Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (Az. 7 Sa 38/17) vom 16. Mai 2017 betraf die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung wegen der Weiterleitung betrieblicher E-Mails auf einen privaten Account zur Vorbereitung einer neuen Tätigkeit bei einem konkurrierenden Unternehmen.
Sachverhalt
Der Kläger, ein Mitarbeiter in einer leitenden Vertriebsposition, leitete über 100 E-Mails mit betriebsinternen Informationen, darunter Kalkulationsunterlagen, Kundenlisten und Angebotsdaten, an seine private E-Mail-Adresse weiter. Zu diesem Zeitpunkt befand er sich bereits in konkreten Vertragsverhandlungen mit einem Konkurrenten seines Arbeitgebers. Die Arbeitgeberin, die dies entdeckte, stellte ihn zunächst frei und kündigte ihm dann fristlos.
Der Kläger verteidigte sich, indem er angab, die E-Mails nur aus dienstlichen Gründen an sich selbst weitergeleitet zu haben, um von zu Hause aus arbeiten zu können. Außerdem sei dies in der Vergangenheit nie beanstandet worden, und er habe die Daten nicht für einen Wettbewerber verwenden wollen.
Rechtliche Würdigung
Das Gericht entschied, dass die fristlose Kündigung rechtmäßig war.
- Schwerwiegende Verletzung der Rücksichtnahmepflichten: Die Weiterleitung von betrieblichen Daten an eine private E-Mail-Adresse ohne dienstliche Notwendigkeit, insbesondere im Kontext von Verhandlungen mit einem Wettbewerber, stellte einen erheblichen Vertrauensbruch dar. Der Kläger hatte keine plausiblen Gründe dafür, die E-Mails privat zu nutzen, da ihm ein dienstlicher Laptop zur Verfügung stand.
- Vorbereitung auf Konkurrenzarbeit: Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Kläger die Daten an seine private E-Mail-Adresse weitergeleitet hatte, um seine neue Tätigkeit bei einem Konkurrenzunternehmen vorzubereiten. Dieser Vorgang gefährdete die Geschäftsinteressen der Arbeitgeberin erheblich, da der Kläger dadurch in die Lage versetzt wurde, mit sensiblen Kundendaten und Kalkulationsgrundlagen beim neuen Arbeitgeber zu arbeiten.
- Keine vorherige Abmahnung erforderlich: Angesichts der Schwere des Verstoßes war keine Abmahnung nötig. Der Kläger hätte erkennen müssen, dass die Arbeitgeberin ein solches Verhalten nicht dulden würde, insbesondere da es eine unmittelbare Gefährdung für die Geschäftsinteressen darstellte.
Fazit
Das Landesarbeitsgericht bestätigte die fristlose Kündigung, da der Kläger durch das eigenmächtige Handeln, betrieblich vertrauliche Informationen an seinen privaten Account zu senden, das Vertrauensverhältnis irreparabel geschädigt hatte. Auch die Gefahr, dass die Informationen beim neuen Arbeitgeber genutzt werden könnten, rechtfertigte die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
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