Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Mannheim (Aktenzeichen: 5 Ca 101/23) vom 01.08.2023 behandelt die Frage, ob die fristlose Kündigung eines Betriebsratsmitglieds aufgrund eines schwerwiegenden Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Pflichten gerechtfertigt war.
Sachverhalt
Der Kläger war technischer Redakteur und Mitglied des Wahlvorstands. Im Rahmen der Vorbereitung einer Betriebsratswahl leitete er eine Wählerliste mit sensiblen personenbezogenen Daten von wahlberechtigten Mitarbeitern (darunter Geburtsdaten, Adressen etc.) ohne Zustimmung an seine private E-Mail-Adresse weiter. Diese Liste enthielt Informationen über 542 Mitarbeiter und wurde ihm zuvor von einem anderen Wahlvorstandsmitglied zugeschickt. Als dies im Zusammenhang mit einer Anfrage des Klägers nach Art. 15 DSGVO durch den Datenschutzbeauftragten des Unternehmens entdeckt wurde, leitete der Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung ein.
Der Kläger bestritt die Rechtmäßigkeit dieser Kündigung und forderte zudem die Entfernung zweier Abmahnungen aus seiner Personalakte, die er wegen Verstößen gegen Berichtswege und verspäteten Arbeitsbeginns erhalten hatte. Er machte auch einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO geltend.
Rechtliche Würdigung
Das Arbeitsgericht Mannheim stellte klar, dass der Kläger durch die Weiterleitung der Wählerliste seine arbeitsvertraglichen Pflichten in erheblichem Maße verletzt hat. Das Gericht betonte, dass die Weitergabe solcher sensiblen Daten ohne Zustimmung der Betroffenen und ohne dienstliche Notwendigkeit einen schweren Vertrauensbruch darstellt. Hierdurch wurde das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer irreparabel geschädigt, was eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung nach § 626 Abs. 1 BGB rechtfertigte.
Das Gericht führte weiter aus, dass auch für Betriebsratsmitglieder oder Wahlvorstandsmitglieder keine Sonderrechte gelten. Ihre Stellung als Amtsträger nach § 15 KSchG dürfe weder zu einer bevorzugten noch benachteiligten Behandlung führen.
Ergebnis
Das Gericht entschied, dass die Kündigung wirksam ist und wies die Klage des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung sowie auf Entfernung der Abmahnungen ab. Hinsichtlich des Anspruchs auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO wurde ebenfalls zugunsten des Arbeitgebers entschieden.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass auch Betriebsratsmitglieder und Wahlvorstände den datenschutzrechtlichen Anforderungen unterliegen und schwerwiegende Verstöße gegen diese Pflichten eine fristlose Kündigung rechtfertigen können. Zudem wird betont, dass Abmahnungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Regel keinen Entfernungsanspruch mehr begründen.
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