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Schlagwort: Spielautomat

Spielautomaten stehen im Fokus strafrechtlicher Ermittlungen, sobald es um unerlaubtes Glücksspiel, technische Manipulation oder Steuerhinterziehung geht. Entscheidend für die Bewertung ist nicht nur die technische Ausgestaltung, sondern auch die Einordnung als Glücks- oder Geschicklichkeitsspiel. Diese Übersicht beleuchtet die aktuellen Abgrenzungskriterien der Rechtsprechung, typische Ermittlungsansätze der Behörden und zeigt auf, wie Betreiber, Hersteller und Spieler durch rechtliche Weichenstellung Haftungsrisiken minimieren können. Besonders relevant wird dies bei grenzüberschreitenden Sachverhalten oder Vorwürfen der Geldwäsche.

  • Denken mit der Hand: Besinnung braucht kein Detox-Wochenende

    Denken mit der Hand: Besinnung braucht kein Detox-Wochenende

    Es gibt eine beliebte Antwort auf das Gefühl der digitalen Überforderung: das „Digital Detox“. Man verbannt das Smartphone für ein Wochenende, kehrt geläutert zurück – und greift am Montag wieder zur selben Reizflut. Dieser Beitrag wirbt für etwas anderes, nämlich weniger für die periodische Entgiftung (die zwar sinnvoll, aber im Ergebnis nutzlos ist) und vielmehr für eine grundsätzliche Haltung: besinnter, reduzierter, mit der Hand denkend. Wer so lebt, braucht kein Detox, weil er die Quelle der Überlastung gar nicht erst zur Gewohnheit werden lässt.

    Ich versuche hier zum Nachdenken anzuregen: Tragen Sie Ihr Smartphone umgehängt an einer Schlaufe mit sich herum? Lesen Sie Bücher? Wann haben Sie zuletzt mit einem Füller etwas geschrieben? Nun, da sich der Flynn-Effekt wohl umkehrt sollte jeder für sich nachdenken, wie er oder sie leben möchte.

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  • Bauartzulassung als Safe Harbor: Fehlen von Aufstellerlaubnis begründet kein unerlaubtes Glücksspiel

    Bauartzulassung als Safe Harbor: Fehlen von Aufstellerlaubnis begründet kein unerlaubtes Glücksspiel

    Die Abgrenzung zwischen legalem Spielautomatenbetrieb und strafbarem Glücksspiel ist in der Praxis oft eine Frage der Formalien. Mit seinem Beschluss vom 26. November 2025 (4 Qs 65/25) hat das Landgericht Mannheim klargestellt, dass die Bauartzulassung eines Spielgeräts durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) konstitutiv darüber entscheidet, ob ein Automat als erlaubter Unterhaltungsautomat mit Gewinnmöglichkeit oder als verbotenes Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB einzustufen ist. Selbst wenn die ortspolizeiliche Aufstellerlaubnis fehlt, führt dies nicht zur Strafbarkeit nach dem Glücksspielstrafrecht, sondern allenfalls zu ordnungsrechtlichen Konsequenzen. Die Entscheidung korrigiert eine veraltete Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Karlsruhe und stärkt die Rechtssicherheit für Aufsteller von Spielautomaten.

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  • Virtuelle Automatensteuer vor dem BFH: Keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit

    Virtuelle Automatensteuer vor dem BFH: Keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit

    Die Besteuerung des Online-Glücksspiels bleibt ein juristisches Streitthema. Insbesondere die seit 2021 geltende Virtuelle Automatensteuer, geregelt in §§ 36 ff. des Rennwett- und Lotteriegesetzes (RennwLottG), hat in der Branche für erhebliche Diskussionen gesorgt. Kritiker bemängeln, dass die Steuer Online-Glücksspielanbieter gegenüber Betreibern terrestrischer Spielhallen benachteilige und möglicherweise gegen Verfassungs- und Unionsrecht verstoße.

    In seinem Beschluss vom 29. Januar 2025 (Az. IX B 93/24) hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun klargestellt, dass er keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Steuer sieht. Er wies die Beschwerde eines in der EU ansässigen Online-Glücksspielanbieters zurück, der sich gegen die Steuerfestsetzung zur Wehr setzte.

