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Trojanisches Krypto-Handy, gespiegelter Server: Wann ANOM-Chats vor Gericht zählen

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Wer ein vermeintlich abhörsicheres Krypto-Handy kaufte, fühlte sich unbeobachtet – und ahnte nicht, dass das FBI bei jeder Nachricht mitlas. Für die deutsche Strafjustiz wirft das eine Frage auf, die über Tausende Verfahren entscheidet: Dürfen Chats verwertet werden, deren Herkunft die US-Behörden bis heute teils im Dunkeln lassen? Der Bundesgerichtshof hat dazu mit Urteil vom 11. Februar 2026 (2 StR 43/25) nachgelegt und einen Freispruch aufgehoben, der gerade auf einem Verwertungsverbot beruhte.

Ich befasse mich als Strafverteidiger, der Straf- und IT-Recht spezialisiert vereint, immer wieder mit Fragen digitaler Beweismittel; so in Ferner, Ferner, jurisPR-ITR 16/2024 Anm. 4 und Ferner, jurisPR-StrafR 11/2023 Anm. 4 aber auch in einem Kommentar in Beck-Aktuell.

Der Fall in Kürze

Das Landgericht Fulda hatte drei Angeklagte teilweise verurteilt, sie aber von einer Vielzahl weiterer Betäubungsmitteldelikte freigesprochen. Der Grund: Die einzigen Beweismittel waren ANOM-Chatprotokolle, und diese hielt die Kammer für unverwertbar. Sie stützte ihre Ablehnung des Beweisantrags der Staatsanwaltschaft darauf, dass das FBI weder den Drittstaat noch die zugrundeliegenden Gerichtsentscheidungen offenlege – den Angeklagten sei damit jede Möglichkeit genommen, die Rechtmäßigkeit der Datengewinnung zu überprüfen. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hob der Bundesgerichtshof die Teilfreisprüche auf.

Was ANOM war – und warum es kein gewöhnlicher Messenger ist

Um die rechtliche Bewertung zu verstehen, muss man die Konstruktion kennen. Nachdem US-Behörden gegen einen Anbieter verschlüsselter Krimineller-Handys vorgegangen waren, entwickelte das FBI mit ANOM eine eigene Plattform und verkaufte die Geräte gezielt an kriminelle Organisationen – unter der Behauptung, sie seien nicht überwachbar. Tatsächlich war jede Nachricht zwar Ende-zu-Ende verschlüsselt, doch das FBI besaß die Schlüssel und erhielt von jeder versandten Nachricht eine Kopie. Diese Kopien liefen über einen Server, der seit 2019 in einem EU-Mitgliedstaat stand, dessen Identität das FBI auf Bitte dieses Staates nicht preisgab.

Auf Grundlage eines dortigen Gerichtsbeschlusses vom Oktober 2019 wurde der Server gespiegelt und seine Inhalte mehrmals wöchentlich an das FBI weitergeleitet, befristet bis Juni 2021. Das Bundeskriminalamt erhielt ab September 2020 informatorisch Zugang zu den dekryptierten Inhalten mit Deutschlandbezug; später flossen die Daten im Rechtshilfeweg förmlich nach Deutschland. Diese Architektur – eine ausländische Strafverfolgungsbehörde betreibt verdeckt eine Kommunikationsinfrastruktur, ein unbenannter EU-Staat ordnet die Spiegelung an – ist der eigentliche Stein des Anstoßes.

Die Kernfrage: Verwertbarkeit trotz Erkenntnislücken

Den Knoten, an dem das Landgericht scheiterte, durchschlägt der Senat mit einer klaren Linie: Die aus den USA übermittelten Daten unterliegen auf Grundlage des dargestellten Erhebungshergangs keinem Beweiserhebungs- oder Verwertungsverbot. Weder die Erkenntnisdefizite zur konkreten Erhebung und zum zugrundeliegenden Gerichtsbeschluss des EU-Mitgliedstaates noch der Umstand, dass die Angeklagten sich gegen diese Maßnahmen nicht unmittelbar wehren konnten, hindern die Verwertung.

Damit reiht sich der 2. Strafsenat in eine inzwischen gefestigte Rechtsprechung ein. Der 1. Strafsenat hatte die Verwertbarkeit bereits im Januar 2025 bejaht, weitere Senate folgten, und das Bundesverfassungsgericht billigte diese Linie im September 2025. Die tragende Erwägung dahinter: Daten, die eine ausländische Behörde nach dem Recht ihres Staates erhoben und im Rechtshilfeweg übermittelt hat, werden im deutschen Verfahren grundsätzlich nicht dadurch unverwertbar, dass die deutsche Justiz die ausländische Maßnahme nicht in jedem Detail nachvollziehen kann. Die fehlende unmittelbare Anfechtbarkeit der im Ausland angeordneten Datengewinnung begründet für sich genommen kein Verwertungsverbot – der Rechtsschutz verlagert sich in die Frage, ob die Daten im deutschen Verfahren fair und zuverlässig eingeführt werden.

