Kategorie: Geldwäsche

Rechtsanwalt für Geldwäsche: Ihr Fachanwalt bei Geldwäsche-Vorwurf – kompetente Verteidigung bei Verdacht illegaler Vermögensverschleierung.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Whistleblowing: Einheitlicher Schutz für Whistleblower in der ganzen EU angestrebt

    Whistleblowing: Einheitlicher Schutz für Whistleblower in der ganzen EU angestrebt

    Neue Vorschriften garantieren Hinweisgebern, die Verstöße gegen das EU-Recht melden (Whistleblower) in Zukunft einheitlich in der ganzen EU hohe Standards für ihren Schutz.  Dies soll eine vorläufige Einigung zwischen dem Europäischen Parlament und den Mitgliedstaaten vom 12.03.2019 erreichen.

    Update: Die Vereinbarung wurde im Oktober 2019 beschlossen

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  • Bußgeld vom Zoll: Geld bei Einreise nach Deutschland oder Ausreise

    Geld bei Einreise nach Deutschland: Es gibt eine Anzeigepflicht von Barmitteln (und gleichgestellten Zahlungsmitteln) beim Grenzübertritt. Wenn man ausserhalb der EU mit Barmitteln in Höhe von insgesamt 10.000 Euro oder mehr nach Deutschland einreist oder auch ausreist, muss man entsprechend Artikel 3 der VERORDNUNG (EG) Nr. 1889/2005 diesen Betrag bei der Ein- oder Ausreise unaufgefordert bei der zuständigen deutschen Zollstelle schriftlich anmelden:

    Jede natürliche Person, die in die Gemeinschaft einreist oder aus der Gemeinschaft ausreist und Barmittel in Höhe von 10 000 EUR oder mehr mit sich führt, muss diesen Betrag gemäß dieser Verordnung bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, über den sie in die Gemeinschaft einreist oder aus der Gemeinschaft ausreist, anmelden. Die Anmeldepflicht ist nicht erfüllt, wenn die übermittelten Informationen unrichtig oder unvollständig sind.

    Artikel 3 der VERORDNUNG (EG) Nr. 1889/2005

    Bei Bargeldern ist eine schriftliche Anzeige nötig, bei gleichgestellten Zahlungsmittel im Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr sind diese bei Kontrollen des Zolls auf Befragen mündlich anzuzeigen. Verstöße werden mit einem Bußgeld geahndet, das erheblich sein kann. Aber auch an der Binnengrenze, also bei Reisen innerhalb der EU, kann sich auf Befragen eine Pflicht zur Meldung ergeben!

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  • Genehmigungspflichtiger Eigenhandel: Paysafe-Codes sind keine Rechnungseinheiten im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG)

    Der Bundesgerichtshof (5 StR 479/18) konnte sich mit der strafrechtlichen Seite der Inzahlungnahme von Paysafe-Codes beschäftigen und dabei klarstellen, dass bei derartigen Prepaid-Codes regelmässig der Anwendungsbereich des ZAG und nicht der des KWG eröffnet sein wird.

    Es ging um jemanden, der solche Codes annahm und abzüglich einer Provision auszahlte. Das Landgericht hatte hier noch ein strafbares Erbringen von Finanzdienstleistungen ohne Erlaubnis gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG angenommen. Der BGH vertritt entgegen dem Landgericht die Auffassung, dass es sich bei den Paysafe-Codes nicht um Rechnungseinheiten im Sinne von § 1 Abs. 11 Satz 1 Nr. 7 KWG – und damit auch nicht um Finanzinstrumente – handelt, sondern vielmehr um E-Geld, weswegen der Tatbestand ausscheidet. Zugleich hat sich der BGH damit zur Rechtsnatur derartiger Prepaid-Codes geäußert.

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  • Ohne-Rechnung-Abrede: Nichtigkeit des Vertrages auch bei nachträglicher und nur teilweise vereinbarter Schwarzarbeit

    Das Oberlandesgericht Hamm (12 U 115/16) hat klargestellt, dass die Nichtigkeitsfolge des § 134 BGB, § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG bei einem Vertrag auch eintritt, wenn die Vertragsparteien erst nachträglich und in Bezug auf einen Teil des Honorars eine „Ohne-Rechnung-Abrede“ treffen.

    Die Folge der Nichtigkeit des Vertrages ist mit der Rechtsprechung des BGH, dass Mängelansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen sind. Erst kürzlich hatte der BGH klargestellt, dass auch die nachträgliche Vereinbarung von Schwarzarbeitet schadet, das OLG stellt nun auch klar dass dies auch bei nur teilweise Vereinbarung gilt.