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  • Rechtliche Rahmenbedingungen für Wettvermittlungsstellen: Aktuelle Entscheidungen im Fokus

    Rechtliche Rahmenbedingungen für Wettvermittlungsstellen: Aktuelle Entscheidungen im Fokus

    Die Regulierung von Wettvermittlungsstellen ist seit Jahren ein zentrales Thema im Glücksspielrecht. Zwei aktuelle Urteile des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (VG Düsseldorf, 3 K 168/23)und des Verwaltungsgerichts Berlin (VG Berlin, 4 K 372/22)beleuchten zentrale Fragen zur Zulässigkeit von Wettvermittlungsstellen.

    Während das Urteil aus Düsseldorf die Anforderungen an die Einsehbarkeit der Wettbüros thematisiert, bestätigt das Berliner Urteil die Rechtmäßigkeit eines Mindestabstandsgebots zu Schulen. Diese Entscheidungen haben weitreichende Folgen für Betreiber von Wettvermittlungsstellen, insbesondere im Bereich des Managements.

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  • Strafbarkeit von Glücksspielen in Deutschland

    Strafbarkeit von Glücksspielen in Deutschland

    Glücksspiele faszinieren Menschen seit jeher. Doch während sie für viele eine spannende Freizeitaktivität darstellen, birgt ihr rechtlicher Rahmen in Deutschland zahlreiche Risiken – sowohl für Anbieter als auch für Teilnehmer. Dieser Beitrag beleuchtet die rechtlichen Regelungen, die Anbieter beachten müssen, und klärt über die potenziellen strafrechtlichen Konsequenzen für Teilnehmer an illegalen Glücksspielen auf.

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  • Steuerliche Behandlung von Einnahmen aus Glücksspiel

    Steuerliche Behandlung von Einnahmen aus Glücksspiel

    Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 4. Januar 2023 (Az.: XI B 51/22) beleuchtet ein komplexes Thema: die steuerliche Behandlung von Einnahmen aus Glücksspiel, insbesondere unter Berücksichtigung der Unterschiede zwischen terrestrischem und virtuellem Glücksspiel. Die zentrale Frage lautete, ob strukturelle Vollzugsdefizite bei der Besteuerung illegaler Glücksspielumsätze vorliegen und wie diese mit dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität vereinbar sind.

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  • Strafbarkeit der gewerbsmäßigen Veranstaltung illegalen Glücksspiels

    Strafbarkeit der gewerbsmäßigen Veranstaltung illegalen Glücksspiels

    Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 8. August 2017 (1 StR 519/16) befasst sich mit der Strafbarkeit der gewerbsmäßigen Veranstaltung illegalen Glücksspiels, insbesondere unter der Betrachtung steuerrechtlicher und strafprozessualer Aspekte. Diese Entscheidung hat richtungsweisende Bedeutung, da sie die Abgrenzung zwischen legalem und illegalem Glücksspiel präzisiert und die damit verbundenen Konsequenzen aufzeigt.

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  • Betrieb von Geldspielautomaten: Umsatzsteuerpflicht auch nach dem 1.7.2021

    Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten sind auch nach der zum 1.7.2021 in Kraft getretenen Gesetzesänderung für virtuelle Automatenspiele umsatzsteuerpflichtig. So lautet ein Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH, XI B 9/22 (AdV)).

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  • Berechtigung zum Auslesen verschlüsselter Rohdaten aus Geschwindigkeitsmessanlage.

    Das OLG Sachsen-Anhalt (6 U 3/14) hat sich – bereits im Jahr 2014 – dazu geäußert, das der Hersteller einer Geschwindigkeitsmessanlage hinsichtlich der bei einer Geschwindigkeitsmessung entstandenen Daten nicht Berechtigter im Sinne des § 202a StGB ist.

    Hintergrund war eine Unterlassungsklage gegen ein IT-Forensisch tätiges Unternehmen, dem der Zugriff auf die verschlüsselten Rohmessdaten untersagt werden sollte. Doch das OLG hielt fest, dass der Herstellerin der nach § 1004 Abs. 2 BGB analog i. m. V. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 202a, 202c StGB geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zusteht. Das beklagte Unternehmen habe weder Daten der Klägerin ausgespäht (§ 202a StGB), noch ein solches Ausspähen vorbereitet (§ 202c StGB) und damit kein Schutzgesetz nach § 823 Abs. 2 BGB verletzt. Dabei konnte dahinstehen, ob überhaupt Messrohdaten ausgewertet wurden oder dies im Raum stand, da es sich bei den streitgegenständlichen Daten jedenfalls um keine Daten der Klägerin handelte.

