Einziehung im Sicherungsverfahren

im Sicherungsverfahren: Die Einziehung im Sicherungsverfahren war lange schwierig und einem selbstständigen Einziehungsverfahren vorbehalten. Inzwischen hat sich die Rechtslage durch eine Reform des §413 geändert – sodass heute Einziehungen auch in Sicherungsverfahren möglich sind.

Dazu auch bei uns: Die Einziehung im Jugendstrafrecht

Einziehung im Sicherungsverfahren: Rechtslage bis 30.06.2021

In einem Sicherungsverfahren (§ 413 StPO) konnten bis zum 30.06.2021 ausschließlich Maßregeln der Besserung und Sicherung angeordnet werden. Das bedeutete, dass Einziehungsentscheidungen bei schuldunfähigen Tätern nicht im Sicherungsverfahren möglich waren und hier allein im selbstständigen Einziehungsverfahren (§ 435 StPO in Betracht kamen – sofern die Voraussetzungen des § 76a Abs. 1 S. 1 StGB überhaupt vorliegen (so damals noch ausdrücklich BGH, 3 StR 122/20).

Der Antrag auf Durchführung des selbstständigen Einziehungsverfahrens kann auch in der gestellt werden – er muss aber den Voraussetzungen des § 435 Abs. 1 StPO entsprechen. Insbesondere kann dieser formell gesondert zu stellende Antrag nicht darin gesehen werden, dass der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft im Rahmen der Schlussanträge die Einziehung der sichergestellten Gegenstände gemäß § 74 StGB beantragt (so BGH, 3 StR 597/19, 3 StR 121/17, 3 StR 410/17 oder auch 1 StR 352/19).

Denn in dem Antrag, die Einziehung selbständig anzuordnen, sind nicht nur die betreffenden Gegenstände zu bezeichnen (§ 435 Abs. 2 Satz 1 StPO). Vielmehr ist darüber hinaus anzugeben, welche Tatsachen die Zulässigkeit der selbständigen Einziehung begründen; insoweit gelten die Vorschriften über den Inhalt der Anklageschrift nach § 200 StPO entsprechend (§ 435 Abs. 2 Sätze 2 und 3 StPO). Diesen Anforderungen müsste der Antrag des Sitzungsvertreters genügen, was sicherlich in Ruhe vorbereitet werden möchte und gerade nicht wie sonst mit einem schlanken Satz ausgeführt werden kann am Ende des Plädoyers.

Einziehung im Sicherungsverfahren: Rechtsanwalt Ferner zur Einziehung im Sicherungsverfahren

Die Einziehung im Sicherungsverfahren macht deutlich, wie weitreichend die Vermögensabschöpfung im Strafrecht geht!

Rechtslage seit dem 01.07.2021

Die Einziehung im Sicherungsverfahren ist seit dem Inkrafttreten der Neufassung von § 413 StPO zum 1. Juli 2021 im gleichen Umfang wie im Strafverfahren möglich; ein besonderer Antrag der Staatsanwaltschaft ist hierfür nicht erforderlich, wie der 5. Senat (BGH, 5 StR 312/21), hervorhebt:

Mit der zum 1. Juli 2021 in Kraft getretenen Änderung von § 413 StPO wollte der Gesetzgeber auch die Einziehung im Sicherungsverfahren ermöglichen, weil es keinen sachlichen Grund dafür gebe, diese Rechtsfolge nicht auch als Nebenfolge in diesem Verfahren zu ermöglichen (BT-Drucks. 19/27654 S. 108).

