EUGH zum Urheberrecht: Framing und embedded Content können Urheberrechtsverletzung sein

Der EUGH (C-348/13) hat sich zur Frage geäußert, ob durch „Framing“ (konkreter: embedded Content) eine Urheberrechtsverletzung begangen werden kann. Erste Rezensionen der Entscheidung sprechen teilweise von einem „grossen Tag für die Netzfreiheit“, da der EUGH vermeintlich festgestellt hat, dass Framing grundsätzlich keine Urheberrechtsverletzung darstellt. Diese Einschätzung ist nachvollziehbar, aber nach meinem Eindruck zu hoch angesetzt.

Der EUGH hat vielmehr festgestellt, dass keine grundsätzliche Urheberrechtsverletzung vorliegt – gleichwohl aber eine Urheberrechtsverletzung vorliegen kann.

Framing als Urheberrechtsverletzung?

Die Frage, ob eine Darstellung fremder Inhalte in einem Frame eine Urheberrechtsverletzung ist, hängt daran, ob man hier ein öffentliches Zugänglichmachen gemäß § 19a UrhG erkennen will. Die bisherige Rechtsprechung stellt kurzer Hand darauf ab, ob sich derjenige der hier handelt, die Inhalte so zu eigen macht, dass deren Fremdheit nicht mehr in Augenschein tritt (LG München I, 21 O 20028/05; LG Köln, 28 O 662/08; OLG Düsseldorf, I-20 U 42/11). Hintergrund ist der Gedanke, dass im Fall des Framings der fremde Inhalt wie ein eigener Präsentiert wird, der Leser auch gar keine Möglichkeit mehr hat, die Fremdheit (die fremde Urheberschaft) zu erkennen, da die Adresszeile seines Browsers nicht erkennen lässt, dass Teile der Webseite von einem Dritten stammen.

Anders sieht das dagegen ein bedeutender Teil der Literatur zum Thema, mit dem Argument, dass das Gesetz mehr verlangt, als den “bloßen Anschein einer urheberrechtlichen Nutzungshandlung”, wie sie hier nun einmal vorliegt (vgl. Schricker / Loewenheim / von Ungern-Sternberg, Urheberrecht, 4. Aufl., § 19a Rn. 46; Wandtke / Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 19a Rn. 29). Diese Meinung sieht letzten Endes einen Vergleich zu Hyperlinks angebracht, was bedeutet, dass genau genommen nur ein Verweis auf das fremde Werk gesetzt wird und der Zugang dazu nur erleichtert wird.

Das OLG Köln sah hier zuerst mit differenzierter Betrachtung keine Urheberrechtsverletzung, später dann durchaus eine anzunehmende Urheberrechtsverletzung. Letztere Entscheidung wurde dann auch dem BGH und später dem EUGH vorgelegt, was zu dem hier betroffenen Beschluss führte.

Was sagt der EUGH?

Der EUGH hat u.a., unter Verweis auf die Entscheidung C-466/12 ausgeführt:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es nämlich für eine Einstufung als „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der 2001129 erforderlich, dass ein geschütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, oder, ansonsten, für ein neues Publikum wiedergegeben wird, d. h. für ein Publikum, an das die Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatten, als sie die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubten (…)

Was speziell die Fallgestaltung betrifft, bei der ein Dritter auf einer Website ein geschütztes Werk, das bereits auf einer anderen Website frei öffentlich wiedergegeben wurde, mittels eines Internetlinks einstellt, hat der Gerichtshof (…) entschieden, dass eine solche Wiedergabehandlung, da sie sich desselben technischen Verfahrens bedient, das schon für die Wiedergabe des Werkes auf einer anderen Website verwendet wurde, nur dann als „öffentliche Wiedergabe“ (…) einzustufen ist, wenn die Handlung gegenüber einem neuen Publikum erfolgt (…)

Ist dies nicht der Fall, insbesondere weil das Werk bereits auf einer anderen Website mit Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber für alle Internetnutzer frei zugänglich ist, kann die betreffende Handlung nicht als „öffentliche Wiedergabe“ (…) eingestuft werden (…)

[So] (…) hat der Gerichtshof klargestellt, dass diese Feststellung nicht durch den Umstand in Frage gestellt wird, dass das Werk bei Anklicken des betreffenden Links durch die Internetnutzer in einer Art und Weise erscheint, die den Eindruck vermittelt, dass es von der Website aus gezeigt wird, auf der sich dieser Link befindet, obwohl es in Wirklichkeit einer anderen Website entstammt. Dieser Umstand ist im Wesentlichen das Charakteristikum der Framing-Technik, die im Ausgangsverfahren streitig ist und darin besteht, dass eine Internetseite eines Webauftritts in mehrere Rahmen unterteilt wird und in einem dieser Rahmen mittels eines „eingebetteten“ Internetlinks (Inline Linking) ein einer anderen Website entstammender Bestandteil angezeigt wird, damit den Nutzern dieses Webauftritts die ursprüngliche Umgebung dieses Bestandteils verborgen bleibt.

