Oberlandesgericht Nürnberg: Verwertung von Dashcam-Aufzeichnungen im Zivilprozess

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat entschieden, dass Aufzeichnungen von Kameras, welche in Fahrtrichtung fest auf dem Armaturenbrett installiert sind („“), in einem Zivilprozess
verwertet werden dürfen. Das Interesse des Beweisführers an einem effektiven Rechtsschutz und seinem Anspruch auf rechtliches Gehör überwiege das Interesse des Unfallgegners an dessen insbesondere dann, wenn andere zuverlässige Beweismittel nicht zur Verfügung stünden. Es handelt sich soweit ersichtlich um die erste Entscheidung eines Oberlandesgerichts zu dieser Frage.

Der Kläger fuhr mit seinem Pkw Toyota auf der
Bundesautobahn A 5 in Höhe Karlsruhe, als der Lkw der Beklagten hinten links
auf sein Fahrzeug auffuhr, wodurch dieses beschädigt wurde. In dem Lkw war eine
Dashcam installiert, mit welcher das Unfallgeschehen aufgezeichnet wurde. Der
Kläger behauptet, er habe verkehrsbedingt abgebremst und der Fahrer des Lkws
der Beklagten sei ihm wegen zu hoher Geschwindigkeit und zu geringen Abstandes
aufgefahren. Die Beklagten stellen das Unfallgeschehen hingegen so dar, dass
der Kläger von der linken Spur über die mittlere auf die rechte Spur gewechselt
sei und dann dort abrupt bis zum Stillstand abgebremst habe. Der Unfall sei
trotz sofortiger Reaktion des Fahrers nicht vermeidbar gewesen.

Der Kläger hat vor dem Landgericht Regensburg Schadensersatz
in Höhe von 14.941,77 € von den Beklagten verlangt. Er vertrat in dem Prozess
die Auffassung, dass die Dashcam-Aufzeichnungen nicht verwertet werden dürften,
da dies einen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht darstelle.

Das Landgericht Regensburg hat zur Rekonstruktion des
Unfalls ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten eingeholt. Der
Sachverständige kam durch Auswertung der Dashcam-Aufzeichnung zu dem Ergebnis,
dass die Unfallversion der Beklagten zutreffend ist. Ohne Verwertung der Bilder
aus der Dashcam könne er dagegen nicht feststellen, welche der beiden
Unfalldarstellungen richtig sei. Das Landgericht Regensburg hat die
abgewiesen und dies vor allem mit dem auf die Auswertung der Dashcam gestützten
Sachverständigengutachten begründet.

Der Kläger hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und
sich nochmals gegen die Verwertung der Dashcam-Aufzeichnungen gewandt. Der 13.
Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg hat in einem Hinweisbeschluss die
Auffassung vertreten, dass das Landgericht Regensburg seinem Urteil zu Recht
die Dashcam-Aufzeichnungen zugrunde gelegt hat. Der Kläger hat seine Berufung
daraufhin zurückgenommen.

Der Senat führt aus, dass die Frage, ob die
Aufzeichnungen verwertet werden dürfen, im Rahmen einer Interessen- und Güterabwägung
unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu klären ist.

Ein Verwertungsverbot ergebe sich im vorliegenden Fall
weder aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung noch aus dem
Kunsturheberrecht oder datenschutzrechtlichen Normen.

Durch die Aufzeichnung werde nicht in die Intim- oder
Privatsphäre des Klägers eingegriffen. Sein Interesse bestehe lediglich darin,
dass sein im öffentlichen Verkehrsraum stattfindendes Verhalten nicht für einen
kurzen Zeitraum dokumentiert werde. Dem stehe das Interesse des Beklagten daran
gegenüber, nicht auf der Grundlage unwahrer Behauptungen zu Unrecht verurteilt
zu werden. Dies habe Vorrang gegenüber dem sehr geringfügigen Eingriff in die
Interessen des Unfallgegners daran,
dass sein Fahrverhalten nicht dokumentiert werde.

Die Tatsache, dass außer der Aufzeichnung des konkreten
Unfallgeschehens auch Aufnahmen von Fahrzeugen Dritter erfolgt seien, führe
ebenfalls nicht zu einem Verwertungsverbot. Es gehe im Zivilprozess
ausschließlich um die Verwertung der relevanten Sequenzen zum Unfallhergang und
nicht um die Beurteilung von Sequenzen, die damit nicht in Zusammenhang stehen.
Die Berücksichtigung von Drittinteressen würde zudem bei der konkreten
Fallgestaltung auch deshalb nicht zu einem Verwertungsverbot führen, weil diese
ebenfalls nur minimal betroffen seien. Es gehe hier um Aufzeichnungen mit einer
fest auf dem Armaturenbrett installierten und nach vorne gerichteten Dashcam.
Die Aufnahmen richteten sich nicht gezielt gegen einzelne Personen, wie es etwa
bei der oder dem Mitschnitt von Telefonaten der Fall sei. Vielmehr
würden lediglich kurzzeitig und relativ klein die Bewegungen der Fahrzeuge
abgebildet. Die im Fahrzeug sitzenden Personen seien praktisch nicht sichtbar.

Auch aus dem Datenschutzrecht ergibt sich nach Ansicht
des Senats nichts anderes. Nach den dortigen Rechtsgrundlagen komme es
letztlich auf die gleiche Güterabwägung an, die hier zugunsten der Beklagten
ausfalle. Schließlich ergebe sich ein Verwertungsverbot auch nicht
aus dem Kunsturheberrecht. Es liege bereits kein „Bildnis“ vor, da die
Aufzeichnungen die Person des Klägers allenfalls schemenhaft abbilden würden. Die Aufzeichnungen waren daher nach Ansicht des 13.
Zivilsenats im konkreten Fall verwertbar.

Oberlandesgericht Nürnberg, 13. Zivilsenat, Hinweisbeschluss vom 10.
August 2017, 13 U 851/17; Quelle: Pressemitteilung des Gerichts

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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