Fälschung von Kontoverbindung: Risikolast bei unwahrscheinlichen Kausalverläufen

Was passiert, wenn eine Kontoverbindung durch einen unbekannten Dritten manipuliert wird und das Geld auf ein falsches Konto fließt? Wer haftet, wenn die Fälschung auf einem unwahrscheinlichen Kausalverlauf beruht – der Gläubiger, der die Daten übermittelt hat, oder der Schuldner, der die Überweisung veranlasst? Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 8. Oktober 2025 (IV ZR 161/24) klargestellt: Bei einer Fälschung, die nicht der Sphäre des Gläubigers zuzurechnen ist, bleibt das Verlustrisiko beim Schuldner. Es wird hier deutlich, wie eng die Grenzen der Gefahrtragung nach § 270 BGB gezogen sind – und wann Ausnahmen greifen. Die Ausführungen sind auch im Cybercrime von Interesse, wo fehlgeleitete Überweisungen ein Standard-Angriffsszenario sind.

Manipulierter Vergleich und verschwundene 30.000 Euro

Die Parteien, Geschwister eines verstorbenen Erblassers, einigten sich in einem außergerichtlichen Vergleich darauf, dass die Beklagten der Klägerin zur Abgeltung ihres Pflichtteilsanspruchs 30.000 Euro auf das Anderkonto ihrer Anwältin überweisen sollten. Der von den Anwälten ausgehandelte Vergleichstext enthielt die korrekte IBAN der Klägervertreterin. Doch nach der Unterzeichnung durch die Anwältin der Kläger wurde das Dokument von einem unbekannten Dritten verändert: Die IBAN des Anderkontos wurde durch die eines anderen, fremden Kontos ersetzt, dessen Inhaber unbekannt blieb. Die Beklagten überwiesen die Summe auf das gefälschte Konto – und das Geld war verschwunden. Im Detail aus dem Urteil zum Nachlesen:

Die Klägervertreterin druckte das Dokument aus, unterzeichnete es und übersandte es dem Beklagtenvertreter auf dem Postweg. Das Schreiben wurde zu einem unbekannten Zeitpunkt nach Unterzeichnung durch die Klägervertreterin und vor dessen Eingang am 2. März 2022 beim Beklagtenvertreter von einer bislang unbekannten Person ohne Kenntnis der Klägerin oder ihrer Vertreterin dahingehend geändert, dass die Angabe des Kontos bei der Kreissparkasse K nebst IBAN durch die Bezeichnung eines Kontos bei der I AG mit einer von der ursprünglichen Angabe im Vertragstext abweichenden IBAN ersetzt wurde. Der Inhaber des bei der I AG geführten Kontos ist unbekannt. In Unkenntnis dieser Fälschung unterzeichnete der Beklagtenvertreter das übermittelte Dokument am 11. März 2022 und versandte es ohne Hinweis auf etwaige Änderungen an die Klägervertreterin, bei der es am 14. März 2022 eintraf.

Die Klägerin verlangte daraufhin die erneute Zahlung. Das Landgericht wies die Klage ab, das Oberlandesgericht Köln gab ihr statt. Der BGH bestätigte die Entscheidung und verwies die Revision der Beklagten zurück.

Erfüllung, Gefahrtragung und unwahrscheinliche Kausalverläufe

1. Keine Erfüllung durch Überweisung auf falsches Konto
Nach § 362 Abs. 1 BGB erlischt eine Geldschuld erst, wenn der geschuldete Betrag dem Gläubiger tatsächlich gutgeschrieben wird. Eine Überweisung auf ein falsches Konto führt nur dann zur Erfüllung, wenn der Gläubiger den Dritten ermächtigt hat, die Zahlung entgegenzunehmen (§ 362 Abs. 2 i.V.m. § 185 BGB). Hier lag eine solche Ermächtigung nicht vor.

Die Angabe der IBAN im Vergleichstext allein reichte nicht aus, um eine schuldbefreiende Wirkung zu begründen, da die Beklagten erkennen mussten, dass es sich um ein Anderkonto der Klägervertreterin handeln sollte. Die Fälschung war für sie nicht erkennbar, und eine nachträgliche Genehmigung durch die Klägerin erfolgte nicht. Hier ist kurz anzumerken, dass dies in der obergerichtlichen Rechtsprechung – speziell rund um den CEO-Fraud – als gefestigte Rechtsprechung anzusehen sein dürfte.

