Das Oberlandesgericht Hamm hat mit seinem Hinweisbeschluss vom 15. Oktober 2025 (Aktenzeichen: 12 U 63/25) gezeigt, dass die aktuelle BGH-Rechtsprechung zum FernUSG von den OLG nicht einfach so hingenommen wird – und das erhebliche Risiken im Fall von Klagen bestehen.
Die Entscheidung betrifft die Abgrenzung zwischen Dienstleistungsverträgen und Fernunterrichtsverträgen, die Frage der Sittenwidrigkeit von Vergütungsvereinbarungen sowie die Einstufung von Existenzgründern als Verbraucher oder Unternehmer. Besonders relevant ist die Klärung, unter welchen Umständen ein Coaching-Vertrag dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen ist – selbst wenn der Vertragspartner noch keine geschäftliche Erfahrung besitzt.
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Teures Coaching und die Frage nach der Wirksamkeit
Der Fall dreht sich um einen Coaching-Vertrag zwischen einer Coaching-Anbieterin und einem Existenzgründer, der sich auf die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit als Coach, Consultant oder Dienstleister vorbereitete. Der Beklagte hatte sich vertraglich zu einer Zahlung von 49.980 Euro verpflichtet, die in monatlichen Raten über 15 Monate zu leisten waren. Das Angebot umfasste unter anderem eine geschlossene Social-Media-Gruppe mit einer „Fragen-Flatrate“, Live-Calls, vier Vor-Ort-Termine und eine tägliche Sprechstunde. Nach Vertragsabschluss versuchte der Beklagte, sich vom Vertrag zu lösen, indem er Widerruf und Kündigung erklärte. Das Landgericht Detmold verurteilte ihn zur Zahlung, woraufhin er Berufung einlegte. Das OLG Hamm wies diese nun als offensichtlich aussichtslos zurück.
Dienstvertrag, kein Fernunterricht
Das Gericht bestätigte zunächst, dass es sich um einen klassischen Dienstvertrag nach § 611 BGB handelt. Coaching-Leistungen sind demnach keine Dienste höherer Art im Sinne des § 627 Abs. 1 BGB, da es an einem besonderen Vertrauensverhältnis fehlt. Entscheidend war, dass der Beklagte zwar individuelle Beratung erhalten sollte, diese jedoch nicht mit einer persönlichen Bindung an bestimmte Berater oder der Offenlegung vertraulicher Unterlagen verbunden war. Vielmehr handelte es sich um standardisierte Unterstützungsleistungen, die auch von anderen Anbietern hätten erbracht werden können.
Interessant ist die Abgrenzung zum Fernunterrichtsvertrag nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG). Das OLG Hamm stellte klar, dass eine individuelle Lernerfolgskontrolle nicht bereits dann vorliegt, wenn der Anbieter für Fragen zur Verfügung steht. Vielmehr muss der Vertrag explizit eine Überprüfung des Lernerfolgs vorsehen – etwa durch Tests, Zertifikate oder systematische Rückmeldungen:
Vorliegend handelt es sich nicht um einen Vertrag über Fernunterricht. Es fehlt an der gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG erforderlichen Überwachung des Lernerfolgs. Dieses Tatbestandsmerkmal ist zwar weit auszulegen und bereits dann erfüllt, wenn der Lernende nach dem Vertrag den Anspruch hat, zum Beispiel durch mündliche Fragen zum erlangten Stoff eine individuelle Kontrolle des Lernerfolges durch den Lehrenden zu erhalten (…).
Dass eine solche Lernkontrolle geschuldet war, ergibt sich aus dem Vertragsgespräch der Parteien aber gerade nicht. Zwar hätte der Beklagte ebenfalls Fragen an die Klägerin bzw. ihre Mitarbeiter stellen dürfen. Damit war eine Kontrolle des Lernerfolgs aber nicht geschuldet. Anders als in dem vom BGH entschiedenen Fall haben die Parteien Begriffe wie „Studium“ oder „Lehrgang“ bzw. „Absolventen“ und „Zertifikat“, die untrennbar mit Lernkontrollen verbunden sind, nicht gebraucht. Dem Beklagten ist vielmehr nur angeboten worden, dass die Mitarbeiter der Klägerin für Fragen zur Lösung von Problemen zur Verfügung stünden (…)
Da hier lediglich eine allgemeine „Fragen-Flatrate“ vereinbart wurde, scheiterte die Qualifikation als Fernunterricht. Diese Differenzierung ist praxisrelevant, da Fernunterrichtsverträge strengeren Regelungen unterliegen, insbesondere hinsichtlich Widerrufsrechten und Transparenzpflichten.
