Einziehung des Wertes des Veräußerungssurrogates

Der (2 StR 523/19) hat nochmals bekräftigt: Es gibt keine des Wertes des Veräußerungssurrogates! Das stößt mitunter an das Gerechtigkeitsempfinden, weswegen Gerichte es auch gerne anders machen wollen – allein: Es ist rechtswidrig.

Dabei geht es um einen Klassiker: Jemand stiehlt einen Gegenstand und veräußert diesen weiter. Den Erlös verlebt er (natürlich). Kann man nun den Wert des Veräußerungserlöses einziehen? Im vorliegenden Fall gab es dabei die Besonderheit, dass der gestohlene Gegenstand wieder an den Eigentümer zurück gelangt ist.

Eine saubere Prüfung zeigt dann auf (dazu in der BGH-Entscheidung ab Rn. 14):

  • Allein die entwendeten Gegenstände () sind das Erlangte und gerade nicht der spätere Verkaufserlös.
  • Der Verkaufserlös könnte aber das durch eine Tat erlangte sein – Wenn man sich die Mühe macht und aufklärt, ob bei der Veräußerung der Gegenstände an (gutgläubige) Dritte ein vorgelegen hat, der regelmässig bei der Veräußerung von Diebstahlsgut an gutgläubige Dritte anzunehmen ist, da diese kein Eigentum erwerben können. In meiner Praxis scheuen Gerichte aber diesen Aufwand regelmässig.

Was dann immer wieder überraschend ist: Das erlangte Geld ist ein „Gegenstand“ der durch Vermischung/Vermengung/Verbrauch nicht mehr als sicher eingezogen werden kann. Und dann kommt man dahin:

Denkbar wäre hier daher lediglich eine Einziehung des Betrages von 400 € als Veräußerungssurrogat nach § 73 Abs. 3 Nr. 1 StGB. Die Einziehung des Wertes des Veräußerungssurrogates, soweit dieses – wie hier – nicht mehr vorhanden ist und daher nicht eingezogen werden kann, sieht das Gesetz jedoch nicht vor

Bundesgerichtshof, 2 StR 523/19

Immer wieder erweist sich der Umgang mit Erlösen als schwierig, der BGH stellt dabei klar, dass auch wenn der erlangte Erlös noch vorhanden ist, letztlich darauf zu achten ist, dass nur abzuschöpfen ist, was insgesamt dem vermögen zugeflossen ist – auf keinen Fall mehr:

In diesem Fall hätte neben der Surrogateinziehung aber nur noch auf Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe der Differenz zwischen dem Gesamtwert des ursprünglich erlangten Goldschmucks und dem Surrogatwert erkannt werden dürfen (vgl. § 73c Satz 2 StGB). Eine Einziehung des Werts eines Veräußerungssurrogats, das – wie hier – nicht mehr vorhanden ist und daher nicht eingezogen werden kann, sieht das Gesetz nicht vor. § 73c StGB bezieht sich, wie sich aus Satz 2 der Vorschrift ergibt, nicht auf die Einziehung des Werts von Surrogaten, sondern allein auf die Einziehung des Werts des zunächst durch die Tat Erlangten. Erst recht kann nicht zusätzlich zur Einziehung des (vollen) Werts des zunächst Erlangten die Einziehung des Werts eines nicht mehr vorhandenen Surrogats angeordnet werden. Durch eine solche Kumulation sowohl des Wertes des zunächst Erlangten als auch des Surrogatwerts würde mehr abgeschöpft, als dem Vermögen des Täters zugeflossen ist. Dies ließe sich mit Sinn und Zweck der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung, die keine Nebenstrafe darstellt, nicht vereinbaren.

BGH, 2 StR 117/18

Insgesamt gilt damit hinsichtlich der Einziehung von Surrogaten, dass die erweiterte Einziehung nach § 73a Abs. 1 StGB mit
derzeitiger Rechtslage keine Rechtsgrundlage für eine erweiterte Einziehung von mit dem aus der Tat Erlangten erworbener Surrogate bietet (so auch ausdrücklich BGH, 6 StR 611/21, 6 StR 258/20 und 5 StR 603/18).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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