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    Die Entscheidung verdeutlicht nochmals die massiven Risiken – zum einen in steuerrechtlicher und strafrechtlicher Hinsicht, aber auch für den Auftraggeber, der am Ende ohne Gewährleistungsansprüche da steht, was wie vorliegend bei einem Architektenvertrag ein ebenso hässliches wie teures Ergebnis sein kann.

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  • Geldwäschebeauftragter

    Ausgewählte verpflichtete Unternehmen und Unternehmer haben mit dem Geldwäschegesetz einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen. Dessen Funktion sollte nicht unterschätzt werden: Gerne als schlichte Kontaktperson eingeschätzt handelt es sich um einen Eckpfeiler des betriebsinternen Compliance, der nicht nur helfen kann Bussgelder zu verhindern sondern darüber hinaus von herausragender Bedeutung für die Führungsebene sein kann, wenn eine eigene Strafbarkeit im Raum steht.

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  • Geldwäschegesetz 2017

    Das Geldwäschegesetz (Ausführlich: „Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten“) wurde im Jahr 2017 vollständig reformiert, was wie erwartet zu einem erheblichen Ausweiten der Verpflichteten geführt hat – so sind neben Rechtsanwälten die bereits an der Planung bestimmte Geschäfte beteiligt sind auch Güterhändler betroffen, die lediglich von den Pflichten des Geldwäschegesetzes freigestellt sind, wenn Sie im Rahmen einer Bargeld-Transaktion weniger als 10.000 Euro auszahlen oder entgegennehmen. Der hier betroffene Schwellenwert wurde damit deutlich gesenkt.

    Der Ansatz des Geldwäschegesetzes wurde auf einen vollständig Risikobasierten umgesetzt: Nunmehr müssen betroffene Unternehmen generell ein Risikomanagement im Sinne des §4 GwG einrichten, im Rahmen dieses Risikomanagements ist eine Risikoanalyse (§5) durchzuführen, es sind interne Maßnahmen zu ergreifen (§6) die teilweise auf gesetzlich kodifizierte Sorgfaltspflichten verweisen (§6 Abs.2 Nr.1b iVm §10-§17), weiterhin bedarf es unter Umständen eines Geldwäschebeauftragten (§7) und all dies ist hinreichend zu dokumentieren (§8). Hierbei ist zu sehen, dass insbesondere die Pflichten zur Identifizierung von Kunden nochmals im Detail zumindest „verfeinert“ wurden.

    Verteidigung bei Geldwäsche

    Beim Vorwurf Geldwäsche verteidigen unsere Strafverteidiger professionell und ruhig, vom Vorwurf bis zur Einziehung.

    Weiterer Kernpunkt ist die Einrichtung des lange umstrittenen „Transparenzregisters“ (§§18-26) in dem sich – in gewisser Ähnlichkeit zum bekannten „elektronischen Register“ Informationen zu Geschäftspartnern abrufen lassen. Organisiert werden soll es durch eine Einrichtung die Gebühren erheben kann, während hier zumindest Informationen juristischer Personen erfasst werden sollen. Daneben werden höhere Sanktionen und sogar eine „Prangervorschrift“ zu Beachten sein. Der §261 StGB dagegen wurde nicht weiter verändert.

  • Geldwäsche: Computerbetrug als Vortat einer Geldwäsche

    Das Kammergericht ((4) 121 Ss 79/12 (138/12)) hat sich zum Vorwurf der Geldwäsche nach vorangegangenem Computerbetrug geäußert und festgestellt, dass die Strafgerichte es sich hier nicht zu einfach machen dürfen:

    Als Vortat einer Geldwäsche nach § 261 StGB kommt nach dem Gesetzeswortlaut ein Computerbetrug (§ 263a StGB) nur dann in Betracht, wenn dieser banden- oder gewerbsmäßig begangen worden ist. Die Vortat muss in ihren wesentlichen tatsächlichen Merkmalen festgestellt werden; die tatrichterliche Überzeugung eines allgemeinen deliktischen Ursprungs reicht nicht aus (vgl. Hans. OLG Hamburg, Beschluss vom 8. März 2011 – 2-39/10– = NStZ 2011,523). (…)

    Im Hinblick auf das Tatobjekt muss der Täter zumindest billigend in Kauf nehmen, dass dieses aus einer Katalogtat stammt. Er braucht zwar nicht alle Einzelheiten der Vortat zu kennen. Auch reicht es aus, dass der Täter die tatsächliche Herkunft des Tatobjekts als eine von verschiedenen Möglichkeiten einkalkuliert (vgl. Stree/Hecker, a.a.O., § 261 Rdn. 21). Demgegenüber reicht die pauschale Annahme einer deliktischen Herkunft nicht aus. Die innere Tatseite setzt vielmehr grundlegend voraus, dass der Angeklagte die Umstände gekannt hat, aus denen sich in groben Zügen bei rechtlich richtiger Bewertung, die er nur laienhaft erfasst haben muss, eine Katalogtat ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 1997 – 1StR 791/96 – = NStZ 1998, 42).