    Die Befugnis, über die Messdaten zu verfügen, steht der Polizeibehörde zu, die diese Daten erzeugt und abgespeichert hat und sie demzufolge auch sachverständig auswerten lassen kann:

    Die Zuordnung von Daten an einen Berechtigten wird im Bereich des Strafrechts grundsätzlich danach beurteilt, wer die Speicherung oder Übermittlung der Daten initiiert hat (BayObLG, Urt. v. 24. Juni 1993 – 5 St RR 5/93 – zitiert nach juris, Rn. 24). Welp hat dafür den Begriff des „Skripturakts“ geprägt (Jürgen Welp, jur 1988, 443, 447). Der Skripturakt besteht in der Eingabe der zu speichernden oder zu übermittelnden Daten in eine Datenverarbeitungsanlage. Dies kann unmittelbar über die Konsole des Geräts, automatisch durch programmierte Funktionen des Rechners oder durch die selbsttätige Einspeisung anderweitig erzeugter Messwerte oder sonstiger Daten erfolgen. Dateninhaber ist damit zunächst derjenige, der die Daten erzeugt, also ihre Speicherung selbst unmittelbar bewirkt hat, sei es durch Eingabe der Daten, sei es durch den Start eines selbsttätig speichernden Programms oder durch Bewirkung der Einspeisung externer Daten (Welp a.a.O.). Das gilt auch für profan-physische Akte, wie dem Betreiben einer Mikrowelle mit Datenspeicher oder dem Auslösen einer Digitalkamera (Thomas Hoeren, Dateneigentum, MMR 2013, S. 486, 488).

    Nach diesen Grundsätzen ist entgegen ihrer Ansicht nicht die Klägerin die Skribentin der Messrohdaten, sondern allein der Messbeamte bzw. dessen Auftraggeber, die entsprechende Polizeibehörde. Denn nicht die Klägerin hat die Messrohdaten erzeugt, sondern der Messbeamte, der das Geschwindigkeitsmessgerät bedient und dabei mittels der durch die Klägerin zur Verfügung gestellten Programmautomatik die Messdaten abgespeichert hat. Diese Messdaten befanden sich zum Zeitpunkt des Erwerbs der Messanlage nicht auf dem Gerät, sondern sind erst durch die bestimmungsgemäße Verwendung dessen ohne weiteres Zutun der Klägerin erzeugt worden. Allein aus dem Umstand, dass die Klägerin ein Gerät zur Datenerzeugung verkauft hat, kann nicht deren Berechtigung an den damit erzeugten Daten abgeleitet werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, das Geschwindigkeitsmessgerät so programmiert ist, dass die erzeugten Rohdaten sogleich verschlüsselt oder anderweitig gegen den Zugriff durch den Verwender des Geräts gesichert werden.

    Soweit die Klägerin einwendet, dass in Literatur und Rechtsprechung anerkannt sei, dass die Überlassung von Daten auf einem Datenträger zur Nutzung nicht automatisch die Berechtigung zum Auslesen oder gar Verändern beinhalte, ist dies zwar zutreffend, vorliegend aber irrelevant. Denn die Messrohdaten sind zum Zeitpunkt der Überlassung der Geschwindigkeitsmessanlage noch gar nicht erzeugt und können demnach der erwerbenden Stelle auch nicht überlassen worden sein. Auch der Hinweis auf das Zitat von Graf (Münchner Kommentar, StGB, 2. Auflage, Rn. 26 zu § 202a): „Verfügungsberechtigter Dateninhaber ist demzufolge zunächst derjenige, der die Daten in einem „Skripturakt“ erzeugt, also ihre Speicherung selbst unmittelbar bewirkt“ verhilft der Argumentation der Klägerin nicht zum Erfolg. Nicht die Klägerin, sondern der Messbeamte betätigt das Geschwindigkeitsmessgerät und bewirkt dadurch die Speicherung der bei der Geschwindigkeitsmessung erzeugten Daten. Dies geschieht auch nicht etwa in einem Auftragsverhältnis mit der Klägerin. Die Klägerin steht in keiner Beziehung zu den erhobenen Daten, sie hat lediglich das zur Datenerzeugung erforderliche Gerät hergestellt und verkauft.

