Bauartzulassung als Safe Harbor: Fehlen von Aufstellerlaubnis begründet kein unerlaubtes Glücksspiel

Die Abgrenzung zwischen legalem Spielautomatenbetrieb und strafbarem Glücksspiel ist in der Praxis oft eine Frage der Formalien. Mit seinem Beschluss vom 26. November 2025 (4 Qs 65/25) hat das Landgericht Mannheim klargestellt, dass die Bauartzulassung eines Spielgeräts durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) konstitutiv darüber entscheidet, ob ein Automat als erlaubter Unterhaltungsautomat mit Gewinnmöglichkeit oder als verbotenes Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB einzustufen ist. Selbst wenn die ortspolizeiliche Aufstellerlaubnis fehlt, führt dies nicht zur Strafbarkeit nach dem Glücksspielstrafrecht, sondern allenfalls zu ordnungsrechtlichen Konsequenzen. Die Entscheidung korrigiert eine veraltete Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Karlsruhe und stärkt die Rechtssicherheit für Aufsteller von Spielautomaten.

Beschlagnahmte Automaten und der Vorwurf der Geldwäsche

Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen einen Gastwirt, dem die Konzession entzogen worden war, beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft Mannheim zwei Spielautomaten mit PTB-Zulassung sowie das darin befindliche Bargeld. Der Aufsteller der Automaten, der über eine gültige Bauartzulassung und eine Geeignetheitsbestätigung für die Räumlichkeiten verfügte, geriet unter den Verdacht der leichtfertigen Geldwäsche. Das Amtsgericht Mannheim bestätigte die Beschlagnahme und ordnete die Einziehung der Automaten an, da es das Betreiben der Geräte ohne gültige Gaststättenkonzession als unerlaubtes Glücksspiel wertete. Das Landgericht Mannheim hob diese Entscheidung auf und verwies auf den grundlegenden Unterschied zwischen gewerberechtlichen Pflichtverstößen und strafbarem Glücksspiel.

Der Fall wirft die Frage auf, ob das Fehlen einer Aufstellerlaubnis oder einer gültigen Gaststättenerlaubnis die Strafbarkeit nach § 284 StGB begründen kann – oder ob es sich lediglich um einen Verstoß gegen das Gewerberecht handelt, der mit Bußgeldern, nicht aber mit strafrechtlichen Sanktionen geahndet wird.

Wann wird aus einem bauartzugelassenen Automaten ein unerlaubtes Glücksspiel?

Das Amtsgericht hatte argumentiert, dass die Automaten wegen der fehlenden Gaststättenkonzession des Betreibers als „unerlaubtes Glücksspiel“ einzustufen seien. Das Landgericht Mannheim widersprach dieser Auffassung entschieden. Die Bauartzulassung nach §§ 33c, 33e GewO i. V. m. der Spielverordnung (SpielV) sei eine konstitutive Feststellung, dass es sich um einen legalen Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeit handele. Ein Verstoß gegen gewerberechtliche Vorschriften – wie die fehlende Aufstellerlaubnis oder eine ungültige Geeignetheitsbestätigung – führe nicht dazu, dass das Gerät plötzlich zum verbotenen Glücksspiel werde.

Die Kammer stellte klar, dass die Bauartzulassung der PTB den Charakter des Geräts endgültig festlege. Selbst wenn der Aufsteller gegen Nebenbestimmungen wie die ortspolizeiliche Genehmigungspflicht verstößt, bleibt das Gerät ein zugelassener Unterhaltungsautomat. Ein solches Fehlverhalten erfülle allenfalls die Bußgeldtatbestände des § 144 GewO oder, bei beharrlicher Zuwiderhandlung, die Strafnorm des § 148 GewO. Für eine Strafbarkeit nach § 284 StGB fehle es jedoch am Tatbestand des unerlaubten Glücksspiels.

