Schlagwort: Prozessvergleich

  • Formlose Fristverlängerung im Anwaltsprozess

    Formlose Fristverlängerung im Anwaltsprozess

    Anforderungen an Fristverlängerungen bei Widerrufsvergleichen: Prozessvergleiche mit Widerrufsvorbehalt sind ein bewährtes Mittel, um Rechtsstreitigkeiten einvernehmlich beizulegen, ohne sofort auf eine endgültige Einigung festlegen zu müssen. Doch was gilt, wenn die vereinbarte Widerrufsfrist verlängert werden soll? Muss diese Verlängerung in einer bestimmten Form erfolgen, oder genügt eine informelle Absprache zwischen den Anwälten?

    Das Oberlandesgericht Köln hat in einem aktuellen Urteil vom 22. Oktober 2025 (Aktenzeichen: 11 U 116/24) klargestellt, dass der Anwaltszwang zwar gilt, aber nicht an strenge Förmlichkeiten gebunden ist. Es wird hier deutlich, wie flexibel Prozesshandlungen im Anwaltsprozess gestaltet werden können – solange die wesentlichen Voraussetzungen gewahrt bleiben.

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  • Kein Urlaubsverzicht in Prozessvergleich

    Kein Urlaubsverzicht in Prozessvergleich

    Urlaubsabgeltung und die Grenzen des Verzichts: Die Frage, ob Arbeitnehmer auf ihren gesetzlichen Mindesturlaub verzichten können, beschäftigt die Arbeitsgerichte seit Jahren. Mit einer aktuellen Entscheidung vom 3. Juni 2025 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun erneut betont, dass selbst ein gerichtlicher Vergleich keine Ausnahme von diesem Grundsatz zulässt – selbst dann nicht, wenn das Arbeitsverhältnis kurz vor dem Ende steht und der Urlaub wegen Krankheit ohnehin nicht mehr genommen werden kann. Der Fall zeigt, wie streng die Rechtsprechung den Schutz des Erholungsurlaubs auslegt und welche Konsequenzen das für die Praxis hat.

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  • OLG Dresden: Erkennbarkeit einer Person durch Äußerungen in sozialen Medien

    OLG Dresden: Erkennbarkeit einer Person durch Äußerungen in sozialen Medien

    Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat in seinem Beschluss vom 23. April 2024 (Az. 4 W 213/24) eine interessante Entscheidung zur Erkennbarkeit von Personen durch Äußerungen in sozialen Medien und zum Rechtsschutzbedürfnis bei Unterlassungsanträgen getroffen. In diesem Blog-Beitrag analysieren wir die wesentlichen Aspekte des Urteils und deren Auswirkungen auf die Praxis des Presse- und Äußerungsrechts.

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  • Wirksamkeit eines Prozessvergleichs im Fokus

    Wirksamkeit eines Prozessvergleichs im Fokus

    In der deutschen Rechtsprechung bildet der Prozessvergleich ein wichtiges Instrument zur Beilegung von Streitigkeiten. Diese Methode ermöglicht es den Parteien, einen Rechtsstreit einvernehmlich und ohne ein finales Urteil zu beenden. Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (26 U 2/23) vom 12. April 2024 bietet Anlass, die Wirksamkeit und die rechtlichen Nuancen eines solchen Vergleichs näher zu beleuchten.

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  • Erbrecht: Sind Abfindungen des Arbeitgebers vererblich?

    Grundsätzlich sind arbeitsrechtliche Rechtspositionen höchst persönlicher Natur und daher nicht vererblich. So kann z.B. ein Arbeitsplatz nicht vererbt werden. Anders kann es aber bei finanziellen Forderungen des Arbeitnehmers sein. Die folgenden beiden Beispiele zeigen, unter welchen Voraussetzungen Ansprüche aus Abfindungsvergleichen vererblich sind. (mehr …)

  • Umfang einer Ausgleichsklausel – Arbeitsvergütung und Sonderzahlung

    Sonderzahlung als Arbeitsvergütung bei Ausgleichsklausel: Im Arbeitsrecht ist es üblich, dass – insbesondere im Prozess beim Arbeitsgericht – irgendwann ein Vergleich gefunden wird, mit dem man auseinander geht. Ebenso verbreitet sind dabei so genannte Ausgleichsklauseln, etwa die Feststellung der Parteien, dass wechselseitig keine Ansprüche mehr bestehen. Das ist ein klarer Schnitt und jeder weiss, dass die Sache vorbei ist – so einfach ist es aber nicht. Denn nicht selten kommt dann hinterher Streit auf, welche Ansprüche vielleicht doch nicht erfasst sind.

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  • Verwaltungsgerichtlicher Vergleich keine Grundlage für Bußgeld

    Hervorgehoben hat das Oberlandesgericht Hamm, 5 RBs 73/20, dass der Verstoß gegen eine im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Vergleichs übernommene Verpflichtung, einen Hund nur noch mit einem das Beißen verhindernden Maulkorb zu führen, nicht gemäß § 20 Abs. 2 LHundG NRW durch Verhängung eines Bußgeldes geahndet werden kann:

    Noch zutreffend hat das Amtsgericht ausgeführt, dass gemäß § 20 Abs. 2 LHundG NRW ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Anordnung nach § 12 LHundG NRW zuwider handelt oder diese nicht befolgt. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts kann ein verwaltungsgerichtlicher Vergleich einer Anordnung nach § 12 LHundG jedoch nicht gleichgesetzt werden.