    Letzteres ist auch der entscheidende Unterschied zu den Daten auf Bank- oder ec-Karten, die die Klägerin ebenfalls als Argument dafür heranzieht, dass allein sie berechtigt sei, über die Messdaten zu verfügen. Soweit bei der Ausgabe von Geldkarten an den jeweiligen Kontoinhaber bereits Daten auf dem entsprechenden Magnetstreifen oder Chip vorhanden sind, wie beispielsweise die Kontonummer, steht außer Frage, dass die Bank die Skribentin und damit Verfügungsberechtigte dieser Daten ist, denn sie hat die Daten vor der Ausgabe der Karten darauf gespeichert. Insofern geht auch der Hinweis auf die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 24. Juni 1993 (a. a. O.) fehl. Dieser Entscheidung lag zugrunde, dass der Inhaber einer ec-Karte die auf dem Magnetstreifen gespeicherte Kontonummer durch eine andere ersetzt hatte. Mit der Begründung, dass verfügungsberechtigter Dateninhaber die Sparkasse gewesen sei, weil sie die Daten auf dem Magnetstreifen erzeugt habe, wurde der Angeklagte u. a. wegen Datenveränderung gemäß § 303a StGB verurteilt. Auch in diesem Falle waren somit die zu beurteilenden Daten bei der Übergabe des Speichermediums bereits erzeugt und abgespeichert. Die Problematik dieses Falles lag abweichend von hiesigem Fall darin, dass die Sparkasse das Speichermedium (ec-Karten) mitsamt der gespeicherten Daten an den Kontoinhaber weitergegeben hatte, so dass ab diesem Zeitpunkt der Inhaber der Daten nicht mehr mit dem Inhaber des Speichermediums identisch war. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat demzufolge diskutiert, wem die Verfügungsbefugnis über die Daten seit dem Zeitpunkt der Übergabe zusteht. Darauf kommt es vorliegend jedoch nicht an, weil die Messdaten im Zeitpunkt der Übergabe noch nicht auf dem Messgerät vorhanden waren.

    Aber auch soweit Graf (a. a. O.) die Daten aus dem Fehlversuchsspeicher und Abhebungsdaten von ec-Karten, und damit auch nachträglich erzeugte Daten, der Bank zuordnet, ist dies nicht auf vorliegenden Fall übertragbar.

    ec- und Bankkarten bleiben nach den Vertragsbedingungen regelmäßig im Eigentum der entsprechenden Bank (vgl. z.B. Nr. A II.4 der Sonderbedingungen der BankCard ec und der SpardaBankCard, Nr. A II.3 der Bedingungen für die Sparkassen-Kundenkarte, Nr. A II.4 der Bedingungen für die Debitkarten der Deutschen Bank AG). Fallen die Vornahme des Skripturaktes (hier: Veranlassung der Speicherung von Fehleingaben durch den Benutzer der ec-Karte) und die Innehabung des Medieneigentums auseinander, ist zu unterscheiden, ob der Skripturakt mit oder ohne den Willen des Medieneigentümers erfolgt. Ist der Eigentümer – wie im Falle der ec-Karte – mit der Benutzung und Datenerzeugung einverstanden, so kommt es darauf an, wem die Verfügung über die Daten nach dem Sinn der getroffenen Vereinbarung zustehen soll (Welp a. a. O.). Nach den Vertragsbedingungen sind Banken und Sparkassen regelmäßig berechtigt, ec-Karten für den Fall des Verdachts eines nicht autorisierten oder betrügerischen Gebrauchs zu sperren (vgl. z.B. Nr. A II 5 (1) der BankCard ec und der SpardaBankCard, Nr. A II.4 (1) der Bedingungen der Sparkassen-Kundenkarte, Nr. A II.5 (1) der Bedingungen für die Debitkarten der Deutschen Bank AG). Somit steht die Verfügungsbefugnis für entsprechende Daten der Bank zu.

    Eine solche Konstellation besteht vorliegend jedoch nicht. Die Klägerin verkauft Geschwindigkeitsmessgeräte und überträgt das Eigentum auf den entsprechenden Käufer. Eine Verfügungsbefugnis für später mit diesem Gerät erzeugte Daten kann sich folglich nicht aus dem Eigentum am Datenmedium ergeben. Rechtsgeschäftliche Vereinbarungen über eine eingeschränkte Verfügungsbefugnis bestehen nicht. Schließlich kann die Klägerin auch unter dem Gesichtspunkt der Betroffenheit keine Rechte an den Messrohdaten herleiten, da die erhobenen Daten sich nicht auf sie beziehen und auch sonst nichts mit ihr zu tun haben.

