Der Bundesgerichtshof (4 StR 397/10) hat festgestellt, dass unter den Begriff der „Gewalt“ im Rahmen der sexuellen Nötigung (§177 StGB( auch das Einschliessen in einen Raum fallen kann:
Das Einschließen des Opfers in einem umschlossenen Raum in der Absicht, es am Verlassen des Raumes zu hindern, um auf diese Weise die Vornahme sexueller Handlungen zu ermöglichen, stellt sich indes als Gewaltanwendung im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB dar […]
Das mag vielleicht überraschen, ist dogmatisch aber überzeugend, da letztlich körperlicher Zwang ausgeübt wird. Mit Blick auf den allgemeinen Sprachgebrauch ist aber durchaus fraglich, ob diese weite Auslegung wirklich noch vom Wortsinn gedeckt sein kann – es wäre spannend, das verfassungsrechtlich beleuchten zu lassen.
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