WIrtschaftsrechtliche Dimension der Korruption: Korruption ist nicht nur ein moralisches, sondern vor allem ein wirtschaftliches Problem. Sie untergräbt das Vertrauen in staatliche Institutionen, verzerrt den Wettbewerb und verursacht erhebliche finanzielle Schäden. Doch wie lässt sich sicherstellen, dass die Täter nicht von ihren Straftaten profitieren? Diese Frage stand im Mittelpunkt einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH), die die Einziehung von Taterträgen in einem Bestechungsfall betrifft. Das Urteil vom 9. Juli 2025 (1 StR 475/23) zeigt, wie komplex die Abgrenzung zwischen legalem und illegalem Vermögenszuwachs sein kann – und wie die Rechtsprechung versucht, die Abschöpfung von Tatgewinnen präzise zu gestalten.
Der Sachverhalt: System der wechselseitigen Begünstigung
Der Fall dreht sich um ein Geflecht aus Bestechung, Gutachtenaufträgen und Gewinnausschüttungen. Ein ehemaliger Oberstaatsanwalt, B., nutzte seine Position, um einer von ihm mitgegründeten GmbH systematisch Aufträge zuzuschanzen. Im Gegenzug erhielt er von dem Angeklagten, einem Mitgesellschafter, regelmäßige Gewinnbeteiligungen. Die GmbH, die sich auf Gutachten in Ermittlungsverfahren spezialisiert hatte, erzielte zwischen 2007 und 2020 Gewinne in Höhe von über 800.000 Euro – fast ausschließlich durch Aufträge der hessischen Justiz. Der Angeklagte leitete einen Teil dieser Gewinne als „Bestechungslohn“ an B. weiter. Das Landgericht Frankfurt am Main hatte zunächst nur einen Teil der Gewinne als Taterträge eingezogen, doch die Staatsanwaltschaft forderte eine weitergehende Abschöpfung. Der BGH gab ihr nun in wesentlichen Punkten recht.
Die Besonderheit des Falls liegt in der Struktur der Vermögensflüsse: Die Gewinne wurden nicht verdeckt, sondern über reguläre Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter verteilt. Dennoch sah der BGH hierin einen „indirekten Vermögenszufluss“ aus der Bestechungstat. Die Frage war, in welchem Umfang diese Gewinne der Einziehung unterliegen – und ob der Angeklagte sich durch die Weiterleitung von Bestechungsgeldern an B. von seiner eigenen Haftung befreien konnte.
Juristische Analyse: Die Abgrenzung zwischen Tatertrag und legalem Gewinn
Die Neuregelung des Verfallsrechts seit 2017
Mit dem Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung von 2017 hat der Gesetzgeber klargestellt, dass nicht der gesamte Umsatz, sondern nur der Nettogewinn aus einer Straftat der Einziehung unterliegt. Im vorliegenden Fall bedeutete dies, dass von den Einnahmen der GmbH zunächst die betrieblichen Aufwendungen abzuziehen waren. Doch wie lässt sich der Gewinnanteil bestimmen, der auf die Bestechung zurückzuführen ist?
Das Landgericht hatte hier eine pauschale Schätzung vorgenommen: Da 85 bis 96 Prozent des Auftragsvolumens der GmbH auf die Bestechungsabsprachen zurückgingen, wurden 90 Prozent der Gewinne als tatbedingt eingestuft. Der BGH bestätigte diese Methode als „nachvollziehbare und tragfähige Schätzungsgrundlage“. Entscheidend war, dass die Gutachtenaufträge ohne die pflichtwidrige Einflussnahme von B. nicht in diesem Umfang zustande gekommen wären. Die Einhaltung bilanzrechtlicher Vorschriften – etwa die ordnungsgemäße Ausschüttung der Gewinne – ändert nichts an ihrer illegalen Herkunft.
Der Kausalzusammenhang: Wann bricht die Zurechnung ab?
Ein zentrales Problem war, ob der Kausalzusammenhang zwischen der Bestechung und dem Vermögenszuwachs durch die Zwischenschaltung der GmbH unterbrochen wurde. Der BGH verneinte dies mit dem Argument, dass die GmbH hier als „Verteilungsvehikel“ für die Tatbeute diente. Selbst wenn die Gewinne formal korrekt ausgeschüttet wurden, blieb ihr Ursprung in der Bestechung identifizierbar.