Der bisherige Gesetzestext von § 413 StPO wurde deshalb um die Worte „sowie als Nebenfolge die Einziehung“ ergänzt. Der Senat entnimmt dieser Änderung, dass die Einziehung im Sicherungsverfahren nicht von einer weitergehenden Verfahrensvoraussetzung abhängig sein soll als der rechtmäßigen Durchführung des Sicherungsverfahrens, insbesondere nicht mehr von einem gesonderten Antrag, wie ihn § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO vorsieht. Die Einziehung im Sicherungsverfahren ist demnach seit dem Inkrafttreten der Neufassung von § 413 StPO zum 1. Juli 2021 im gleichen Umfang wie im Strafverfahren möglich; nicht erforderlich hierfür sind insbesondere ein darauf gerichteter ausdrücklicher Antrag der Staatsanwaltschaft in der Antragsschrift oder eine besondere Eröffnungsentscheidung des Gerichts.

BGH, 5 StR 312/21

Auch in anderer Sache verwies der 5. Senat darauf, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Neufassung von § 413 StPO eine von der Verurteilung einer Person unabhängige (selbständige) Einziehung im Sicherungsverfahren für möglich hält, wenn die Anlasstat bis zum Urteil Verfahrensgegenstand ist (hierzu näher Senat, Beschluss vom 8. Dezember 2021 – 5 StR 312/21).

Insoweit verweist der BGH gerne (zuletzt in BGH, 5 ARs 28/21) auf die BT-Drucks. 19/27654, dort S. 108, wo deutlich wird, dass der Gesetzgeber schon vorher überzeugt war, dass hier kein Problem besteht:

Gemäß § 413 StPO kann die Staatsanwaltschaft ein Sicherungsverfahren, das auf die Anordnung von Maßregeln
der Besserung und Sicherung gerichtet ist, durchführen und einen entsprechenden Antrag bei Gericht stellen,
wenn sie das Strafverfahren wegen Schuldunfähigkeit oder Verhandlungsunfähigkeit des Täters nicht durchführt.
Der Antrag nach § 413 StPO entspricht der im Strafverfahren (§ 414 Absatz 2 Satz 1 StPO). Die §§ 413
bis 416 StPO enthalten für das Sicherungsverfahren verschiedene verfahrensrechtliche Abweichungen gegenüber
dem Strafverfahren.

Diese finden ihren Grund in den Besonderheiten, die daraus folgen, dass das Sicherungsverfahren von vorneherein nicht auf die Verhängung einer Strafe, sondern auf den Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichen Straftätern angelegt ist. Von diesen spezifischen Regelungen abgesehen, richtet sich das Sicherungsverfahren gemäß § 414 Absatz 1 StPO aber nach den gleichen Vorschriften wie das Strafverfahren. Es gibt deshalb keinen sachlich gerechtfertigten Grund dafür, die Einziehung, die in materieller Hinsicht grundsätzlich keine
Schuld- und erst recht keine Verhandlungsfähigkeit voraussetzt (§§ 73 ff. StGB), nicht auch als Nebenfolge im
Sicherungsverfahren anzuordnen.

Gleichwohl hat sich die Rechtsprechung aufgrund des Umstands, dass § 413 StPO nur „Maßregeln der Besserung
und Sicherung“ nennt und keine expliziten Regelungen zur Frage der Einziehung im Sicherungsverfahren getroffen wurden, bislang daran gehindert gesehen, die Einziehung als Nebenfolge im Sicherungsverfahren zuzulassen.

Einziehungsentscheidungen kommen danach bei schuldunfähigen Tätern bisher allein im selbständigen Einziehungsverfahren gemäß § 435 StPO in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 76a StGB vorliegen (erstmals
bereits BGH, Beschluss vom 25. November 2003 – 3 StR 405/03; seither st. Rspr., vergleiche zuletzt BGH, Beschluss vom 20. Juni 2018 – 2 StR 127/18, m.w.N.).

Durch die vorgeschlagene Änderung des § 413 StPO soll künftig die Einziehung auch im Sicherungsverfahren neben der Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung ermöglicht werden. Lediglich eine Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten wird im Sicherungsverfahren ausgeschlossen sein, soweit die Einziehung eine schuldhaft verübte Straftat voraussetzt und dem Betroffenen kein Schuldvorwurf zu machen ist.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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