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Tätowierung im Gesicht als „erhebliche Entstellung“

BGH konkretisiert § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB: In einer aktuellen Entscheidung vom 10. April 2025 (Az. 4 StR 495/24) hat der Bundesgerichtshof die strafrechtliche Bewertung einer Tätowierung im Gesicht ohne Einwilligung des Betroffenen als „erhebliche Entstellung“ im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 StGB eingestuft. Die Entscheidung verdeutlicht, unter welchen Voraussetzungen eine äußerlich sichtbare Veränderung als schwere Folge einer Körperverletzung gilt. Sie ist nicht nur aus strafdogmatischer Sicht bedeutsam, sondern auch in Bezug auf die systematische Einordnung körperlicher Integrität im Spannungsfeld zwischen Strafrecht und gesellschaftlicher Wahrnehmung.

Der Sachverhalt: Tätowierung zur Bestrafung

Der Angeklagte hatte dem Geschädigten im Rahmen eines persönlichen Konflikts eine Tätowierung mit dem Wort „Fuck“ oberhalb der rechten Augenbraue zugefügt. Anlass war eine als fehlerhaft empfundene frühere Tätowierung durch den Geschädigten. Um diesen für sein vermeintliches Fehlverhalten zu „bestrafen“, tätowierte der Angeklagte eigenhändig und gegen den Willen des Geschädigten das vulgäre Wort gut sichtbar im Gesicht des Opfers. Das Landgericht Bochum hatte dies lediglich als gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB eingeordnet und eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB abgelehnt. Die Revision der Staatsanwaltschaft führte nun zu einer Neubewertung.

Juristische Analyse: Begriff und Reichweite der „erheblichen Entstellung“

Zentral für die Entscheidung war die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der „erheblichen Entstellung“ gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 StGB. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH liegt eine solche vor, wenn das äußere Erscheinungsbild einer Person in einer Weise verändert wird, die in Gewicht und Wirkung mit den geringsten Fällen des Verlustes von Gliedmaßen oder Sinnesorganen vergleichbar ist. Entscheidend ist dabei die Fremdwahrnehmung des veränderten äußeren Erscheinungsbildes durch Dritte.

Der Senat stützt seine Entscheidung auf mehrere Gesichtspunkte:

Erstens sei eine Tätowierung, insbesondere im Gesicht, ein intensiver körperlicher Eingriff. Unabhängig von ihrer Größe könne sie das äußere Erscheinungsbild erheblich verändern, da sie sich dem natürlichen Hautbild visuell aufdränge. Zweitens sei das verwendete Wort „Fuck“ sozial besonders negativ besetzt und führe zu einer zusätzlichen Stigmatisierung des Opfers, die über das rein Physische hinausgehe. Drittens betont der BGH die Platzierung der Tätowierung oberhalb der Augenbraue, also an einer Stelle, die im Alltag stets exponiert ist und sich der öffentlichen Wahrnehmung regelmäßig entzieht – selbst bei einem Versuch der Verdeckung durch Frisurveränderung. Eine bloß theoretische Möglichkeit der Verhüllung könne die Tatbestandsmäßigkeit nicht entfallen lassen.

Dauerhaftigkeit trotz Entfernungsoption – ein dogmatischer Eckpunkt

Besonders instruktiv ist die Argumentation zur Dauerhaftigkeit der Entstellung. Zwar könnte die Tätowierung durch Laserbehandlung theoretisch entfernt werden, jedoch war zum Zeitpunkt des Urteils weder eine begonnene Behandlung noch ein konkreter Plan hierzu erkennbar. Das Opfer hatte ausdrücklich erklärt, aufgrund fehlender finanzieller Mittel nicht in der Lage zu sein, eine Entfernung vorzunehmen. Diese Umstände genügen nach Auffassung des BGH zur Bejahung der Dauerhaftigkeit im Sinne des § 226 StGB. Dabei verweist der Senat auf die ständige Rechtsprechung, wonach es nicht auf hypothetische medizinische Möglichkeiten, sondern auf die tatsächliche Situation im Zeitpunkt der Hauptverhandlung ankommt. Die freie Entscheidung des Geschädigten, sich (noch) keiner Behandlung zu unterziehen – gleich ob aus finanziellen oder anderen Gründen – steht der rechtlichen Bewertung als dauerhafte Entstellung nicht entgegen.

Absichtlichkeit der schweren Folge

Auch die subjektive Tatseite des § 226 Abs. 2 StGB war erfüllt. Der Angeklagte wollte die Entstellung gerade herbeiführen, um den Geschädigten durch eine öffentlich sichtbare und sozial negativ konnotierte Markierung zu „bestrafen“. Dieses Zielmotiv belegt nach Auffassung des Senats hinreichend, dass es dem Täter gerade auf die schwere Folge ankam – die Entstellung war nicht bloß billigend in Kauf genommen, sondern Ziel des Handelns selbst. Damit war die Qualifikation der absichtlichen schweren Körperverletzung erfüllt.

Systematische Einordnung und rechtspolitische Dimension

Die Entscheidung fügt sich nahtlos in die bisherige Kasuistik des § 226 StGB ein, geht aber über bloße Fallanwendung hinaus. Der BGH konkretisiert, dass auch modernere Erscheinungsformen körperlicher Veränderung – wie das Tätowieren – strafrechtlich nicht als sozial akzeptierte Modeerscheinung verkannt werden dürfen, wenn sie unter Gewaltanwendung gegen den Willen des Betroffenen erfolgt. Maßstab ist nicht das gesellschaftlich tolerierte Verhalten bei freiwilliger Körpermodifikation, sondern die objektive Veränderung des Erscheinungsbilds in Verbindung mit einer besonders exponierten Stelle wie dem Gesicht und der intendierten Stigmatisierung. Die Entscheidung betont damit zugleich den Schutz des äußeren Erscheinungsbilds als Teil der körperlichen Unversehrtheit.

Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und IT-Rechts-Experte - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht

Dogmatisch bemerkenswert ist schließlich die Klarstellung zur Konkurrenzfrage zwischen gefährlicher und schwerer Körperverletzung: Der Senat tendiert – entgegen der früher vertretenen Konsumtion – zur Annahme von Tateinheit. Dies stärkt den spezifischen Unrechtsgehalt beider Delikte und verhindert eine unzulässige Relativierung der besonders verwerflichen Aspekte beider Tatbestände.

Quintessenz

Mit seinem Urteil bejaht der BGH erstmals ausdrücklich eine erhebliche und dauerhafte Entstellung im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB durch eine Tätowierung im Gesicht. Er hebt dabei hervor, dass die Entstellung nicht nur physisch, sondern auch sozial wirksam ist – insbesondere dann, wenn das Tattoo eine stigmatisierende Wortbotschaft enthält.

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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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