Extended Reality: Moderne Realitäten

In der Welt der modernen Technologie, insbesondere im Zusammenhang mit dem Metaverse, tauchen immer wieder Begriffe auf, die sowohl faszinieren, als auch verwirren können. Dazu gehören (XR), Virtual Reality (VR), Augmented Reality (AR) und Mixed Reality (MR). Im Folgenden möchte ich diese Begriffe entwirren, um einen klaren Blick auf ihre Bedeutungen und Unterschiede zu werfen. Damit kann dann auch kurz versucht werden, einen Ausblick auf mögliche rechtliche Probleme bzw. Spielfelder der Zukunft zu geben!

Erweiterte Realität (XR)

Extended Reality ist ein Sammelbegriff, der das gesamte Spektrum realer und virtueller kombinierter Umgebungen umfasst. XR umfasst somit VR, MR und AR und repräsentiert das gesamte Spektrum von vollständig virtuell bis hin zur Erweiterung der Realität.

Virtuelle Realität (VR)

Beginnen wir mit der Virtuellen Realität. Bei VR taucht man vollständig in eine virtuelle Welt ein. Dies wird in der Regel durch ein VR-Headset (oft auch VR-Brille genannt) erreicht. In einer VR-Umgebung sind alle visuellen und auditiven Eindrücke vollständig computergeneriert. Die Immersion ist so tief, dass der Benutzer die ihn umgebende physische Welt völlig vergisst und sich ganz auf die virtuelle Erfahrung einlässt. VR wird häufig in Spielen, Simulationstrainings und zur Visualisierung eingesetzt.

Augmented Reality (AR)

AR hingegen erweitert die reale Welt um virtuelle Elemente. Stellen Sie sich vor, Sie blicken durch die Kamera Ihres Smartphones und sehen Informationen oder Bilder, die in das reale Kamerabild eingeblendet werden. Auch AR-Headsets ermöglichen ein solches Erlebnis, indem sie digitale Informationen in das Sichtfeld des Nutzers einblenden. AR findet Anwendung in Navigationssystemen, Informationstools und interaktiven Lernprogrammen.


Ein konkretes Beispiel für die Anwendung von Augmented Reality (AR) im Alltag könnte wie folgt aussehen: Man stelle sich einen Nutzer vor, der sein Wohnzimmer mit einem neuen Tisch ausstatten möchte. Anstatt sich auf Katalogbilder oder seine Vorstellungskraft zu verlassen, nutzt er die AR-Technologie auf seinem Smartphone, um sich ein realistisches Bild davon zu machen, wie der Tisch in seinem Raum aussehen würde.

Mit einer speziellen AR-App auf seinem Smartphone wählt der Nutzer zunächst das gewünschte Möbelstück aus einem Online-Katalog aus. Mit der Kamera des Smartphones erfasst die App den Raum des Nutzers. Anschließend platziert die App ein 3D-Modell des Tisches in Originalgröße virtuell im Raum. Der Benutzer kann das Smartphone bewegen, um den Tisch aus verschiedenen Blickwinkeln zu betrachten, so als würde er tatsächlich im Raum stehen.

Diese Technologie ermöglicht es dem Benutzer, eine fundierte Entscheidung zu treffen, da er nicht nur sieht, wie der Tisch in Bezug auf Größe und in den Raum passt, sondern auch, wie er mit der vorhandenen Einrichtung und dem Ambiente harmoniert. Er kann den Tisch an verschiedene Stellen im Raum bewegen, um die beste Position zu finden, und sogar verschiedene Farben und Oberflächen ausprobieren, sofern diese Optionen verfügbar sind. Auf diese Weise kann er den Tisch virtuell „erleben“, bevor er eine Kaufentscheidung trifft.

Das Bild zeigt, wie ein Nutzer Augmented Reality (AR) verwendet, um sich ein neues Möbelstück, einen Tisch, in seinem Wohnzimmer virtuell anzeigen zu lassen. Es stellt die Hand des Nutzers dar, die ein Smartphone hält. Auf dem Bildschirm des Smartphones wird die Kameraansicht des Wohnzimmers angezeigt. In diese Ansicht ist ein virtuelles 3D-Modell eines Tisches realistisch integriert, als ob der Tisch tatsächlich im Raum platziert wäre. Der virtuelle Tisch erscheint proportional und fügt sich nahtlos in die Umgebung des Zimmers ein, was veranschaulicht, wie Augmented Reality für Innenarchitektur und Möbelplatzierung genutzt werden kann.

Durch den Einsatz von Augmented Reality im Einkaufsprozess profitieren sowohl Verbraucher als auch Hersteller. Die Verbraucher erhalten eine realistischere Vorstellung von dem, was sie kaufen, während die Hersteller von einer höheren Kundenzufriedenheit und möglicherweise weniger Rücksendungen profitieren.

