich zwei aktuelle, unabhängig voneinander getroffene, Entscheidungen kommen inhaltlich zum gleichen Ergebnis: Ein wirksamer Gewährleistungsausschluss bezieht sich nicht auf Beschaffenheitsvereinbarungen. Das heisst, man kann zwar eine Gewährleistung ausschliessen – wenn aber eine Beschaffenheit vereinbart war, wirkt sich darauf nicht aus. Ganz nebenbei wird damit die Vertragsmasche bei eBay beerdigt (hier von mir beschrieben): Oft versuchen Verkäufer auf eBay, durch einen späteren schriftlichen Vertrag eine für sie günstige Position zu erreichen. Das macht nun wohl keinen Sinn mehr.
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  • Mitarbeiterüberwachung durch Computerkontrollprogramme

    Mitarbeiterüberwachung durch Computerkontrollprogramme

    Die digitale Überwachung von Arbeitnehmern ist ein hochsensibles Thema, das regelmäßig zu arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen führt. Besonders strittig sind Fälle, in denen Arbeitgeber ohne Zustimmung des Betriebsrats Software einsetzen, um das Verhalten ihrer Mitarbeiter zu überwachen.

    Ein aktueller Beschluss des Arbeitsgerichts Augsburg (Az.: 1 BV 36/12) befasst sich mit der Frage, ob ein Arbeitgeber ein Computerkontrollprogramm zur Überprüfung von Arbeitszeiten ohne Zustimmung des Betriebsrats installieren und nutzen darf. Die Entscheidung wirft bedeutsame rechtliche Fragen auf, die sowohl das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats als auch den Datenschutz betreffen.

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  • Unterlassungsvertrag: Wie viele Vertragsstrafen bei mehrfachem Verstoß?

    Eine Unterlassungserklärung muss ein Vertragsstrafeversprechen für jeden Fall der Zuwiderhandlung vorsehen – wie geht man bei dieser Formulierung damit um, dass mehrmals gegen die Unterlassungserklärung verstossen wird? Sind dann immer zwingend Vertragsstrafen zu addieren? Nicht mit dem BGH.

    Der Bundesgerichtshof (I ZR 323/98) hat hierzu festgestellt, dass sich im Rahmen der Auslegung von Unterlassungsverträgen regelmäßig ergeben wird, daß nach Sinn und Zweck des Unterlassungsvertrages die Vertragsstrafe auch in Fällen, in denen nicht ohnehin von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen ist, nicht für jede einzelne Tat verwirkt ist:

    Vielmehr werden mit dem BGH einzelne Taten, soweit sie sich nach dem objektiven Erklärungsinhalt des konkreten Vertrages als rechtliche Einheit darstellen, jeweils als eine einzige Zuwiderhandlung zu behandeln sein. Die ausnahmslose Verwirkung weiterer Vertragsstrafen für jeden Einzelakt wird in aller Regel von den Vertragsparteien nicht gewollt sein. Die sonst mögliche Folge einer Aufsummierung von Vertragsstrafen wäre mit dem Gerechtigkeitsgedanken im allgemeinen nicht zu vereinbaren, wenn ihr nicht ein entsprechendes Sicherungsbedürfnis des Gläubigers gegenübersteht oder die Wahrscheinlichkeit gegeben ist, daß dem Gläubiger durch die zu unterlassenden Taten ein entsprechend hoher Schaden entstehen könnte […] Bei Vertragsstrafeversprechen von Kaufleuten gilt insoweit nichts anderes. Die Vorschrift des § 348 HGB, die ausschließt, daß eine von einem Kaufmann im Betrieb seines Handelsgewerbes versprochene Vertragsstrafe nach § 343 BGB herabgesetzt wird, steht dem nicht entgegen, weil die Frage, unter welchen Voraussetzungen nach dem Parteiwillen eine Zuwiderhandlung vorliegt, die zu einer Vertragsstrafe führt, von der Frage der Herabsetzung einer verwirkten Vertragsstrafe zu unterscheiden ist […]

    Die Entscheidung ist wichtig in dem Moment, in dem rein faktisch mehrmals gegen eine Unterlassungserklärung verstossen wurde – in diesem Moment gilt das Prinzip der Schadensminderung, wenn Unternehmen sich nicht ruinieren (lassen) möchten. Inzwischen bieten sich zahlreiche Möglichkeiten an, eine (angeblich) verwirkte Vertragsstrafe zumindest zu reduzieren, auch im kaufmännischen Verkehr. Zwingend ist jedoch die eingehende Kenntnis der aktuellen BGH-Rechtsprechung zur Vertragsstrafe in Unterlassungserklärungen.

    Hinweis: Mit dem Bundesgerichtshof (I ZR 186/90, hier bei uns) kann nicht verlangt werden, auf „die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs“ zu verzichten!

  • Unterlassungserklärung: Annahme unbefristet möglich und zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr nicht nötig

    Der Bundesgerichtshof (I ZR 217/07) hat einige grundsätzliche Fragen rund um das Zustandekommen eines Unterlassungsvertrages geklärt, die ich im Folgenden kurz zusammenfasse:

    • Ein Unterlassungsvertrag kommt regelmäßig nicht schon durch die Abmahnung sowie die daraufhin von dem Abgemahnten abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung zustande. Vielmehr bedarf es, wie üblich im Vertragsrecht, eines Angebots und einer Annahme.
    • Eine beigefügte vorformulierte Unterlassungserklärung ist regelmäßig als Angebot auf Abschluss eines solchen Vertrages zu qualifizieren. Durch die im Schreiben genannte Frist ist dieses Angebot nur befristet gültig und die Rücksendung kann nach Fristende nicht mehr als Annahme gewertet werden.
    • Die Abgabe einer Unterlassungserklärung nach Fristende oder einer modifizierten Unterlassungserklärung bedarf einer Annahme durch den Abmahner. Ohne Annahmeerklärung kommt in diesen Fällen kein Unterlassungsvertrag zu Stande!
    • Aber: Bei einer auf Abschluss eines Unterlassungsvertrags gerichteten Unterwerfungserklärung ist in der Regel davon auszugehen, dass der Schuldner sein Angebot unbefristet abgegeben hat mit der Folge, dass es vom Gläubiger jederzeit angenommen werden kann. Daran denken: Erst ab Annahme kann für ab dann folgende Verstöße die Vertragsstrafe eingefordert werden (BGH, I ZR 32/03, hier bei uns).
    • Ausserdem: Eine vom Schuldner abgegebene einseitige strafbewehrte Unterlassungserklärung lässt, wenn sie ernsthaft ist und auch inhaltlich den an eine solche Erklärung zu stellenden Anforderungen entspricht, die Wiederholungsgefahr unabhängig von einer Annahmeerklärung des Gläubigers und daher gegebenenfalls auch schon vor einer solchen entfallen. Das bedeutet: Auch wenn der Gläubiger die Unterlassungserklärung nicht annimmt kann die Wiederholungsgefahr beseitigt sein.

    Beachten Sie meine allgemeinen Ausführungen zur Unterlassungserklärung!