Arbeitnehmerdatenschutz: Gesetzentwurf veröffentlicht – Fraglicher Anwendungsbereich?

Das IITR hat den bislang nicht bekannten Entwurf des “Gesetzes zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes (“Arbeitnehmerdatenschutz”)” veröffentlicht. Arbeitgeber werden demzufolge in Zukunft einige Regelungen zu beachten haben, eine Besprechung des Entwurfs folgt später. Inhaltlich wird das BDSG um einen neuen Abschnitt erweitert.

Auf den ersten Blick fällt mir bereits ein grundsätzliches Problem auf: Im neuen §32 BDSG wird der Anwendungsbereich des Abschnitts zum Arbeitnehmerdatenschutz geregelt:

Für das Ergeben, Verarbeiten und Nutzen von Beschäftigtendaten durch den Arbeitgeber für Zwecke eines früheren, bestehenden und zukünftigen Beschäftigungsverhältnisses gelten die Vorschriften dieses Unterabschnitts;

Erst beim zweiten Lesen fällt der Einschub “für Zwecke eines … Beschäftigungsverhältnisses” auf. Sprich: Wenn der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer zu “sonstigen Zwecken” nachspioniert, kann man sich bei dieser Formulierung schon streiten, ob der Abschnitt Anwendung finden soll. Besser wäre sicherlich die, meines Wissens auch im Vorfeld diskutierte, Formulierung “im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses” gewesen.

Von wesentlichem Interesse für die meisten Beschäftigten sind sicherlich die Fragen zur Videoüberwachung: Der neue Unterabschnitt möchte wohl kein Konkurrenzverhältnis zum §6b BDSG und regelt nur die Überwachung nicht öffentlich zugänglicher Betriebsstätten. Daneben wird eine Überwachung von Bereichen, die der privaten Lebensgestaltung der Beschöftigten dienen grundsätzlich ausgeschlossen. Die heimliche Überwachung soll in Zukunft nur noch möglich sein, bei konkretem (zu dokumentierenden!) Verdacht, dass eine Straftat oder schwerwiegende Vertragsverletzung zu Lasten des Arbeitgebers begangen wird. Dabei wird die Formulierung “zu Lasten des Arbeitgebers” Tücken aufwerfen, da Vertragsverletzungen zu Lasten Dritter (speziell Kunden) schon einmal rausfallen.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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