Kein Verbraucherschutz für Existenzgründer
Ein zentraler Streitpunkt war die Frage, ob der Beklagte als Verbraucher oder Unternehmer handelte. Das Gericht betonte, dass es für die Einordnung als Unternehmer nicht auf die subjektive Erfahrung, sondern auf die objektive Zweckrichtung des Rechtsgeschäfts ankommt. Der Coaching-Vertrag diente der Vorbereitung einer unternehmerischen Tätigkeit, nicht der Entscheidung, ob eine Existenzgründung überhaupt sinnvoll ist. Damit fiel der Vertrag in den unternehmerischen Bereich – selbst wenn der Beklagte zum Zeitpunkt des Abschlusses noch keine konkrete Geschäftsidee hatte:
Der Beklagte hat den Dienstvertrag auch nicht wirksam widerrufen. Ihm stand ein Widerrufsrecht nicht zu.
Der Beklagte ist im Rahmen des Vertragsgesprächs als Existenzgründer aufgetreten und damit als Unternehmer. Rechtsgeschäfte im Zuge einer Existenzgründung sind nach den objektiven Umständen klar auf unternehmerisches Handeln ausgerichtet (…). Entscheidend hierfür ist die objektiv zu bestimmende Zweckrichtung des Verhaltens. Das Gesetz stellt nicht auf das Vorhandensein geschäftlicher Erfahrung ab (…). Rechtsgeschäfte, die der Entscheidung darüber dienen, ob es überhaupt zu einer Existenzgründung kommen soll oder diese Entscheidung vorbereiten, sind hingegen dem privaten Bereich zuzuordnen (…).
Vorliegend beinhaltete das Coaching Hilfestellung zur Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit. Es beinhaltet keine Informationen darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Existenzgründung zu empfehlen ist. Damit ist die objektive Zweckrichtung dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen. (…) Darüber hinaus hat der Beklagte sich als jemand dargestellt, der ein Unternehmen gründen möchte. Dass er dies zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auch tatsächlich vorgehabt hat und sich nicht mehr in einem „Vorüberlegungsstadium“ befand, dafür spricht, dass er bereit war, einen Betrag von fast 50.000,00 € für ein Coaching im Hinblick auf die Unternehmensführung zu bezahlen. Existenzgründer zu sein setzt nicht voraus, dass der Beklagte bereits ein Unternehmer ist oder in wirtschaftlicher Hinsicht eine gewisse „Größe“ erreicht hat. Zweck der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit war ja gerade die Erzielung von entsprechenden Umsätzen in der Zukunft. Existenzgründer kann damit jeder sein.
Diese Auslegung folgt der ständigen Rechtsprechung des BGH und des EuGH, wonach Existenzgründer dann als Unternehmer gelten, wenn ihr Handeln auf die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit gerichtet ist. Dass der Beklagte sich möglicherweise „größer dargestellt“ habe, als er war, spielte keine Rolle. Entscheidend war allein, dass das Coaching der Umsetzung einer unternehmerischen Idee diente, nicht deren grundsätzlicher Prüfung.

Kein Selbstläufer mit dem FernUSG
Man merkt, dass die Oberlandesgerichte die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht pauschal anwenden. So werden Coaching-Verträge, die der Vorbereitung einer selbstständigen Tätigkeit dienen, beispielsweise regelmäßig dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen sein – unabhängig von der geschäftlichen Erfahrung des Vertragspartners. Coaching-Anbieter müssen sich zudem nicht auf verbraucherschützende Vorschriften einstellen, sofern der Vertrag objektiv auf eine unternehmerische Nutzung ausgerichtet ist. Existenzgründern muss klar sein, dass sie sich bei solchen Verträgen nicht auf Verbraucherrechte berufen können – wer ein Unternehmen gründet, ist kein Verbraucher mehr und somit auch nicht mehr schutzbedürftig.
