Der Bundesgerichtshof (I ZR 102/05, „ueber18.de“) hat inzwischen festgestellt:
Die Haftung desjenigen, der einen Hyperlink auf eine Website mit rechtswidrigen Inhalten setzt, richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen. Macht sich derjenige, der den Hyperlink setzt, die Inhalte, auf die er verweist, zu ei- gen, haftet er dafür wie für eigene Informationen.
Zum Begriff des „zu eigen machens“ hat der BGH an dieser Stelle eher wenig gesagt. Jedenfalls wenn die Geschäftsidee gerade davon lebt, dass die fremden Informationen verfügbar sind und man die „Vermittlung“ dieser Informationen zum Geschäftsmodell erhebt, liegt ein solches zu eigen machen vor.
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner: Strafverteidiger & Fachanwalt für IT-Recht | Tel: 02404-92100 (Alle anzeigen)
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