Historische Entwicklung und systematische Einordnung

Das Gericht verwies auf die historische Entwicklung des gewerblichen Spielrechts, das seit jeher zwischen dem Betrieb von Spielautomaten und dem klassischen Glücksspiel differenziere. Die Bauartzulassung sei Ausdruck eines Sonderrechts für Unterhaltungsautomaten, das diese ausdrücklich vom Anwendungsbereich des § 284 StGB ausnehme. Diese Auslegung stehe im Einklang mit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln, das bereits 1957 entschieden hatte, dass eine fehlende Aufstellerlaubnis nicht die Strafbarkeit nach Glücksspielrecht begründe.

Demgegenüber distanzierte sich das Landgericht Mannheim ausdrücklich von einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe aus dem Jahr 1953, das noch angenommen hatte, dass das Fehlen einer ortspolizeilichen Genehmigung den Tatbestand des § 284 StGB erfüllen könne. Diese Auffassung sei überholt, da sie die systematische Trennung zwischen gewerberechtlichen und strafrechtlichen Vorschriften ignoriere.

Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und IT-Rechts-Experte - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht

Keine Strafbarkeit bei rein formalen Verstößen

Die Entscheidung bestätigt, dass Aufsteller von Spielautomaten nicht mit strafrechtlichen Mitteln belangt werden können, solange die Geräte über eine gültige PTB-Zulassung verfügen. Selbst wenn die Aufstellung in einer Gaststätte erfolgt, deren Betreiber keine gültige Konzession besitzt, bleibt der Automat ein legaler Unterhaltungsautomat. Die Staatsanwaltschaft kann in solchen Fällen zwar wegen Verstößen gegen das Gewerberecht ermitteln, eine Einziehung der Automaten als „Tatmittel“ eines unerlaubten Glücksspiels kommt jedoch nicht in Betracht.

Allerdings betonte das Gericht, dass vorsätzliche und beharrliche Verstöße gegen gewerberechtliche Pflichten – etwa das wiederholte Aufstellen ohne Geeignetheitsbestätigung – sehr wohl nach § 148 GewO strafbar sein können. Hierfür sei jedoch ein qualifiziertes Handeln erforderlich, das über bloße Nachlässigkeit hinausgeht. Im konkreten Fall fehlte es an Anhaltspunkten für eine solche beharrliche Zuwiderhandlung, da der Aufsteller davon ausgehen durfte, dass die Gaststätte legal betrieben werde.

Bauartzulassung als zentrales Kriterium für die Legalität

Das Urteil des Landgerichts Mannheim schafft Klarheit: Die PTB-Zulassung ist das entscheidende Kriterium für die Legalität eines Spielautomaten. Fehlende Nebenbestimmungen wie die Aufstellerlaubnis oder eine Gaststättenerlaubnis berühren diese Einstufung nicht. Die Entscheidung entlastet Aufsteller von der Gefahr, wegen rein formaler Verstöße mit dem Vorwurf des unerlaubten Glücksspiels konfrontiert zu werden. Gleichzeitig unterstreicht sie die Notwendigkeit, gewerberechtliche Pflichten sorgfältig zu beachten, um Bußgelder oder – im Wiederholungsfall – eine Strafbarkeit nach § 148 GewO zu vermeiden.

Für die Ermittlungspraxis bedeutet all das, dass Beschlagnahmen und Einziehungen von Spielautomaten nur dann gerechtfertigt sind, wenn tatsächlich ein Verstoß gegen das Glücksspielstrafrecht vorliegt – nicht aber bei bloßen Verstößen gegen gewerberechtliche Vorschriften. Die Bauartzulassung bleibt damit der zentrale „Safe Harbor“ für den legalen Betrieb von Spielautomaten.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist ein renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug, Untreue bis zu Cybercrime – aber auch im Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht) sowie Spezialist im IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance). Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren und berät in komplexen Softwareprojekten. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen) und publiziert fortlaufend.

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Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht.
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

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