Eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2025 (6 StR 668/24) wirft grundlegende Fragen zur strafrechtlichen Behandlung von Untreuefällen auf, in denen Täter versuchen, durch nachträgliche Zahlungsanweisungen die Einziehung von Taterträgen abzuwenden. Im Mittelpunkt steht die Abgrenzung zwischen tatsächlicher Schadenskompensation und bloßer formaler Erfüllungshandlung.
Der BGH stellt klar: Eine Überweisungsanweisung allein reicht nicht aus, um den staatlichen Einziehungsanspruch entfallen zu lassen. Vielmehr bedarf es des tatsächlichen Leistungserfolgs – also der Gutschrift auf dem Konto des Geschädigten. Gleichzeitig zeigt das Urteil, wie komplex die Anwendung des § 46a StGB (Täter-Opfer-Ausgleich) in Wirtschaftsstrafsachen sein kann, insbesondere wenn es um die Frage geht, ob eine Wiedergutmachung tatsächlich auf persönlichem Verzicht oder erheblichen Leistungen des Täters beruht.
Untreue durch überhöhte Rechnungen und verdeckte Gewinnabschöpfung
Die beiden Angeklagten, Geschäftsführer bzw. Prokurist einer im Glasfaserausbau tätigen GmbH („n. GmbH“), nutzten ihre Position, um durch manipulierte Rahmenverträge mit einer von ihnen kontrollierten Gesellschaft („C. GmbH“) überhöhte Vergütungen für IT-Plug-ins abzurechnen. Zwischen 2018 und 2020 überwiesen sie so insgesamt 4,26 Millionen Euro von der „n. GmbH“ an die „C. GmbH“, wobei mindestens 2,75 Millionen Euro als unrechtmäßig überteuert eingestuft wurden. Die Taten erfolgten in bewusster Umgehung der Gesellschafterzustimmung und mit der Absicht, sich eine dauerhafte Einnahmequelle zu verschaffen.
Als das Landgericht Regensburg die Angeklagten wegen Untreue in 63 Fällen verurteilte, sah es von der Einziehung der Taterträge ab. Begründet wurde dies damit, dass die Angeklagten während der Hauptverhandlung unbedingte und unwiderrufliche Überweisungsanweisungen in Höhe von 2,75 Millionen Euro an den Insolvenzverwalter der geschädigten „n. GmbH“ ausgestellt hatten. Die Staatsanwaltschaft legte Revision ein – mit Erfolg.
Wann erlischt der Einziehungsanspruch?
Der BGH hebt die Entscheidung des Landgerichts in zwei zentralen Punkten auf: erstens bei der Strafrahmenmilderung nach § 46a Nr. 2 StGB und zweitens bei der Frage, ob der Einziehungsanspruch nach § 73e Abs. 1 StGB entfallen war.
1. Schadenswiedergutmachung und § 46a StGB: Fehlende persönliche Leistung Das Landgericht hatte die Strafen gemildert, weil es in den Überweisungsanweisungen eine Schadenswiedergutmachung sah, die den Angeklagten erhebliche persönliche Leistungen abverlangt habe. Der BGH widerspricht dieser Einschätzung. Zwar setze § 46a Nr. 2 StGB keine direkte Kommunikation mit dem Opfer voraus, doch müsse die Wiedergutmachung Ausdruck einer Verantwortungsübernahme sein. Hier fehle es bereits an einer klaren Feststellung, in welcher Höhe tatsächlich ein Schaden entstanden war. Die bloße Bezugnahme auf einen zivilrechtlichen Streitwert von über 8 Millionen Euro reiche nicht aus, um eine „überwiegende“ Kompensation zu belegen.
Vor allem aber: Die Angeklagten hatten keine Zahlungen aus ihrem Privatvermögen geleistet, sondern lediglich gesichertes Gesellschaftsvermögen freigegeben. Ein persönlicher Verzicht oder eine erhebliche persönliche Leistung – wie sie § 46a StGB verlangt – lag darin nicht. Die Möglichkeit nachteiliger Folgen in anderen Verfahren (Steuerstrafrecht, Zivilprozess) genüge nicht, um die strafmildernde Wirkung zu begründen.
