Beabsichtigte Betriebsstilllegung: betriebsbedingte Kündigung des Insolvenzverwalters

Kündigt der Insolvenzverwalter einem Arbeitnehmer wegen einer beabsichtigten Betriebsstilllegung, spricht es gegen eine endgültige Stilllegungsabsicht, wenn ihm vor Erklärung der Kündigung ein Übernahmeangebot eines Interessenten vorliegt, das wenige Tage später zu konkreten Verhandlungen mit einer teilweisen Betriebsübernahme führt.

Diese Entscheidung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Arbeitnehmers. Anfang Februar 2002 wurde über das Vermögen seines Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt. Am 14.2.2002 beschloss der vorläufige Gläubigerausschuss, den Betrieb zu schließen und sämtlichen Mitarbeitern zu kündigen. Im Februar und März 2002 führte der Insolvenzverwalter mit verschiedenen Kaufinteressenten Verhandlungen. Mit Schreiben vom 25.2.2002 kündigte der Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer aus betriebsbedingten Gründen. Anfang März schließlich wurde der Betrieb an ein anderes Unternehmen verkauft.

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Mit seiner Klage wendet sich der Arbeitnehmer gegen die Kündigung. Er ist der Ansicht, die Kündigung sei nicht aus betriebsbedingten Gründen sozial gerechtfertigt. Eine ernsthafte und endgültige Stilllegungsabsicht habe beim Insolvenzverwalter im Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs wegen der geführten Verkaufsverhandlungen nicht vorgelegen. Das BAG hat der Klage stattgegeben. Der Insolvenzverwalter könne nicht einerseits den Betrieb verkaufen und andererseits dem Arbeitnehmer wegen Betriebsstilllegung kündigen. Ein solches Verhalten sei widersprüchlich (BAG, 8 AZR 647/04).

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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