Bewährungswiderruf: Anrechnung von Leistungen bei Gesamtstrafe

In dem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20. März 2025 (Aktenzeichen: 1 StR 37/25) geht es um die Anrechnung von Leistungen, die ein Angeklagter im Rahmen einer Bewährungsauflage erbracht hat.

Der BGH hat entschieden, dass das Landgericht Ravensburg bei der Verurteilung des Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten einen Rechtsfehler begangen hat, indem es versäumte, die vom Angeklagten erbrachten Leistungen auf die Bewährungsauflage anzurechnen.

Der BGH führt aus, dass gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB (Strafgesetzbuch) Leistungen, die zur Erfüllung von Auflagen aus einem Bewährungsbeschluss erbracht wurden, auf die Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet werden müssen, wenn die ursprünglich zur Bewährung ausgesetzte Strafe in eine nicht zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen wird. Eine bloße Berücksichtigung dieser Leistungen bei der Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe reicht nicht aus.

Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und IT-Rechts-Experte - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht

Letztlich sagt der BGH, dass Leistungen, die im Rahmen von Bewährungsauflagen erbracht wurden, auf die Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet werden müssen, wenn die ursprünglich zur Bewährung ausgesetzte Strafe in eine nicht zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen wird. Eine bloße Berücksichtigung bei der Strafbemessung ist nicht ausreichend.

In diesem konkreten Fall hatte der Angeklagte einen Geldbetrag von 1.000 Euro zur Erfüllung einer Bewährungsauflage gezahlt. Der BGH hat diese Leistung auf die Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet, indem er 20 Tage der Strafe erließ. Dabei hat der BGH berücksichtigt, dass das Landgericht die Tagessatzhöhe für die Geldstrafen des Angeklagten mit 50 Euro bemessen hatte.

Der Widerruf von Bewährungen und der Kampf um Bewährungen gehört zu unserem strafprozessualen Alltag – und wir sind hier sehr erfolgreich, denn: nach unserer Erfahrung steckt hier viel verborgenes Potenzial – das wegen der kurzen Beschwerdefrist oft untergeht! Gerade Amtsgerichte unterschätzen die besonderen Umstände und nehmen gerne vorschnell, etwa bei nur mangelndem Kontakt mit dem Bewährungshelfer, einen Widerrufsgrund an. Beachten Sie dazu unseren zusammenfassenden Beitrag zum Thema Bewährungswiderruf sowie den Beitrag zur mehrfachen Bewährung. Wenn Sie akuten Beratungsbedarf haben: Mail oder Messenger-Nachricht senden … und zwar sofort!

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit: Erstkontakt per Mail oder Rückruf.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.