Die Grenze: Zuverlässigkeit statt Vollständigkeit

Damit ist nicht gesagt, dass ANOM-Daten blind hingenommen werden müssten. Die entscheidende Bruchlinie verläuft nicht entlang der lückenlosen Aufklärung der ausländischen Maßnahme, sondern entlang der Zuverlässigkeit der Beweisgewinnung im konkreten Fall – vorrangig bei der Frage, ob sich die Nachrichten zweifelsfrei einem bestimmten Nutzer zuordnen lassen. Genau hierauf zielte der Beweisantrag der Staatsanwaltschaft: Verlesung der Chats, Vernehmung der auswertenden Beamten und Verlesung eines behördlichen Gutachtens zur Auswertung und Nutzeridentifikation. Diese Beweise hätte die Kammer erheben müssen, statt sie pauschal mit einem vermeintlichen Verwertungsverbot abzuschneiden.

Bemerkenswert ist die Behandlung der späten Verteidigungseinwände. Erst im Revisionsverfahren trug die Verteidigung unter Berufung auf Presseberichte vor, der Serverstaat sei Litauen gewesen und die dortigen Richter seien über die wahre Natur des Servers getäuscht worden – die kryptierte Plattform sei vom FBI selbst entwickelt und den litauischen Behörden übergeben worden. So gewichtig dieser Einwand klingt, der Senat durfte ihm nicht nachgehen: Dem Revisionsgericht ist es grundsätzlich verwehrt, eine fehlerhaft begründete Ablehnung eines Beweisantrags durch eine eigene, auf eigenen freibeweislichen Erhebungen beruhende Begründung zu ersetzen. Die Klärung dieser Täuschungsvorwürfe bleibt damit dem neuen Tatgericht überlassen.

Was das neue Tatgericht klären muss

Hier liegt die eigentliche Botschaft für die Praxis. Der Bundesgerichtshof versperrt den Weg, ANOM-Erkenntnisse mit einem generellen Verwertungsverbot abzutun – er öffnet aber zugleich die Tür für eine konkrete Prüfung der Erhebungsumstände. Sollten sich die behaupteten Täuschungen der litauischen Gerichte erhärten, wäre erneut zu fragen, ob das die Verwertbarkeit berührt. Diese Prüfung verlangt das Gesetz im neuen Rechtsgang, nicht vorweggenommen durch das Revisionsgericht, sondern als tatrichterliche Aufklärung.

Damit verschiebt sich die Verteidigungsstrategie spürbar. Der pauschale Verweis auf intransparente US-Quellen trägt nicht mehr; wer die Verwertung angreifen will, muss konkrete Mängel der Beweisgewinnung oder der Nutzerzuordnung darlegen und sie zum Gegenstand einer tatrichterlichen Aufklärung machen. Die abstrakte Unüberprüfbarkeit weicht der konkreten Überprüfbarkeit im Einzelfall.

Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und herausragender Fachanwalt für IT-Recht - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht im Raum Aachen, Heinsberg und Düren - spezialisiert auf Cybercrime, Cybersecurity, digitale beweismittel, Wirtschaftsstrafrecht & Softwarerecht

Fazit

Die Entscheidung zementiert, dass ANOM-Chats in Deutschland grundsätzlich verwertbar sind, auch wenn die ausländische Datengewinnung nicht in jedem Schritt nachvollziehbar ist. Entscheidend ist nicht die lückenlose Rekonstruktion der Maßnahme im Ausland, sondern die Zuverlässigkeit der Beweise und ihre faire Einführung in die deutsche Hauptverhandlung. Wer als Tatgericht solche Erkenntnisse pauschal ausblendet, verkürzt die Wahrheitsfindung aber ebenso unzulässig wie derjenige, der berechtigte Zweifel an der Nutzerzuordnung übergeht. Die Verteidigung wiederum ist gut beraten, ihre Angriffe auf konkrete, überprüfbare Mängel zu stützen – Täuschungsvorwürfe gegen ausländische Gerichte gehören dann an den Ort, an dem sie aufgeklärt werden können: in die neue Hauptverhandlung.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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