Blitzer: Amtsgericht Aachen zu Poliscan Speed

Das (444 OWi-606 Js 31/12-93/12) hat eine durchaus beachtliche Entscheidung zu Geschwindigkeitsmessungen mit dem Gerät „Poliscan Speed“ getroffen, die sich in diesem Satz aus der Entscheidung prägnant zusammen gefasst finden:

Beim Gericht sind nicht zu überwindende Zweifel an der Zuverlässigkeit der Geschwindigkeitsmessung mit dem Gerät Poliscan Speed entstanden.

Update: Anders das Amtsgericht Castrop-Rauxel (6 OWi-267 Js 2376/16-334/16), das ausführt „Für das Messgerät PoliscanSpeed wird nach § 62 Abs. 2 S. 1 MessEG unwiderleglich vermutet, dass Bauart die für diese Messgeräte geltenden wesentlichen Anforderungen im Sinne des § 6 Abs. 2 MessEG bis spätestens 31.12.2024 einhält.“

Hintergrund war die Stellungnahme eines Sachverständigen in seinem Gutachten, der ausgeführt hat,

„dass eine Überprüfung von konkreten Messwerten im Rahmen einer nachträglichen Richtigkeitskontrolle beim Gerät Poliscan Speed nicht möglich sei. Dies liege daran, dass die Messwerte zwar grundsätzlich vorhanden seien, aber seitens der Herstellerfirma aus patentrechtlichen Gründen nicht zur Verfügung gestellt würden. Es gebe ein erhebliches Informationsdefizit zulasten der Sachverständigen, weshalb das Gerät als eine „Black Box“ beschrieben werden müsse. Aus diesem Grund sei lediglich eine näherungsweise Feststellung der Geschwindigkeit unter Analyse des Messfotos mit Hilfe des sogenannten „Smear-Effekts“ möglich. Hierbei handele es sich nur um eine „Pseudoauswertung“, die mit einer Analyse der Messdaten nichts zu tun habe. Es komme dabei zu Abweichungen von bis zu 15% zu dem auf dem Messfoto angezeigten Wert.“

Darüber hinaus lehnte das Amtsgericht Aachen es ab, das Messverfahren als „standardisiertes Messverfahren“ einzustufen. Die (sehr umfangreiche) Begründung lief hierbei im Kern darauf hinaus, dass es keinerlei effektiven Rechtsschutz bei der aktuellen Form der „Geheimhaltung“ der entscheidenden Daten gibt. Daran ändert für das Amtsgericht auch die Prüfung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) nichts, was sich am Ende so liest:

Es ist deshalb derzeit so, dass ein Gerät zur PTB geschickt wird, mit einem Stempel der PTB aufgrund eines wie auch immer gearteten Prüfungsverfahrens zurückkommt und sodann aufgrund des PTB-Gütesiegels […] für den Einsatz als standardisiertes Messsystem zur Verfügung steht. In diesem Stadium eröffnen sich keinerlei Rechtsschutzmöglichkeiten für den Bürger, da er durch die die Herstellerfirma begünstigende Zulassung nicht unmittelbar drittbetroffen ist. Bei einer Messung durch das Messgerät wird ihm dann durch die Obergerichte (s.o.) entgegnet, dass das Gerät zugelassen sei und deshalb keine Überprüfungsmöglichkeiten bestehen. Diese Argumentation ist jedoch nicht schlüssig, da es aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten, insbesondere unter dem Blickwinkel des Gewaltenteilungsprinzips, nicht hinnehmbar ist, dass Gerichte ohne die Möglichkeit eigener Überprüfung Bescheide und Genehmigungen von Behörden als unumstößlich hinnehmen. In diesem Zusammenhang mutet es skurril an, dass mit der Begründung, eine Behörde habe die Unfehlbarkeit des Messgerätes festgestellt, die Bußgeldbescheide von anderen Behörden, die mit diesem Messgerät arbeiten, ebenfalls faktisch unangreifbar werden.

Das Amtsgericht stellt damit letztlich das gesamte System des standardisierten Messverfahrens – wohl zu Recht! – in Frage. Aus dem Grund darf die Entscheidung, so Richtig sie im Kern auch sein mag, (noch) nicht verallgemeinert werden, zumal sie im Widerspruch zu mehreren OLG-Entscheidungen steht. Jedenfalls beim Amtsgericht Aachen zeigt sich aber, dass die Gegenwehr gegen vermeintlich sichere „Knöllchen“ durchaus Erfolg versprechend ist.

Anmerkung: In der jüngeren Zeit zeigt sich, dass Betroffene sich immer besser gegen vermeintlich sichere „Knöllchen“ wehren konnten, wenn sie „geblitzt“ wurden. Hintergrund ist, dass die Messverfahren teilweise nicht zu prüfen sind, während zunehmend hohe Fehlerraten bekannt werden. Einen blinden Glauben der Gerichte an die Geräte bzw. deren Bedienung gibt es heute nicht mehr – womit sich die Gegenwehr beachtlich oft lohnt.

Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

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