2. Erfüllung der Schadensersatzforderung: Gutschrift als conditio sine qua non Entscheidend für den Wegfall des Einziehungsanspruchs nach § 73e Abs. 1 StGB ist, dass der Schadensersatzanspruch des Geschädigten „erloschen“ ist. Nach zivilrechtlichen Grundsätzen (§ 362 BGB) tritt Erfüllung jedoch erst mit der Gutschrift auf dem Gläubigerkonto ein – nicht bereits mit der Überweisungsanweisung. Da bis zum Schluss der Hauptverhandlung keine Gutschrift erfolgt war, konnte das Landgericht nicht von einem Erlöschen der Forderung ausgehen.
Der BGH betont, dass selbst ein Vermögensarrest (§ 111e StPO) den Täter nicht davon entbindet, den Leistungserfolg herbeizuführen. Die bloße Aushändigung von Zahlungsanweisungen an die Staatsanwaltschaft reiche nicht aus, um die Einziehung abzuwenden. Auch ein stillschweigender Verzicht auf die Freigabe der gepfändeten Beträge sei nicht erkennbar gewesen.
3. Einziehung gegen den Täter: Wann haftet er persönlich? Ein weiterer zentraler Aspekt der Entscheidung betrifft die Frage, unter welchen Umständen der Täter selbst – und nicht nur die von ihm kontrollierte Gesellschaft – Adressat der Einziehung sein kann. Der BGH verweist darauf, dass es besonderer Umstände bedarf, die über die bloße faktische Verfügungsgewalt hinausgehen. Dies könnte etwa der Fall sein, wenn der Täter Gesellschaftsvermögen und Privatvermögen vermischt oder wenn Tatgewinne unmittelbar an ihn weitergeleitet wurden. Das Landgericht wird aufgefordert, hierzu genauere Feststellungen zu treffen.

Der BGH stellt mit dieser Entscheidung den Opferschutz in den Vordergrund. Die Einziehung von Taterträgen soll nicht durch formale Gesten umgangen werden können. Gleichzeitig zeigt das Urteil, wie wichtig eine präzise Feststellung der Schadenshöhe und der tatsächlichen Vermögensflüsse ist. Hieraus ergibt sich, dass man darlegen muss, warum eine Wiedergutmachung als persönliche Leistung des Täters zu werten ist – und dass Überweisungsanweisungen allein nicht ausreichen, um strafmildernde oder einziehungsabwendende Wirkung zu entfalten.
Formale Erfüllungshandlungen genügen nicht
Das Urteil unterstreicht, dass strafrechtliche Wiedergutmachung mehr erfordert als bloße Zahlungsversprechen. Wer sich auf § 46a StGB oder § 73e StGB berufen will, muss nachweisen, dass der Schaden tatsächlich ausgeglichen wurde – und dass dies auf einer persönlichen Leistung oder einem Verzicht beruht. Für die Praxis bedeutet dies: Täter können sich nicht durch prozessuale Manöver der Einziehung entziehen, solange der Geschädigte den Betrag nicht tatsächlich erhalten hat.
Die Entscheidung ist auch ein Signal an die Instanzgerichte, bei der Prüfung von Schadenswiedergutmachung und Einziehung besonders sorgfältig vorzugehen. Insbesondere in Wirtschaftsstrafsachen, in denen Täter oft über komplexe Gesellschaftsstrukturen verfügen, muss genau geprüft werden, ob eine Kompensation wirklich stattgefunden hat – oder ob es sich nur um eine strategische Verzögerungstaktik handelt.
- Hessendata, Palantir und der digitale Ermittlungsstaat (Update) - 13. Dezember 2025
- Dark Factories - 13. Dezember 2025
- Postlaufzeiten 2025 - 13. Dezember 2025
