Am 9. September 2025 entschied das Landgericht Köln (14 O 294/25) in einem Verfahren, das grundsätzliche Fragen zum Recht auf Urheberbenennung (§ 13 UrhG) aufwarf: Ein Regisseur, der an der zweiten Staffel einer erfolgreichen Entertainment-Serie mitgewirkt hatte, sah sich in seinen Rechten verletzt, als bei der Nominierung für den Deutschen Fernsehpreis 2025 nur zwei seiner Co-Regisseure namentlich und mit Porträtfotos genannt wurden.
Er selbst, obwohl in den Credits der Serie als Mitregisseur geführt, blieb unerwähnt – sowohl auf der Website des Preises als auch in der begleitenden Synopsis, die von einem „Regie-Duo“ sprach. Die Veranstalterin des Preises argumentierte, es handele sich um eine unabhängige Jury-Entscheidung, die keine „Werknutzung“ im urheberrechtlichen Sinne darstelle. Das Gericht widersprach und bestätigte eine einstweilige Verfügung zugunsten des Klägers.
Die juristische Problematik liegt hier in der Abgrenzung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Urhebers und der Freiheit Dritter, über ein Werk zu berichten oder es zu würdigen. Das Urteil zeigt, dass das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft nicht an wirtschaftliche Verwertung geknüpft ist, sondern ein absolutes Abwehrrecht darstellt: Wer als Urheber oder Miturheber an einem Werk mitgewirkt hat, darf nicht einfach übergangen werden – selbst dann nicht, wenn es „nur“ um die Darstellung in einem nicht-kommerziellen Kontext wie einer Preisverleihung geht.
Wann wird die Urheberschaft geleugnet?
Das Gericht stellte klar, dass § 13 UrhG keine Werknutzung voraussetzt. Entscheidend ist allein, ob durch die Darstellung der objektive Eindruck entsteht, der Urheber habe nicht oder nicht in relevanter Weise am Werk mitgewirkt. Im vorliegenden Fall erweckte die Nennung nur zweier Regisseure als „Regie-Duo“ den Anschein, sie seien die einzigen kreativen Köpfe hinter der Serie. Diese konkludente Leugnung der Miturheberschaft reicht aus, um eine Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts zu begründen. Dabei betonte das Gericht, dass es nicht darauf ankommt, ob der Kläger „federführend“ tätig war – die gesetzliche Vermutung der Miturheberschaft (§ 10 Abs. 1 UrhG) greift bereits bei nachweisbarer Beteiligung.
Besonders bemerkenswert ist die Abweisung des Einwands, die Jury-Entscheidung sei durch die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) gedeckt. Das Gericht differenzierte scharf: Während die Nominierung selbst eine wertende Entscheidung der Jury bleibt, muss die Faktendarstellung – also die Frage, wer an einem Werk mitgewirkt hat – korrekt sein. Die Veranstalterin hätte daher zumindest klarstellen müssen, dass weitere Regisseure beteiligt waren. Die pauschale Bezeichnung als „Regie-Duo“ war irreführend und damit rechtswidrig.
Urheberbenennung als Pflicht auch außerhalb der Werknutzung
Das Urteil hat über den Einzelfall hinaus Bedeutung für alle Kontexte, in denen Urheber oder Miturheber öffentlich benannt – oder eben nicht benannt – werden. Drei Aspekte stechen hervor:
- Keine Ausnahme für redaktionelle oder würdigende Darstellungen
Selbst in Filmkritiken, Preisverleihungen oder Projektpräsentationen muss die Urheberschaft korrekt wiedergegeben werden, sobald ein Werk oder ein spezifischer Beitrag (wie die Regie) im Fokus steht. Die Veranstalterin konnte sich nicht darauf berufen, dass es sich „nur“ um eine Preisverleihung handele. Das Gericht verwies darauf, dass auch bei Testergebnissen oder Berichterstattung zutreffende Tatsachen zu vermitteln sind – und die Miturheberschaft ist eine solche Tatsache. - Kein Recht auf Nominierung, aber auf richtige Zuordnung
Der Kläger konnte nicht verlangen, für den Preis nominiert zu werden. Doch das Gericht machte deutlich: Wer über ein Werk informiert, muss die Urheberschaft respektieren. Dies gilt besonders, wenn – wie hier – gezielt ein bestimmter Gewerk (die Regie) hervorgehoben wird. In solchen Fällen ist eine selektive Nennung nur zulässig, wenn sie nicht den falschen Eindruck erweckt, andere Beteiligte hätten nicht existiert. - Praktische Konsequenzen für Veranstaltende und Medien
Die Entscheidung zwingt dazu, bei der öffentlichen Darstellung von Werken genau zu prüfen, wer als Urheber oder Miturheber zu benennen ist. Das betrifft nicht nur Preisverleihungen, sondern auch:- Projektpräsentationen (z. B. in der IT-Branche: Wer wird als Autor von Compliance-Konzepten oder Schulungsmaterialien genannt?)
- Wissenschaftliche Publikationen (Wer gilt als Verfasser eines Papers, wenn mehrere Forscher beigetragen haben?)
- Unternehmenskommunikation (Wie werden Teams oder Abteilungen als „Schöpfer“ von Produkten oder Kampagnen dargestellt?)

Für Juristen und Compliance-Verantwortliche wirft der Fall die Frage auf, wie in kollaborativen Prozessen (etwa bei der Erstellung von Richtlinien oder Schulungsinhalten) sichergestellt werden kann, dass alle Beteiligten angemessen genannt werden – ohne dass die Darstellung unübersichtlich wird. Hier könnte eine transparente und nachvollziehbare Dokumentation der Beiträge helfen, Konflikte von vornherein zu vermeiden.
Urheberrecht als Korrektiv gegen das Vergessenwerden
Das Urteil des Landgerichts Köln macht also deutlich, dass das Recht auf Urheberbenennung kein bloßer „Nebenschauplatz“ des Urheberrechts ist, sondern ein zentraler Baustein des Persönlichkeitsschutzes. Es schützt nicht nur vor wirtschaftlicher Ausbeutung, sondern vor der Entstellung oder Tilgung des eigenen Beitrags – selbst in Kontexten, die auf den ersten Blick nichts mit „Nutzung“ zu tun haben. Wer Werke oder kreative Leistungen öffentlich darstellt, muss halt sicherstellen, dass die Urheberschaft vollständig und richtig wiedergegeben wird. Andernfalls drohen Unterlassungsansprüche – und im Zweifel die Pflicht, nachträglich zu berichtigen.
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