2. Gefahrtragung nach § 270 BGB: Grundsatz und Ausnahmen
Grundsätzlich trägt der Schuldner das Risiko, dass das Geld den Gläubiger nicht erreicht (§ 270 Abs. 1 BGB). Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn der Gläubiger durch sein Verhalten eine gefahrerhöhende Situation geschaffen hat, die ihm zuzurechnen ist. Der BGH verneint dies im vorliegenden Fall aus zwei Gründen:

  • Keine Zurechnung der Fälschung zur Sphäre der Klägerin: Die Manipulation könnte zwar theoretisch im Büro der Klägervertreterin erfolgt sein. Doch selbst dann wäre dies kein typisches Risiko, das die Anwältin hätte verhindern müssen. Die Übermittlung per Briefpost ist nicht per se unsicher, und eine Fälschung durch Dritte nach Übergabe an die Post ist ein unwahrscheinlicher Kausalverlauf.
  • Keine Pflicht zur Nutzung des beA: Zwar hätte die Klägervertreterin das Dokument auch über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) versenden können. Doch eine aktive Nutzungspflicht besteht außerhalb gerichtlicher Verfahren nicht. Die Wahl des Postwegs allein begründet keine Haftung für Fälschungen durch Dritte.

Diese Punkte sid bei erstem (und zweitem) Lesen nicht zwingend eingängig, daher zur Vertiefung an dieser Stelle die Zitate aus dem Urteil:

Soweit die Revision geltend macht, die Beklagten hätten bereits im landgerichtlichen Verfahren darauf hingewiesen, dass ein Austausch der zweiten Seite des Vergleichstextes noch im Büro der Klägervertreterin – anders als nach Zugang des Dokuments beim Beklagtenvertreter – nicht ausgeschlossen sei, stellt dies nur eine von mehreren Sachverhaltsalternativen in den Raum. Denn auch die Beklagten schließen nicht aus, dass sich der Eingriff erst auf dem Postweg ereignet haben könnte. Für den Übergang der Verlustgefahr nach den vorgenannten Grundsätzen reicht es indes nicht aus, dass eine Fälschung im Machtbereich der Klägerin oder ihrer Vertreterin nur möglich ist; diese muss vielmehr feststehen und auf der Klägerin zuzurechnendem Verhalten beruhen (…)

Sollte das Dokument nach Übergabe an das Postbeförderungsunternehmen und vor Zugang beim Beklagtenvertreter gefälscht worden sein, hätte auch dies nicht den Übergang der Verlustgefahr nach den vorgenannten Grundsätzen zur Folge. Zwar hätte die Klägervertreterin in diesem Fall die konkrete Fälschung verhindern können, wenn sie das Dokument nicht auf dem Postweg, sondern mittels beA übermittelt hätte. Hierzu war sie aber nicht verpflichtet, denn § 31a Abs. 6 BRAO normiert nur eine passive Nutzungspflicht; eine aktive Nutzungspflicht besteht nach § 130d Satz 1 ZPO nur im Falle der Einreichung bei Gericht.

Durch die Entscheidung für die Übermittlung auf dem Postweg wäre zwar ein der Sphäre der Klägerin zuzuordnendes Verhalten jedenfalls mitursächlich für die Fälschung geworden. Dieser Ursachenzusammenhang würde aber mangels Zurechnung des gefahrerhöhenden Umstands der Fälschung nicht zu einem Übergang des Verlustrisikos führen.

3. Unwahrscheinliche Kausalverläufe und Grenzen der Zurechnung
Der BGH zieht eine Parallele zum Schadensersatzrecht: Nur wenn ein Verhalten typischerweise zu einem bestimmten Risiko führt, kann es dem Gläubiger zugerechnet werden. Die Fälschung einer Postsendung durch einen unbekannten Dritten ist jedoch so unwahrscheinlich, dass sie nicht der Sphäre der Klägerin zugeordnet werden kann. Selbst wenn die Fälschung auf dem Postweg erfolgte, ändert dies nichts an der Risikoverteilung, da Postdienstleister ein hohes Maß an Zuverlässigkeit gewährleisten müssen:

Die Berücksichtigung sämtlicher äquivalent kausaler Verhaltensweisen des Gläubigers bei der Beantwortung der Frage, ob der Gläubiger einen gefahrerhöhenden Umstand geschaffen hat, hätte zur Folge, dass auch gänzlich fernliegende Ursachen zu einem Gefahrübergang führen würden. Die Auferlegung des hiermit einhergehenden Rechtsnachteils auf den Gläubiger ist in Anlehnung an die im Schadensersatzrecht geltenden Grundsätze zur Zurechnung von Schadensfolgen aber dann nicht gerechtfertigt, wenn die durch das Verhalten des Gläubigers geschaffene Gefahrerhöhung auf einem gänzlich unwahrscheinlichen Kausalverlauf beruht.