Interessant ist die Behandlung der Bestechungszahlungen an B.: Das Landgericht hatte diese Beträge von den einzuziehenden Gewinnen abgezogen, da sie als „Aufwendungen“ für die Tat galten. Der BGH korrigierte dies. Nach § 73d Abs. 1 Satz 2 StGB unterliegen Bestechungsgelder einem Abzugsverbot, da sie bewusst für die Straftat eingesetzt wurden. Der Angeklagte konnte sich also nicht darauf berufen, dass er einen Teil der Gewinne an B. weitergeleitet hatte. Die Einziehung erfasst vielmehr den Bruttogewinn vor Abzug der Schmiergeldzahlungen.
Die Rolle der Unrechtsvereinbarung
Die beiden Unrechtsvereinbarungen aus den Jahren 2008 und 2013 bildeten das Fundament des Systems. Sie sahen vor, dass B. im Gegenzug für die Auftragsvergabe an der GmbH beteiligt wurde. Der BGH betonte, dass jede einzelne Auftragserteilung auf diese Absprachen zurückging – selbst wenn nicht jeder Einzelauftrag explizit im Schuldspruch erfasst war. Dies rechtfertigte eine gesamtschuldnerische Einziehung der Gewinne, ohne dass jede einzelne Bestechungszahlung nachgewiesen werden musste.
Ein weiterer Streitpunkt war die Frage, ob die verdeckten Ausschüttungen über Scheinrechnungen als Selbstgeldwäsche zu qualifizieren waren. Der BGH verneinte dies, da den Rechnungen ohne Leistungsbeschreibung keine ausreichende „Verschleierungsqualität“ zukam. Die bloße Unklarheit über die Herkunft der Mittel reicht nicht aus, um den Tatbestand der Geldwäsche zu erfüllen.
Die Gesamtschuldnerschaft: Wer haftet für was?
Die Einziehung wurde nur gegen den Angeklagten und die GmbH, nicht aber gegen B. angeordnet. Der Grund: B. hatte seinen Anteil als Bestechungsnehmer (§ 332 StGB) erlangt, während der Angeklagte als Bestechender (§ 334 StGB) haftete. Beide profitierten zwar aus derselben Tatserie, aber ihre Vermögensvorteile entstanden durch unterschiedliche Straftaten. Dies führt dazu, dass insgesamt mehr abgeschöpft wird, als an Gewinn erzielt wurde – ein Ergebnis, das der BGH mit dem Prinzip der tatbezogenen Einziehung begründete. Jeder Beteiligte muss für das haften, was er durch seine eigene Tat erlangt hat.

Die Entscheidung stärkt die Abschreckungswirkung des Strafrechts, wirft aber auch Fragen auf: Wie weit reicht die Zurechnung, wenn legale und illegale Geschäfte vermischt werden? Und wie lässt sich verhindern, dass die Einziehung zu einer doppelten Belastung führt, wenn mehrere Beteiligte für denselben Tatgewinn haften? Der BGH hat hier klare Maßstäbe gesetzt – doch die Diskussion über die Grenzen der Vermögensabschöpfung bleibt aktuell
Fazit: Präzision statt Pauschalierung
Das Urteil zeigt, wie wichtig eine differenzierte Betrachtung von Vermögensflüssen in Korruptionsfällen ist. Drei Lehren lassen sich daraus ziehen:
- Erstens: Die Einziehung von Taterträgen erfasst nicht den Umsatz, sondern den tatbedingten Nettogewinn. Betriebskosten sind abzuziehen, nicht aber die Mittel, die bewusst für die Straftat eingesetzt wurden.
- Zweitens: Formale Legalität – etwa die Einhaltung gesellschaftsrechtlicher Vorschriften – schützt nicht vor der Abschöpfung, wenn die Vermögenswerte letztlich aus einer Straftat stammen.
- Drittens: Die Rechtsprechung tendiert dazu, komplexe Vermögensverschiebungen als Einheit zu betrachten, sofern sie auf einer fortlaufenden Unrechtsvereinbarung beruhen. Dies erleichtert die Einziehung, auch wenn nicht jeder Einzelvorgang nachweisbar ist.
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