    Ein verwaltungsgerichtlicher Vergleich ist aufgrund seiner Doppelnatur sowohl Prozesshandlung als auch öffentlich-rechtlicher Vertrag, für den die materiell-rechtlichen Vorschriften der §§ 54 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz NRW gelten. Als Prozesshandlung führt er zur Prozessbeendigung, als materiell-rechtlicher Vertrag zur Streitbeendigung (…). Er hat darüber hinaus jedoch auch zur Folge, dass die Vollstreckungszuständigkeit von der beteiligten Behörde auf den Vorsitzenden des erstinstanzlichen Gerichts als Vollstreckungsbehörde übergeht. Ein Prozessvergleich nach § 106 VwGO ist gem. § 168 Abs. 1 Nr. 3 VwGO ein gerichtlicher Vollstreckungstitel, so dass nach § 169 Abs. 1 S. 2 VwGO der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszugs die zuständige Vollstreckungsbehörde ist, soweit die Vollstreckung zugunsten der öffentlichen Hand erfolgen soll (…). Wird der angefochtene Verwaltungsakt in einem gerichtlichen Vergleich ganz oder teilweise geändert, konsumiert der gerichtliche Vollstreckungstitel regelmäßig den behördlichen Vollstreckungstitel mit der Folge, dass Vollstreckungsgegenstand der gerichtliche Vergleich mit seinem vertraglich vereinbarten Inhalt ist und die Vollstreckungsbefugnis insgesamt auf den Vorsitzenden des erstinstanzlichen Gerichts übergeht (…). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann nur dann angenommen werden, wenn in dem Prozessvergleich lediglich die Bestandskraft des streitgegenständlichen Bescheids vereinbart wurde (…).

    Um dieses schwerfällige Vollstreckungsverfahren zu vermeiden, kann die vergleichsweise Verpflichtung des Bürgers auch in Form eines (neuen oder abgeänderten) Verwaltungsaktes der Behörde gegossen werden, etwa durch die Formulierung „Die Behörde erlässt einen neuen Bescheid, in welchem…“. Der auf Grundlage des Vergleichs ergangene neue oder abgeänderte Verwaltungsakt ist dann nach dem VwVfG vollstreckbar …

    Oberlandesgericht Hamm, 5 RBs 73/20
  • Vergleich auf Widerruf: Nachträgliche Änderungen der Prozessparteien

    Der BGH (IX ZR 222/17) konnte sich zu Änderungen an einem gerichtlichen Vergleich äussern und feststellen:

    • Die Prozessparteien können eine in einem Prozessvergleich wirksam vereinbarte Widerrufsfrist vor deren Ablauf ohne Mitwirkung des Gerichts verlängern.
    • Ein im Prozessvergleich nicht enthaltenes Widerrufsrecht kann von den Parteien nachträglich nur wirksam vereinbart werden, wenn die für den Prozessvergleich geltenden Förmlichkeiten eingehalten werden und die prozessbeendende Wirkung des Vergleichs noch nicht eingetreten ist.

    Dabei ist daran zu denken, dass der Prozessvergleich von rechtlicher Doppelnatur ist: Er ist zum einen den Prozess beendende Prozesshandlung die verfahrensrechtlichen Grundsätzen entsprechen muss – aber auch ein privates Rechtsgeschäft, für das die Vorschriften des materiellen Rechts gelten. Prozesshandlung und privates Rechtsgeschäft stehen nicht getrennt nebeneinander sondern es sind die prozessualen Wirkungen von den materiell-rechtlichen Vereinbarungen abhängig. Der Prozessvergleich ist dabei nur dann wirksam, wenn sowohl die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für einen Vergleich als auch die prozessualen Anforderungen erfüllt sind, die an eine wirksame Prozesshandlung zu stellen sind. Fehlt es hieran, liegt ein wirksamer Prozessvergleich nicht vor und die prozessbeendigende Wirkung tritt nicht ein (dazu BGH, VI ZR 326/14).
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  • Arbeitsrecht: Vollstreckung der vergleichsweise vereinbarten Erteilung eines Arbeitszeugnisses

    Das Bundesarbeitsgericht (9 AZB 49/16) hat sich mit der Frage beschäftigt, ob ein Prozessvergleich, demzufolge der Arbeitgeber zur Erteilung eines Zeugnisses mit einer sehr guten Führungs- und Leistungsbeurteilung verpflichtet ist, mangels Bestimmtheit einer Zwangsvollstreckung überhaupt zugänglich ist – und hat dies verneint. Die Entscheidung ist ein Musterbeispiel für zukünftige Fallstricke bei Prozessvergleichen mit Bezug zum Zeugnis, es scheint derzeit weiterhin die sicherste Variante zu sein ein Zeugnis gemäß einem Entwurf des Arbeitnehmers zu erteilen.
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  • Urheberrecht: Vergleich kann angefochten werden bei mangelnder Aufklärung über Rechte