    Es ergibt sich für den vorliegenden Fall auch nichts anderes daraus, dass beispielsweise Hilgendorf (Leipziger Kommentar, StGB, 12. Auflage, Rn. 26 zu § 202a) die Bank als Skribentin für sämtliche Daten auf dem Magnetstreifen einer Bankkarte ansieht. Denn er stellt bei seiner Beurteilung der Urheberschaft darauf ab, in wessen Auftrag die Daten abgespeichert werden. Danach ist ohne Frage die Bank die Skribentin der Daten auf dem Magnetstreifen, nicht aber die Klägerin die der Messrohdaten. Die Speicherung dieser erfolgt nicht im Auftrag der Herstellerin des Geschwindigkeitsmessgerätes.

    Der Vergleich mit den Programmdaten eines gekauften Spielautomaten leuchtet ebenfalls nicht ein, da die Software bereits bei Eigentumsübergang auf dem Automaten abgespeichert war und daher ebenfalls kein vergleichbarer Fall vorliegt.

    Soweit die Klägerin argumentiert, dass auch der in den Messgeräten abgespeicherte Algorithmus zur Ermittlung der Geschwindigkeit und die im Programmablauf erzeugten und abgespeicherten Zwischendaten bei der Messwertbildung als Spiegel der Funktionsweise des Messgerätes in gleicher Weise als Betriebsgeheimnis geschützt sei, wie das Spielprogramm eines Geldautomaten, mag dies zutreffen. Vorliegend hat der Beklagte zu 3 jedoch nicht die Funktionsweise des Programms auf dem Messgerät analysiert, sondern lediglich die auf einen USB-Stick übertragenen Messrohdaten ausgewertet.

    Dass die Überprüfung der Messergebnisse anhand der gespeicherten Rohdaten nicht bereits deshalb jedem Dritten und insbesondere Gerichten verwehrt ist, weil das Messgerät das Zulassungsverfahren der PTB Braunschweig durchlaufen hat, hat das Landgericht zutreffend ausgeführt. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die entsprechenden Gründe. Auch die von der Klägerin in ihrer Berufungsbegründung zitierte Rechtsprechung beinhaltet kein Verbot der Auswertung von Messrohdaten.

  • Spielautomat manipuliert: Computerbetrug oder Diebstahl?

    Beim Kammergericht Berlin ((2) 121 Ss 126/13 (48/13)) ging es um die Manipulation eines Spielautomaten: Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass ein Computerbetrug vorliegt – aber nicht abschliessend geklärt, wie eigentlich auf den Spielautomaten eingewirkt wurde. Das reichte (natürlich) nicht, denn die konkrete Form der Einwirkung ist am Ende ausschlaggebend bei der Frage, welcher Straftatbestand in Frage kommt:

    Danach bleibt offen, in welcher Weise Y. auf das ebenfalls nicht näher beschriebene Geldspielgerät eingewirkt hat und ob er insbesondere auf den – naheliegend durch ein Datenverarbeitungsprogramm gesteuerten – Spielablauf durch Datenmissbrauch oder Programmveränderungen Einfluss genommen hat. Ohne eine solche Art der Einwirkung scheidet der Tatbestand des § 263a Abs. 1 StGB aus und wäre eine Strafbarkeit nach anderen Vorschriften zu prüfen. So kommt etwa bei Veranlassung der Ausgabe von Gewinnen durch Manipulation der Mechanik der Tatbestand des § 242 StGB in Betracht (vgl. OLG Koblenz NJW 1984, 2424 [OLG Koblenz 24.06.1982 – 1 Ss 267/82]; OLG Stuttgart NJW 1982, 1659 [OLG Stuttgart 08.02.1982 – 3 Ss 928/81]; BayObLG NJW 1981, 2826; Fischer, StGB 60. Aufl., § 265a Rdn. 15 und § 242 Rdn. 25).

    Fazit: Es bleibt dabei, dass alleine ein technischer Bezug nicht für einen Computerbetrug ausreicht, auch wenn weiterhin gerne „reflexartig“ bei jeglichem IT-Bezug einer Tat von einem Computerbetrug ausgegangen wird. Gerade wenn auf mechanischem Wege manipuliert wird, kommen etwa Diebstahl oder „Automatenmissbrauch“ (§265a StGB) in Betracht.