Zwar kann diese Technik, wie das vorlegende Gericht feststellt, verwendet werden, um ein Werk der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, ohne es kopieren zu müssen und damit dem Anwendungsbereich der Vorschriften über das Vervielfältigungsrecht zu unterfallen. Unbeschadet dessen führt aber ihre Verwendung nicht dazu, dass das betreffende Werk für ein neues Publikum wiedergegeben wird. Denn sofern und soweit dieses Werk auf der Website, auf die der Internetlink verweist, frei zugänglich ist, ist davon auszugehen, dass die Inhaber des Urheberrechts, als sie diese Wiedergabe erlaubt haben, an alle Internetnutzer als Publikum gedacht haben.

In Anbetracht dessen ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass die Einbettung eines auf einer Website öffentlich zugänglichen geschützten Werkes in eine andere Website mittels eines Links unter Verwendung der Framing-Technik (…) allein keine öffentliche Wiedergabe (…) darstellt, soweit das betreffende Werk weder für ein neues Publikum noch nach einem speziellen technischen Verfahren wiedergegeben wird, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet.

Bedeutung der Entscheidung

Es ist somit keine öffentliche Wiedergabe im Sinne der Richtlinie zu sehen, wenn das jeweilige Werk, etwa der Film, nicht für ein neues Publikum wiedergegeben wird. Die Frage, ob ein solches neues Publikum erreicht wird, definiert sich nach zwei Aspekten, einmal nach der tatsächlichen Reichweite und dann nach der Art der technischen Wiedergabe. Als letztes kommt dann hinzu, dass das Werk selber vom Berechtigten auch zur Verfügung gestellt worden sein muss.

Konkrete Ausnahmekriterien

In konkrete Szenarien übersetzt, bedeutet das, dass auch beim Framing bzw. dem Einbau von embedded Content – etwa bei einem -Video – eine Urheberrechtsverletzung wohl anzunehmen sein wird, wenn

  1. ein tatsächlich neues Publikum erreicht wird, also etwa durch einen Umweg erreicht wird, dass ein Video das erst nach Login zu sehen war, nun für (theoretisch) jeden Benutzer frei zugänglich wird. So auch schon vormals der BGH, I ZR 39/08, hier bei uns;
  2. ein technisches anderes Verfahren Anwendung findet um damit ein neues Publikum zu erschliessen, etwa indem ein 3D-Clip in einen 2D-Clip transferiert wird;
  3. ein anderes technisches Verfahren der Verbreitung geboten wird, etwa der nur online anzusehende Film nun plötzlich auch zum Download angeboten wird;
  4. ein Inhalt eingebettet wird, dessen Quelle ohne Zustimmung des Rechteinhabers eingestellt wurde. Wenn also etwa ein Youtube-Film eingebettet wird, der ohne Zustimmung des Berechtigten bei Youtube hochgeladen wurde. Dieser Aspekt sollte nicht vergessen werden, der EUGH drückt dies aus, wenn er u.a. davon spricht: „weil das Werk bereits auf einer anderen Website mit Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber für alle Internetnutzer frei zugänglich ist“.

Fazit

Es verbleibt bei einem grundsätzlichen Risiko beim einbetten von Inhalten, speziell dann, wenn man nicht sicherstellen kann, dass die eingebettete Quelle mit Einwilligung des Rechteinhabers hochgeladen wurde. Über dieses grundsätzliche Risiko hinaus allerdings bietet die Entscheidung eine notwendige Sicherheit für den Alltag im Internet, die Meinungsaustausch und Meinungsvielfalt unterstützt: Wer etwas als Berechtigter im Internet zur Verfügung stellt, muss nunmehr einplanen, dass diese Inhalte von anderen – sofern vorgesehen – auf diesem Wege eingebunden werden.

Aber Vorsicht: Das bedeutet nicht, dass nun jeder Webseitenbetreiber wahllos jeglichen Inhalt einbetten darf! In der vorliegenden Entscheidung ging es um den Aspekt der öffentlichen Wiedergabe – wer aber fremde Inhalte bei sich einbindet und widerrechtlich den Eindruck erweckt, es sei sein eigener Inhalt, der kann gleichwohl in Anspruch genommen werden. So hat der Urheber ein Anrecht auf Anerkennung seiner Urheberschaft (§13 UrhG). Wenn man also ein fremdes Werk bei sich einbindet, muss sichergestellt sein, dass der Urheber zu erkennen ist. Auch muss man darauf achten, das Werk durch die konkrete Form der Präsentation nicht zu entstellen (§14 UrhG). Daneben gibt es Sonderbereiche, so kann etwa bei einer Zuordnungsverwirrung eine Markenrechtsverletzung vorliegen und natürlich unter Konkurrenten ein wettbewerbsrechtlicher bestehen.

Auch ist es nicht zulässig, fremde Werke zu kopieren und dann zu verwenden – der EUGH hat insoweit klar gestellt, dass ein externer Inhalt nicht einfach kopiert werden darf, etwa ein von einer Webseite auf eine andere Webseite! Auch können Links zu urheberrechtlich geschützten Werken problematisch sein.

Im Ergebnis bedeutet das: Framing ist nicht per se unzulässig. Es gibt aber eine Vielzahl von Spielregeln die man einhalten muss.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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