Formlose Fristverlängerung im Anwaltsprozess

Anforderungen an Fristverlängerungen bei Widerrufsvergleichen: Prozessvergleiche mit Widerrufsvorbehalt sind ein bewährtes Mittel, um Rechtsstreitigkeiten einvernehmlich beizulegen, ohne sofort auf eine endgültige Einigung festlegen zu müssen. Doch was gilt, wenn die vereinbarte Widerrufsfrist verlängert werden soll? Muss diese Verlängerung in einer bestimmten Form erfolgen, oder genügt eine informelle Absprache zwischen den Anwälten?

Das Oberlandesgericht Köln hat in einem aktuellen Urteil vom 22. Oktober 2025 (Aktenzeichen: 11 U 116/24) klargestellt, dass der Anwaltszwang zwar gilt, aber nicht an strenge Förmlichkeiten gebunden ist. Es wird hier deutlich, wie flexibel Prozesshandlungen im Anwaltsprozess gestaltet werden können – solange die wesentlichen Voraussetzungen gewahrt bleiben.

Widerrufsvergleich mit strittiger Fristverlängerung

Der Fall betraf einen Streit zwischen einer Subunternehmerin und ihrem Auftraggeber über ausstehende Werklohnzahlungen und gegengerechnete Schadenersatzansprüche wegen eines angeblichen Wasserschadens. Vor dem Landgericht Aachen schlossen die Parteien einen Prozessvergleich, der der Klägerin ein Widerrufsrecht bis zum 26. Juli 2024 einräumte. Kurz vor Fristablauf bat der Anwalt der Klägerin telefonisch um eine Verlängerung bis zum 9. August 2024.

Die Gegenseite bestätigte dies per E-Mail, verfasst von einer Mitarbeiterin der Kanzlei im Namen des Prozessbevollmächtigten. Die Klägerin widerrief den Vergleich fristgerecht, doch das Landgericht Aachen erklärte den Widerruf für unwirksam, da die Fristverlängerung nicht in der gebotenen Form vereinbart worden sei. Die Berufung führte schließlich zur Aufhebung des Urteils durch das OLG Köln.

Gilt der Anwaltszwang auch für formlose Abläufe?

Das OLG Köln bestätigte zunächst, dass die Verlängerung einer Widerrufsfrist im Anwaltsprozess dem Anwaltszwang nach § 78 ZPO unterliegt. Allerdings bedeutet dies nicht, dass die Einigung zwischen den Anwälten einer bestimmten äußeren Form bedarf. Entscheidend ist allein, dass die Prozessbevollmächtigten selbst die Entscheidung treffen und ihre Willenserklärung – sei es mündlich, telefonisch oder per E-Mail – klar und unmissverständlich zum Ausdruck bringen.

Das Gericht verwies darauf, dass die Zivilprozessordnung zwar für viele Prozesshandlungen besondere Förmlichkeiten vorsieht, etwa die Einreichung anwaltlicher Schriftsätze nach §§ 129 ff. ZPO. Eine Fristverlängerung zwischen den Anwälten sei jedoch keine Prozesshandlung, die einer besonderen Form bedürfe. Vielmehr handele es sich um eine bilaterale Vereinbarung, die ohne Mitwirkung des Gerichts zustande kommt. Der BGH hatte bereits in einer früheren Entscheidung (IX ZR 222/17) klargestellt, dass eine Protokollierung oder förmliche Schriftsätze nicht erforderlich sind. Das OLG Köln erweiterte diese Rechtsprechung und betonte, dass selbst eine von einer Kanzleimitarbeiterin versandte E-Mail ausreiche, sofern sie auf einer klaren Weisung des Anwalts beruht.

Flexibilität statt Formalismus

Das Landgericht Aachen hatte die Fristverlängerung für unwirksam gehalten, weil die E-Mail nicht vom Anwalt persönlich unterzeichnet war und die Dauer der Verlängerung nicht explizit genannt wurde. Das OLG Köln widersprach dieser Auffassung. Der Anwaltszwang verlange nicht, dass jede Erklärung in einem förmlichen Schriftsatz erfolgt. Vielmehr genüge es, wenn der Anwalt die Entscheidung trifft und ihre Übermittlung veranlasst. Eine starre Formvorgabe würde unnötige Hürden schaffen und könnte im schlimmsten Fall dazu führen, dass Parteien vorsorglich widerrufen, obwohl eine einvernehmliche Lösung möglich wäre.

Das Gericht zog einen Vergleich zur Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist, die ebenfalls formlos möglich ist. Auch hier genügt die Zustimmung des Gegners, ohne dass ein förmlicher Schriftsatz notwendig wäre. Der Zweck des Anwaltszwangs – die Gewährleistung einer sachkundigen Vertretung – werde bereits dadurch erfüllt, dass der Anwalt die Entscheidung selbst trifft. Ob diese dann per Telefon, E-Mail oder sogar mündlich in der Verhandlung kommuniziert wird, sei zweitrangig.

Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und IT-Rechts-Experte - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht

Formalia als Rettungsanker?

Mit dieser Entscheidung zeigt das OLG Köln einen pragmatischen Weg auf, der die Effizienz des Zivilprozesses fördert. Prozessvergleiche mit Widerrufsvorbehalt bleiben ein wichtiges Instrument der Streitbeilegung und ihre Handhabung wird durch die klare Abgrenzung zwischen notwendiger anwaltlicher Mitwirkung und überflüssigen Förmlichkeiten erleichtert. Für die Praxis bedeutet dies, dass Anwälte bei Fristverlängerungen keinen unnötigen Formalismus beachten müssen, solange die materielle Einigung nachweisbar ist. Allerdings liegt hier auch die Krux, denn eine unüberlegt zugesagte Fristverlängerung unter Kollegen kann erhebliche Auswirkungen für den eigenen Mandanten haben – nicht nur bei Widerrufsvergleichen, sondern insgesamt, speziell bei fristgebundenen Berufungsbegründungen oder Klageerwiderungen.

Die in der Praxis gerne gewährte kollegiale Fristverlängerung kann an dieser Stelle, wenn dem Gegner de facto Angriff oder Gegenwehr erleichtert werden, zum Haftungsfall gegenüber dem eigenen Mandanten werden. Wobei Mandanten das mitunter sehr genau im Blick haben. In unserer Kanzlei helfen wir seit Jahrzehnten Kollegen, die Streit mit ihren Mandanten bekommen – und gerade dieser Punkt, die Zusage ohne vorherige Befragung des Mandanten, ist ein klassischer Streitfall in unseren Fällen.

Prozessvergleiche im prozessualen Alltag

Die Entscheidung des OLG Köln stärkt die Flexibilität im Prozessalltag. Anwälte können Fristverlängerungen unkompliziert vereinbaren, ohne befürchten zu müssen, dass formelle Mängel die Wirksamkeit gefährden. Allerdings bleibt zu beachten, dass im Streitfall der Nachweis der Einigung erbracht werden muss – und dass vorschnelle Einigungen zu Lasten der eigenen Partei möglich sind. Eine kurze Bestätigung per E-Mail kann hier ebenso hilfreich wie ein Desaster sein.

Der Widerruf selbst bleibt aber weiterhin an die im Vergleich festgelegte Form gebunden bleibt. Wenn dieser einen anwaltlichen Schriftsatz erfordert, muss diese Vorgabe eingehalten werden. Die Fristverlängerung hingegen unterliegt keinen zusätzlichen Förmlichkeiten, solange die Anwälte die Entscheidung bewusst und in Vertretung ihrer Mandanten treffen.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

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