  • Urheberrechtlicher Schutz von produktbeschreibenden Texten

    Das Oberlandesgericht Düsseldorf (I-20 U 174/12) hat sich zum urheberrechtlichen Schutz von Texten geäußert, die zur Bewerbung von Produkten erstellt wurden:

    Nach der Gesetzesbegründung (siehe BT-Drs. IV/270, 38) sind als persönlich geistige Schöpfungen im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG Erzeugnisse anzusehen, die durch den Inhalt oder durch ihre Form oder durch die Verbindung von Inhalt und Form etwas Neues und Eigentümliches darstellen. Bei Sprachwerken gilt insofern seit jeher der Grundsatz der „kleinen Münze“, wie zuletzt in Erinnerung gerufen durch die Entscheidung „Geburtstagszug“ des Bundesgerichtshofs (GRUR 2014, 175). Dabei ist für wissenschaftliche Werke in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Urheberrechtsschutzfähigkeit solcher Werke ihre Grundlage allein in der – notwendig schöpferischen – Form der Darstellung finden kann. Sie sind deshalb schutzfähig bei einer eigenschöpferischen Gedankenformung und –führung des dargestellten Inhalts und/oder der besonders geistvollen Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffes (vgl. BGH GRUR 1981, 659 – Ausschreibungsunterlagen).

    Die Urheberrechtsschutzfähigkeit Gebrauchszwecken dienenden Schriftgutes erfordert ein deutliches Überragen des Alltäglichen, des Handwerksmäßigen, der mechanisch-technischen Aneinanderreihung des Materials (vgl. BGH GRUR 1993, 34 – Bedienungsanleitung). Ein solches Überragen ist vom Senat zum Beispiel bejaht worden für einen Spiel-und Gewinnplan auf einem Spielautomaten, der den Gedankeninhalt wiedergab, welche Spiel- und Gewinnmöglichkeiten dem Spieler zur Verfügung gestellt werden und wie sie miteinander verknüpft sind. Die darin zum kommende erhebliche gestalterische Leistung verdankte es unter anderem der geschickter Anordnung, die die erhöhten Spielmöglichkeiten verdeutlichte, welche den Spieler anziehen sollten, und die doch so übersichtlich blieb, dass der Spieler nicht verwirrt wurde. (Urteil vom 21.02.1998 GRUR 1990, 263 – Automaten-Spielplan).

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  • Spielautomat manipuliert: Computerbetrug oder Diebstahl?

    Beim Kammergericht Berlin ((2) 121 Ss 126/13 (48/13)) ging es um die Manipulation eines Spielautomaten: Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass ein Computerbetrug vorliegt – aber nicht abschliessend geklärt, wie eigentlich auf den Spielautomaten eingewirkt wurde. Das reichte (natürlich) nicht, denn die konkrete Form der Einwirkung ist am Ende ausschlaggebend bei der Frage, welcher Straftatbestand in Frage kommt:

    Danach bleibt offen, in welcher Weise Y. auf das ebenfalls nicht näher beschriebene Geldspielgerät eingewirkt hat und ob er insbesondere auf den – naheliegend durch ein Datenverarbeitungsprogramm gesteuerten – Spielablauf durch Datenmissbrauch oder Programmveränderungen Einfluss genommen hat. Ohne eine solche Art der Einwirkung scheidet der Tatbestand des § 263a Abs. 1 StGB aus und wäre eine Strafbarkeit nach anderen Vorschriften zu prüfen. So kommt etwa bei Veranlassung der Ausgabe von Gewinnen durch Manipulation der Mechanik der Tatbestand des § 242 StGB in Betracht (vgl. OLG Koblenz NJW 1984, 2424 [OLG Koblenz 24.06.1982 – 1 Ss 267/82]; OLG Stuttgart NJW 1982, 1659 [OLG Stuttgart 08.02.1982 – 3 Ss 928/81]; BayObLG NJW 1981, 2826; Fischer, StGB 60. Aufl., § 265a Rdn. 15 und § 242 Rdn. 25).

    Fazit: Es bleibt dabei, dass alleine ein technischer Bezug nicht für einen Computerbetrug ausreicht, auch wenn weiterhin gerne „reflexartig“ bei jeglichem IT-Bezug einer Tat von einem Computerbetrug ausgegangen wird. Gerade wenn auf mechanischem Wege manipuliert wird, kommen etwa Diebstahl oder „Automatenmissbrauch“ (§265a StGB) in Betracht.