Volksverhetzungsparagraf schützt auch vor pauschaler Verunglimpfung von Frauen

Der Paragraf, mit dem unter Strafe gestellt wird (§ 130 StGB), greift auch bei der pauschalen Verunglimpfung von Frauen ein. Zwar ist der Hauptanwendungsbereich der Vorschrift der Schutz von Minderheiten, das Gesetz erfasst aber nach Wortlaut, Sinn und Zweck auch Angriffe auf die Menschenwürde von Frauen. Das hat der 1.Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln mit Urteil vom 09.06.2020 entschieden und einen Freispruch des Landgerichts Bonn aufgehoben.

Hinweis: Anmerkung am Ende der Seite, die Entscheidung ist vertretbar, muss aber mit Vorsicht gelesen werden.

Reichweite der Volksverhetzung

Der Angeklagte hatte auf einer von ihm betriebenen Homepage im Internet in zahlreichen Beiträgen Frauen u.a. als „Menschen zweiter Klasse“, „minderwertige Menschen“ und „den Tieren näherstehend“ bezeichnet. Das Amtsgericht Bonn hatte ihn daher zu einer von 55 Tagessätzen verurteilt. Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Bonn diesen aus Rechtsgründen freigesprochen. Es hat die Auffassung vertreten, dass § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB nur Gruppen schütze, die durch ihre politische oder weltanschauliche Überzeugung oder ihre sozialen oder wirtschaftlichen Verhältnisse, ihren Beruf oder ihre soziale Funktion erkennbar seien. Eine geschlechtsspezifische Bestimmung nehme die Norm dagegen nicht vor. Die Gesetzgebungsgeschichte zeige, dass der allgemeine Geschlechterschutz von der Norm gerade nicht beabsichtigt sei.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der 1.Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln den Freispruch aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bonn zurückverwiesen. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass zu den von § 130 StGB geschützten „Teilen der Bevölkerung“ auch Frauen zählen. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des Gesetzes, der Auslegungshistorie, der Systematik und aus dem Zweck der Vorschrift.

Zwar werde in der juristischen Fachliteratur vereinzelt argumentiert, dass die Vorschrift nur dem Minderheitenschutz dienen solle, und aus diesem Grund die Vorschrift für Frauen als statistische Mehrheit der Bevölkerung nicht anwendbar sei. Dafür könne als Argument ins Feld geführt werden, dass Angehörige der Mehrheitsbevölkerung von Anderen nichts zu befürchten hätten, weil ihnen alleine die zahlenmäßige Überlegenheit genügend Schutz biete. Eine solche Konzeption finde aber im Gesetzeswortlaut keinen Ausdruck. Im Übrigen könne die Rechtsanwendung kaum von Zufälligkeiten der (möglicherweise wechselnden) Majoritätenbildung abhängig gemacht werden. Auch zeige die Historie der Vorschrift eine Entwicklung zu einem umfassenden „Anti-Diskriminierungstatbestand“ auf. Der in den Schutzbereich einbezogene Teil der Bevölkerung sei keineswegs anhand der ausdrücklich erwähnten Merkmale beschränkt. Zwar möge der Hauptanwendungsbereich der Vorschrift in der Praxis nach wie vor im Bereich rechtsradikaler Hetze gegen Minderheiten liegen. Unter die Vorschrift fielen aber auch diskriminierende Äußerungen gegen Frauen.

Da der Angeklagte mit seinen Äußerungen Frauen unter Missachtung des Gleichheitssatzes als unterwertig dargestellt und ihre Menschenwürde angegriffen habe, sei davon auszugehen, dass er den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllt habe.

Eine Strafe konnte der Senat als Revisionsgericht aus Rechtsgründen nicht verhängen. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Bonn zurückverwiesen – Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 09.06.2020 – Az. III-1RVs 77/20 (Quelle: Pressemitteilung des Gerichts)


Allgemeiner Schutz vor Diskriminierungen

Ein Teil der dogmatisch durchaus nachvollziehbaren Entscheidung lässt aufhorchen, sowohl von der Intention als auch von der Begründung her:

Die Historie der Vorschrift zeigt somit die Entwicklung zu einem umfassenden „Anti-Diskriminierungstatbestand“ auf, wobei der in den Schutzbereich einbezogene Teil der Bevölkerung keineswegs anhand der im Tatbestand ausdrücklich erwähnten Merkmale beschränkt ist. Mag auch der Hauptanwendungsbereich der Vorschrift in der Praxis nach wie vor im Bereich rechtsradikaler Hetze gegen Minderheiten liegen (vgl. Fischer, StGB, 67. Aufl., § 130 Rn. 3), lassen sich darunter dennoch auch diskriminierende Äußerungen gegen Homosexuelle, Transgender oder eben „die Frauen“ subsumieren.“

, III-1RVs 77/20

Die Argumentation ist bemerkenswert – hier wird von zwei klaren Minderheiten der Sprung vollzogen zu der Bevölkerungsgruppe, die statistisch nicht nur einen erheblichen Teil ausmacht, sondern sogar die Mehrheit darstellt. Auch wenn das Ergebnis im Hinblick auf Wortlaut und Teleologie vertretbar, wenn nicht gar naheliegend ist, sind es solche Logikbrüche, die es schwierig machen, die Argumentation des OLG zu erklären.

Ebenso muss Vorsichtig stimmen, wenn nun die Rede von einem „Anti-Diskriminierungstatbestand“ ist. Das Tor zur strafrechtlichen Relevanz schlicht dümmlicher oder gar verachtenswerter Meinungen wird hier zu Weit aufgestossen, insbesondere wenn man daran denkt, dass auf der anderen Seite durch das Gesetz zur Hasskriminalität schlichte affektgesteuerte Aussagen strafbar sein werden. Aus dem §130 StGB wird nunmehr zunehmend eine, auch noch mit Mindestfreiheitsstrafe versehene, Flankierung des Allgemeines Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) geschaffen – was aber so gerade nicht Intention war, wofür bereits die amtliche Überschrift und die Ausrichtung auf den öffentlichen Frieden sprechen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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