In dem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20. März 2025 (Aktenzeichen: 1 StR 37/25) geht es um die Anrechnung von Leistungen, die ein Angeklagter im Rahmen einer Bewährungsauflage erbracht hat.
Der BGH hat entschieden, dass das Landgericht Ravensburg bei der Verurteilung des Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten einen Rechtsfehler begangen hat, indem es versäumte, die vom Angeklagten erbrachten Leistungen auf die Bewährungsauflage anzurechnen.
Der BGH führt aus, dass gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB (Strafgesetzbuch) Leistungen, die zur Erfüllung von Auflagen aus einem Bewährungsbeschluss erbracht wurden, auf die Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet werden müssen, wenn die ursprünglich zur Bewährung ausgesetzte Strafe in eine nicht zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen wird. Eine bloße Berücksichtigung dieser Leistungen bei der Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe reicht nicht aus.
Letztlich sagt der BGH, dass Leistungen, die im Rahmen von Bewährungsauflagen erbracht wurden, auf die Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet werden müssen, wenn die ursprünglich zur Bewährung ausgesetzte Strafe in eine nicht zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen wird. Eine bloße Berücksichtigung bei der Strafbemessung ist nicht ausreichend.
In diesem konkreten Fall hatte der Angeklagte einen Geldbetrag von 1.000 Euro zur Erfüllung einer Bewährungsauflage gezahlt. Der BGH hat diese Leistung auf die Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet, indem er 20 Tage der Strafe erließ. Dabei hat der BGH berücksichtigt, dass das Landgericht die Tagessatzhöhe für die Geldstrafen des Angeklagten mit 50 Euro bemessen hatte.
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