Bei der berechtigten gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen ist es nicht unüblich, dass die Gegenseite ein Anerkenntnis ausspricht, um so zumindest die gerichtlichen Kosten zu sparen. Ebenfalls wird dann mitunter vorgetragen, es ist eine erforderliche Abmahnung vorher nicht ausgesprochen worden – wenn dem so ist, bleibt die klagende Seite tatsächlich auf ihren Kosten sitzen.
Das Landgericht Düsseldorf (2a O 371/10) hat im Bereich des Domainrechts nun entschieden, dass es unschädlich ist, wenn die Klägerin den Beklagten nicht zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert hat, wenn in erster Linie eine Leistung und kein Unterlassen, nämlich die Freigabe der Domain durch eine Verzichtserklärung gegenüber der DENIC, begehrt wird. Es ist ausreichend, wenn zur Freigabe aufgefordert und im Falle des Nicht-Reagierens die gerichtliche Durchsetzung angekündigt wird.
Aufgewachsen zwischen Strafakten und Quellcode ist Rechtsanwalt Jens Ferner Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht. Er verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als praktizierender Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (zu IT-Strafprozessrecht und digitalen Beweismitteln). Weiterhin spricht er über die rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit, speziell zu IT-/KI-Kompetenz und Cybersecurity-Awareness.