Der Bundesgerichtshof (4 StR 397/10) hat festgestellt, dass unter den Begriff der „Gewalt“ im Rahmen der sexuellen Nötigung (§177 StGB( auch das Einschliessen in einen Raum fallen kann:
Das Einschließen des Opfers in einem umschlossenen Raum in der Absicht, es am Verlassen des Raumes zu hindern, um auf diese Weise die Vornahme sexueller Handlungen zu ermöglichen, stellt sich indes als Gewaltanwendung im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB dar […]
Das mag vielleicht überraschen, ist dogmatisch aber überzeugend, da letztlich körperlicher Zwang ausgeübt wird. Mit Blick auf den allgemeinen Sprachgebrauch ist aber durchaus fraglich, ob diese weite Auslegung wirklich noch vom Wortsinn gedeckt sein kann – es wäre spannend, das verfassungsrechtlich beleuchten zu lassen.
Aufgewachsen zwischen Strafakten und Quellcode ist Rechtsanwalt Jens Ferner Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht. Er verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als praktizierender Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (zu IT-Strafprozessrecht und digitalen Beweismitteln). Weiterhin spricht er über die rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit, speziell zu IT-/KI-Kompetenz und Cybersecurity-Awareness.