Die Abgrenzung zum Fernunterricht bleibt jedoch schwierig: Anbieter, die individuelle Lernerfolgskontrollen versprechen, riskieren, dass ihre Verträge den strengeren Regeln des FernUSG unterfallen. Die Entscheidung macht einmal mehr deutlich, wie wichtig eine präzise vertragliche Gestaltung ist – sowohl für die Leistungsbeschreibung als auch für die Klärung der Rechtsnatur des Vertrags. Anbieter müssen daher darauf achten, dass ihre Verträge keine Elemente enthalten, die eine Einordnung als Fernunterricht nahelegen. Die Rechtsprechung gibt zunehmend klare Leitplanken vor, wie Verträge zu gestalten sind bzw. welche Themen in Verträgen nicht behandelt werden dürfen, um den Anwendungsbereich des FernUSG zu umgehen.
Sittenwidrigkeit und Widerrufsrecht
Der Beklagte argumentierte, der Vertrag sei sittenwidrig, weil die Leistung nicht überprüfbar und die Vergütung überhöht sei. Das Gericht wies dies zurück: Zum einen fehle es an einem objektiven Maßstab für die Bewertung der Coaching-Leistung, zum anderen läge die vereinbarte Vergütung nicht in einem groben Missverhältnis zu vergleichbaren Angeboten. Als Referenz führte das OLG Hamm zwei andere Gerichtsentscheidungen an, in denen Coaching-Honorare zwischen 2.200 und 3.332 Euro monatlich als angemessen angesehen wurden. Eine Sittenwidrigkeit setze voraus, dass die Vergütung etwa das Doppelte des Marktwerts betrage – was hier nicht der Fall war:
Es gibt auch keine Anhaltspunkte für ein wucherähnliches Rechtsgeschäft. So betrug die Vergütung für Coaching-Leistungen in einem Rechtsstreit vor dem OLG München 20.000,00 € für ein Coaching von 9 Monaten (…4). Umgerechnet auf die hier zwischen den Parteien vereinbarten 15 Monate Laufzeit wäre dies ein Betrag von 33.333,33 €. In einem Rechtsstreit vor dem OLG Celle betrug die Vergütung für Coaching-Leistungen 2.200,00 € netto monatlich, mithin 2.618,00 € brutto (…). Rechnet man die vom Beklagten zugesagte Vergütung von brutto 49.980,00 € für einen Coaching-Zeitraum von 15 Monaten auf den Monat um, ergibt sich eine monatliche Brutto-Vergütung von 3.332,00 €.
Von einem wucherähnlichen Rechtsgeschäft kann jedoch erst ausgegangen werden, wenn die vereinbarte Vergütung rund das Doppelte des Wertes der Gegenleistung beträgt (…). Dies ist vorliegend nicht der Fall, vergleicht man die zwischen den Parteien vereinbarte Vergütung mit derjenigen in den vorgenannten Rechtsstreitigkeiten.
Auch der Versuch, den Vertrag durch Widerruf oder Kündigung zu beenden, scheiterte. Als Unternehmer stand dem Beklagten kein Widerrufsrecht zu. Eine außerordentliche Kündigung nach § 627 BGB kam nicht in Betracht, da es an einem besonderen Vertrauensverhältnis mangelte:
Vorliegend fehlt es jedenfalls an einem besonderen Vertrauensverhältnis. Der Beklagte hatte weder einen Anspruch auf bestimmte Berater, noch ist ersichtlich, dass die Klägerin bzw. ihre Mitarbeiter Einsicht in vertrauliche Unterlagen des Beklagten hätten erhalten sollen (…). Es handelt sich vielmehr um ein Coaching, das der Beklagte auch bei zahlreichen anderen Unternehmen hätte erhalten oder sich mit öffentlich zugänglichen Quellen hätte selbst erschließen können.
Selbst eine Umdeutung des Widerrufs in eine Kündigung hätte keine Wirkung entfaltet, da der Vertrag befristet war und keine wichtigen Gründe für eine fristlose Auflösung vorlagen.
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