Gemischte Realität (MR)

„Mixed Reality“ kann weitgehend synonym mit AR verwendet werden, legt aber einen stärkeren Fokus auf die Interaktion mit virtuellen Objekten in der realen Welt. In einer MR-Umgebung kann man virtuelle Objekte nicht nur sehen, sondern auch mit ihnen interagieren. Dies führt zu einem noch immersiveren Erlebnis, bei dem die Grenzen zwischen realer und virtueller Welt weiter verschwimmen. MR wird häufig in der fortgeschrittenen Produktentwicklung und in interaktiven Lernumgebungen eingesetzt.

Im Zusammenhang mit Extended Reality (XR), Virtual Reality (VR), Augmented Reality (AR) und Mixed Reality (MR) bedeutet „immersiv„, dass der Benutzer vollständig in eine virtuelle oder teilweise virtuell erweiterte Umgebung eingebettet ist, die seine Wahrnehmung und Interaktion mit der Umgebung verändert und bereichert.

Der Begriff „immersiv“ bezieht sich in diesem Kontext also auf eine Erfahrung, die den Benutzer tief in eine Umgebung eintauchen lässt, sei sie virtuell oder durch Technologie erweitert. Immersive Erlebnisse sind so konzipiert, dass sie ein hohes Maß an Integration und ein intensives Gefühl der Präsenz in einer künstlich geschaffenen Welt oder in einer erweiterten Realität vermitteln. Ein Beispiel ist das immersive Erleben von Kunstwerken, bei dem der Betrachter mithilfe von VR-Anwendungen in die vom Künstler geschaffenen Welten eintaucht. Sie können die Kunstwerke aus neuen, bisher unbekannten Perspektiven betrachten, Fotos im Gemälde machen und diese Erfahrungen über soziale Plattformen teilen.


Rechtliche Fragen bei erweiterter Realität

Mögliche rechtliche Probleme bei der Nutzung von Extended Reality (XR), Virtual Reality (VR), Augmented Reality (AR) und Mixed Reality (MR) umfassen insbesondere Fragen des Urheberrechts und der Verantwortlichkeit von Intermediären. In dezentral organisierten Metaverse-Plattformen, die auf Technologien wie XR, VR, AR und MR basieren, können sich bestehende Probleme im Zusammenhang mit anonym agierenden Nutzern und länderübergreifend agierenden Plattformen verschärfen. Aus regulatorischer Sicht wird zu prüfen sein, ob z.B. Dienste zur Nutzung von Augmented Reality als digitaler Dienst oder (ergänzend?) dem unterliegen, da sich hier klassische Zugangsdienste und die Stellung als Inhalteanbieter vermischen.

Die Verwendung von Non-Fungible Tokens (NFTs) erhöht zudem die Anonymität und erschwert damit die Zurechenbarkeit von Schutzrechtsverletzungen, wie z.B. Design- oder Urheberrechtsverletzungen im Metaverse. In diesem Zusammenhang gewinnt die Frage der Vermittlerhaftung an Bedeutung. Dabei geht es um die rechtliche Verantwortlichkeit von Plattformbetreibern oder anderen Intermediären für rechtswidrige Handlungen von Nutzern auf ihren Plattformen. Spannend ist das Problemfeld des Handels mit virtuellen Gütern, die fremde Schutzrechte verletzen, und auch noch per 3D-Druck ausgedruckt werden können. Mehr zu 3D-Druck und Metaverse hier bei uns.

Extended Reality: Rechtsanwalt Ferner zu Extended Reality (XR), Virtual Reality (VR), Augmented Reality (AR) und Mixed Reality (MR)

Die Extended Reality kommt … langsam, aber sicher. Man muss dabei einen Blick für die Kombination als allen Technologien haben (, KI, Metaverse, 3D Druck), um zu verstehen, wohin sich unsere Gesellschaft wandelt. Unser Alltag wird in wenigen Jahren sehr verändert sein.

Natürlich gibt es die klassischen Probleme, die nie verschwinden werden: Mangelhafte Hardware wird typische kaufvertragliche Probleme auslösen. Mängel sind aber nicht mehr nur physischer Natur, sondern auch dann, wenn schlechtes Produktdesign zu physiologischen Effekten wie permanentem Schwindel führt! Auch die Nutzbarkeit der entsprechenden Dienstleistungen kann Ansprüche des Nutzers auslösen, etwa wenn diese nur noch eingeschränkt verfügbar sind. Und natürlich bleiben die üblichen Vertragsprobleme, wenn am Ende physische Güter aufgrund virtueller Kontakte ausgetauscht werden.

Aber auch wenn man moderner denkt, ergeben sich spannende Probleme, z.B. wenn sich zwei Avatare treffen, um einen Vertrag abzuschließen, beide unterschiedliche Sprachen sprechen und eine automatische Übersetzung Fehler macht. Im Umfeld des industrial Metaverse stellen sich zudem arbeitsrechtliche Probleme, wie bei der Mitsprache des Betriebsrats und der Möglichkeit, zu Nutzung überhaupt anweisen zu dürfen.

Schließlich stellen sich strafrechtliche Probleme in Form der sog. Metakriminalität, die in einem eigenen Beitrag behandelt werden.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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