    Urheberrecht: Vergleich kann angefochten werden bei mangelnder Aufklärung über Rechte

    Beim Oberlandesgericht Köln (6 U 7/15) ging es um die interessante Frage der Anfechtung eines Vergleichs nach einer Urhbeberrechtsverletzung, wobei der Gläubiger nicht klar gestellt hatte, dass es noch mindestens einen weiteren Rechteinhaber gibt. Das genügt mit dem OLG zur Anfechtung des Vergleichs, auch wenn keine arglistige Täuschung vorlag:

    Die Anfechtung ist allerdings unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Aufklärungspflicht begründet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht eine Rechtspflicht zur Aufklärung bei Vertragsverhandlungen auch ohne Nachfrage dann, wenn der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise die Mitteilung von Tatsachen erwarten durfte, die für seine Willensbildung offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind. Davon wird insbesondere bei solchen Tatsachen ausgegangen, die den Vertragszweck vereiteln oder erheblich gefährden können. Eine Tatsache von ausschlaggebender Bedeutung kann auch dann vorliegen, wenn sie geeignet ist, dem Vertragspartner erheblichen wirtschaftlichen Schaden zuzufügen. Die Aufklärung über eine solche Tatsache kann der Vertragspartner redlicherweise aber nur verlangen, wenn er im Rahmen seiner Eigenverantwortung nicht gehalten ist, sich selbst über diese Tatsache zu informieren (…)

    Allerdings ist es hierbei von essentieller Bedeutung, dass man nachweisen kann, dass es einem auf die abschliessende Erledigung gerade in dieser Hinsicht auch ankam. Vorliegend ging es darum, dass das Geschäftsmodell gesichert sein sollte, man „in Ruhe“ weiterarbeiten konnte – was natürlich schwierig ist, wenn der nächste Unterlassungsgläubiger jederzeit den Betrieb wieder stören kann.

    Hinweis zur Vertiefung für Kollegen: Ein guter grundsätzlicher Überblick, nicht nur für das Arbeitsrecht, findet sich in der NZA 2/2013 von Reinfelder unter dem Titel „Der Rücktritt von Aufhebungsvertrag und Prozessvergleich“ (S.62ff.).

  • Prozessrecht: Prozessvergleich nach §278 Abs.6 ZPO kann nur schriftsätzlich zu Stande kommen

    Und mal wieder eine Mischung aus prozessualem Detail und kleiner Haftungsfalle: Der BGH (VI ZR 326/14) hält in seinem Leitsatz fest:

    Ein Vergleich nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Fall 2 ZPO kann nur durch Annahme des schriftlichen Vergleichsvorschlags des Gerichts mit Schriftsatz der Parteien wirksam geschlossen werden.

    Um die Entscheidung zu verstehen, muss man den Sachverhalt sehen, in dem es um eine Erklärung zu Protokoll geht – genau dies reicht eben nicht aus. Der BGH hierzu:

    Die Niederschrift einer mündlichen Erklärung der Partei zu Protokoll genügt dafür nicht. (…) Das Protokoll stellt aber eine schriftliche Erklärung des Gerichts über Förmlichkeiten und Inhalt einer mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme dar. Es ist nicht die schriftliche Erklärung der Partei.

    Das ist im Kern nichts vollkommen neues, aber es gab hier mitunter abweichende Meinungen. Dabei hat der BGH aber auch nochmals klar gestellt, dass es prozessual treuwidriges Verhalten gibt – der Formmangel wirkte sich vorliegend daher gar nicht aus, da der Prozessbevollmächtigte der Gegenseite dem Vergleich trotz des Formmangels zustimmte. Dann später einen Rückzieher zu machen funktioniert mit dem BGH (zu Recht) nicht.

    Der BGH hat den Meinungsstreit nun endgültig und m.E. vorhersehbar entschieden, dabei zugleich nochmals die bisherige Rechtssprechung zur Natur des Prozessvergleichs zusammengefasst. Es ist durchaus sinnvoll, hier einen Blick hinein zu werfen.
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  • Unterlassungsanspruch: Zur notariellen Unterwerfungserklärung

    Es ist eine Seltenheit, bietet aber auf den ersten Blick einige erhebliche Vorteile: Die Beseitigung der Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer notariellen Unterwerfungserklärung (unter Vermeidung einer Vertragsstrafe zu Gunsten eines Ordnungsgeldes).

    Zwischenzeitlich wurde das Thema der Beseitigung einer Wiederholungsgefahr durch die Abgabe einer notariell beurkundeten und für vollstreckbar erklärten Unterlassungsverpflichtungserklärung („notarielle Unterwerfungserklärung“) durch eine Entscheidung des OLG Köln befeuert, die dann später durch den Bundesgerichtshof bestätigt wurde. Dabei spricht insgesamt alles dafür, hier letztlich wohl von Experimenten abzusehen.
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