Mit dem Baukindergeld wird der erstmalige Erwerb von Wohneigentum oder die Neuanschaffung von Wohnraum gefördert. Handwerkerleistungen sind nicht Inhalt der Förderung. Daher schließt die Gewährung von Baukindergeld eine Inanspruchnahme der Steuerermäßi gung für Handwerkerleistungen nicht aus – im Unterschied zu anderen Förderprogrammen der KfWBankengruppe für investive Maßnahmen der Bestandssanierung (so Finanzministerium Schleswig-Holstein, Verfügung vom 18.6.2019, VI 3012 – S 2296b – 025)
Hintergrund: Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen erhalten Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 Prozent der Aufwendungen (nur Lohnkosten), höchstens 1.200 EUR im Jahr. Dies gilt nach dem gesetzlichen Ausschluss jedoch nicht für öffentlich geför derte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse beansprucht werden.
- Berufungsschriftsatz: Bedeutung der Gewährung rechtlichen Gehörs - 26. April 2024
- Feststellungen zu Regelbeispiel in der Berufung - 26. April 2024
- Firmenmissbrauchsverfahren: BGH-Entscheidung zum Namensrecht einer Partnerschaftsgesellschaft - 26. April 2024