Die Legalisierung von Cannabis in Deutschland hat nicht nur gesellschaftliche, sondern auch erhebliche strafrechtliche Konsequenzen. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15. Oktober 2025 (3 StR 25/24) zeigt, wie die Rechtsprechung mit dem Übergang vom Betäubungsmittelgesetz zum Konsumcannabisgesetz umgeht – insbesondere in Fällen, die sich im Grenzbereich zwischen Vorbereitungshandlung und strafbarem Handeltreiben bewegen. Die Entscheidung klärt, unter welchen Voraussetzungen bereits der Erwerb und Transport von Cannabissetzlingen als Handeltreiben zu werten ist, und setzt damit wichtige Maßstäbe für die Zukunft.
Vom BtMG zum KCanG
Mit Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) am 1. April 2024 wurde Cannabis aus dem Geltungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) herausgenommen. Dies wirft die Frage auf, wie mit Taten umzugehen ist, die vor diesem Stichtag begangen wurden, deren Aburteilung jedoch in die neue Rechtslage fällt. Der vorliegende Fall betrifft einen Angeklagten, der im April 2023 Cannabissetzlinge in den Niederlanden erwarb, um sie in einer professionell eingerichteten Plantage in Deutschland anzubauen und das gewonnene Marihuana gewinnbringend zu verkaufen. Das Landgericht Kleve verurteilte ihn noch nach dem BtMG wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Der Bundesgerichtshof korrigierte dies und wandte das mildere KCanG an – mit weitreichenden Folgen für die strafrechtliche Bewertung solcher Sachverhalte.
Setzlinge als Gegenstand des Handeltreibens
Der Angeklagte hatte 899 weibliche Cannabissetzlinge in den Niederlanden gekauft und nach Deutschland transportiert, um sie in einer technisch hochgerüsteten Plantage anzubauen. Die Plantage war bereits so eingerichtet, dass pro Ernte ein Mindestertrag von 22.475 Gramm Marihuana mit einem THC-Gehalt von über einem Kilogramm hätte erzielt werden können. Die Setzlinge selbst wiesen zum Zeitpunkt der Sicherstellung jedoch nur einen geringen THC-Gehalt von 7,005 Gramm auf. Das Landgericht wertete den Ankauf und Transport bereits als Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.
Der Bundesgerichtshof bestätigte zwar, dass es sich um Handeltreiben handelt, stufte die Tat jedoch nach dem neuen KCanG ein. Entscheidend war dabei die Frage, ob der Erwerb der Setzlinge bereits als vollendetes Handeltreiben zu qualifizieren ist oder lediglich eine straflose Vorbereitungshandlung darstellt.
Wann beginnt das Handeltreiben mit Cannabis?
Der BGH stellt klar, dass der Tatbestand des Handeltreibens mit Cannabis bereits erfüllt ist, wenn Setzlinge mit dem Ziel erworben werden, sie in einer Plantage anzubauen und die später geernteten Blüten gewinnbringend zu verkaufen. Maßgeblich ist dabei, dass die geplante Menge und Art der Droge hinreichend konkretisiert sind. Die Setzlinge selbst müssen noch keinen nennenswerten THC-Gehalt aufweisen – entscheidend ist vielmehr die Absicht, durch ihre weitere Kultivierung marktfähiges Cannabis zu erzeugen.
Diese Auslegung entspricht der bisherigen Rechtsprechung zu § 29 BtMG, wonach Handeltreiben jede eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit umfasst. Der BGH überträgt diesen weiten Handlungsbegriff auf das KCanG und betont, dass der Tatbestand des Anbaus keine begrenzende Wirkung auf den Begriff des Handeltreibens hat. Wer Setzlinge in Besitz nimmt, um sie in einer bereits eingerichteten Plantage zu kultivieren, handelt demnach bereits tatbestandsmäßig. Der Transport und die Einfuhr der Setzlinge sind dabei nur Teilakte eines einheitlichen Handeltreibens.
Interessant ist, dass der BGH offenlässt, ob dies auch dann gilt, wenn die Plantage zum Zeitpunkt des Erwerbs noch nicht eingerichtet ist. Die Argumentation im Beschluss deutet jedoch darauf hin, dass auch in solchen Fällen ein Handeltreiben bejaht werden könnte, sofern die spätere Veräußerung des Ertrags bereits konkret geplant ist.

Auswirkungen
Die Entscheidung hat erhebliche praktische Konsequenzen. Zum einen zeigt sie, dass der BGH den Begriff des Handeltreibens auch unter dem KCanG weit auslegt. Zum anderen führt die Anwendung des neuen Gesetzes zu einer deutlichen Milderung der Strafrahmen: Während das BtMG für Handeltreiben in nicht geringer Menge eine Mindeststrafe von einem Jahr vorsah, liegt die Untergrenze nach dem KCanG bei nur drei Monaten. Im konkreten Fall führte dies dazu, dass die ursprünglich verhängte fünfjährige Freiheitsstrafe – die nun der Höchststrafe nach neuem Recht entspricht – neu bewertet werden musste.
Für die Strafverfolgung bedeutet dies, dass bereits der Erwerb von Setzlingen unter bestimmten Voraussetzungen als vollendetes Delikt gewertet werden kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Absicht besteht, die Pflanzen in einer professionellen Anlage anzubauen und die Erträge zu verkaufen. Die Entscheidung also die gefestigte Linie des BGH, dass der Gesetzgeber mit dem KCanG zwar eine Liberalisierung angestrebt hat, die Strafbarkeit von gewerblichen Aktivitäten im Zusammenhang mit Cannabis jedoch weiterhin streng geahndet wird.
Grenzen trotz Legalisierung
Der Beschluss des Bundesgerichtshofs macht deutlich, dass die Legalisierung von Cannabis nicht mit einer generellen Straflosigkeit von Vorbereitungshandlungen einhergeht. Vielmehr bleibt der gewerbliche Anbau und Vertrieb auch unter dem KCanG strafbar – und zwar bereits in einem frühen Stadium. Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit für Fälle, in denen Setzlinge erworben werden, um sie später gewinnorientiert zu verwerten.
Gleichzeitig zeigt sie, wie wichtig eine präzise Abgrenzung zwischen privatem Konsum und gewerblichen Aktivitäten ist. Während der Eigenanbau in geringem Umfang nun erlaubt ist, bleibt der professionelle Anbau mit Vertriebsabsicht strafbewehrt. Die Rechtsprechung wird künftig weiter klären müssen, wo genau die Grenzen liegen – insbesondere in Fällen, in denen die Plantage noch nicht eingerichtet ist oder der Nachweis der Vertriebsabsicht schwierig zu führen ist.
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