Denn wie im Schadensersatzrecht dem Schädiger können derartige Kausalverläufe im Anwendungsbereich der Gefahrtragungsregeln dem Gläubiger billigerweise rechtlich nicht mehr zugeordnet werden (…) es entspricht nicht dem gewöhnlichen, sondern stellt vielmehr einen unwahrscheinlichen Kausalverlauf dar, dass nach Übergabe einer verschlossenen Postsendung an ein Postbeförderungsunternehmen diese unter Verletzung des Briefgeheimnisses geöffnet und ihr Inhalt im Wege der Urkundenfälschung in betrügerischer Absicht verändert wird. Dies folgt bereits aus der Lebenserfahrung, aber auch aus dem Umstand, dass Anbieter von Postdienstleistungen – auch mit Blick auf die hier in Rede stehenden Straftatbestände (…) – eine für diese Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit (…) und darüber hinaus auch Leistungsfähigkeit oder Fachkunde (…) besitzen müssen.

4. Keine Aufteilung des Risikos nach § 242 BGB Die Beklagten argumentierten, es sei unbillig, ihnen das gesamte Verlustrisiko aufzubürden. Der BGH lehnt eine Risikoteilung ab: § 270 BGB regelt den zufälligen Untergang abschließend, und eine analoge Anwendung von Billigkeitsgesichtspunkten kommt nicht in Betracht. Der Schuldner muss das Risiko tragen, wenn er – wenn auch schuldlos – eine falsche Kontoverbindung verwendet.

Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und IT-Rechts-Experte - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht

Aufpassen!

Schuldner müssen bei Überweisungen besonders sorgfältig vorgehen – eine Binsenweisheit: Die Plausibilitätsprüfung der Kontoverbindung ist immer ratsam, insbesondere wenn sich Änderungen gegenüber vorherigen Vereinbarungen ergeben und ohnehin in jedem einzelnen Fall, in dem es (wie hier) um spürbare Summen geht. Gläubiger hingegen müssen keine zusätzlichen Sicherheitsvorkehrungen treffen, solange sie keine konkreten Anhaltspunkte für eine Manipulation haben.

Ich glaube nicht, dass der Fall sein Ende gefunden hat – ich kann nur vermuten, dass längst ein Strafverfahren läuft und man Ansprüche gegen die Klägervertreterin prüft. Der BGH macht es nur scheinbar einfach, allerdings hat er festgestellt, dass die Änderung entweder im Büro der Klägerin (nach Unterzeichnung!) oder bei dem Postdienstleister gelaufen sein muss, wobei letzteres lebensfremd wäre mit dem BGH. In einem Klageverfahren dürfte die Klägervertreterin daher eine erhöhte Vortragslast treffen zur Büroorganisation. Während die Ausführungen des BGH im Übrigen zur freien Wahl zwischen beA und Post nachvollziehbar sind, so überrascht doch, wie lapidar man das Schweigen auf die zugesendete Erklärung abtut – die Praxis zeigt dabei, dass Mandanten durchaus jedes Schriftstück gerade an dem Punkt genau nachlesen; während die geprellten zu Recht darauf verweisen werden, dass sie bei diesem Ablauf auf die Angaben vertrauen durften. Die Entscheidung hinterlässt insoweit ein Stückweit ratlos, wie oft man im Alltag eigentlich noch Kontrollmechanismen installieren muss – jedenfalls heute, mit Empfängerkontrolle beim Überweisen, dürfte ein wenig Risiko gemindert sein.

Klare Risikoverteilung bei manipulierten Überweisungen

Der Schuldner trägt das Überweisungsrisiko, solange die Fälschung nicht der Sphäre des Gläubigers zuzurechnen ist. Selbst wenn alternative Übermittlungswege (wie das beA) sicherer gewesen wären, ändert dies nichts an der grundsätzlichen Gefahrtragung. Die Entscheidung stärkt den Gläubigerschutz und verhindert, dass Schuldner sich durch den Verweis auf theoretische Sicherheitslücken ihrer Zahlungspflicht entziehen können.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.