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    Beim Vorwurf Geldwäsche verteidigen unsere Strafverteidiger professionell und ruhig, vom Vorwurf bis zur Einziehung.

  • Keine Ansprüche bei nachträglicher Vereinbarung von Schwarzarbeit

    Der u.a. für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH, VII ZR 197/16) hat seine Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Werkverträgen fortgeführt, die gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) verstoßen. Demzufolge gilt: Ein zunächst nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßender Werkvertrag kann auch dann nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG, § 134 BGB nichtig sein, wenn er nachträglich so abgeändert wird, dass er nunmehr von dem Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG erfasst wird.

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  • Geldwäsche: Verschleiern der Herkunft eines Gegenstands

    Der Bundesgerichtshof (2 StR 451/15) konnte sich im Rahmen des Tatbestands der Geldwäsche zum Verschleiern der Herkunft eines Gegenstands äussern:

    Das Verschleiern der Herkunft eines Gegenstands umfasst alle irreführenden Machenschaften, die darauf abzielen, einem Tatobjekt den Anschein einer anderen (legalen) Herkunft zu verleihen oder zumindest die wahre Herkunft zu verbergen. Verbergen und Verschleiern bezeichnen dabei ein zielgerichtetes, konkret geeignetes Handeln, den Herkunftsnachweis zu erschweren, ohne dass diese Bemühungen aus der Sicht der Strafverfolgungsbehörden zum Erfolg geführt haben müssen (Neuheuser in MüKo StGB, 2. Aufl., § 261 Rn. 64 mwN). Solche irreführenden Machenschaften erfordern – entgegen der Auffassung des angefochtenen Urteils – nicht zwingend Heimlichkeit. Vielmehr kann auch durch eine unrichtige Darstellung der Vermögensverhältnisse ein Verschleiern der Herkunft gegeben sein (Fischer, StGB, 63. Aufl., § 261 Rn. 21 i.V.m. § 283 Rn. 30b).

    Dazu bei uns: Beitrag zur Strafbarkeit von Geldwäsche

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  • Geldwäsche: Zum Tatbestand der Geldwäsche hinsichtlich der Verwendung von Konten

    Der Bundesgerichtshof (1 StR 595/15) konnte sich zum Tatbestand der Geldwäsche hinsichtlich der Verwendung von Konten äussern und hat klargestellt, dass die häufige Verteidigung einzelne Zahlungen nicht nach legalem Zweck und illegaler Geldwäsche differenzieren zu können, mitunter konkretisiert werden muss.

    Denn: Mit dem BGH ist bereits in der Nutzung von Konten dahingehend, die aus den vorgesehenen Katalogtaten stammenden Erlöse verfügbar zu behalten, sowie von diesen Konten Abhebungen und Überweisungen vorzunehmen vom Tatbestand erfasst. In solchen Handlungen kann nämlich ein Verwahren oder Verwenden (§ 261 Abs. 2 Nr. 2 StGB) eines für eine Geldwäsche tauglichen Gegenstands im Sinne der Geldwäsche liegen.

    Dazu bei uns: Beitrag zur Strafbarkeit von Geldwäsche

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  • Geldwäsche: Auch reine Hilfehandlung kann täterschaftliche Geldwäsche sein

    Zur Geldwäsche hat der BGH (4 StR 384/15) klar gestellt:

    Der Gesetzgeber hat in § 261 StGB – ebenso wie bei der Absatzhilfe im Sinne des § 259 StGB – auch solche Handlungen als täterschaftlich eingeordnet, bei denen es sich nach allgemeinen strafrechtlichen Regeln um Beihilfe handeln würde (BGH, Urteil vom 8. Oktober 1998 – 1 StR 356/98, NStZ 1999, 83, 84). Wer aber in einem solchen Fall selbst in vollem Umfang tatbestandsmäßig handelt, ist Täter (§ 25 Abs. 1, 1. Alt. StGB), mag er, wie im vorliegenden Fall, auch ganz oder überwiegend im Interesse eines anderen handeln (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 1998, aaO; Urteil vom 24. Juni 1992 – 3 StR 35/92, BGHSt 38, 315, 317).

    Ob der Angeklagte, entsprechend der Auffassung der Strafkammer, die Tathandlungen des Verschleierns sowie der Vereitelung der Ermittlung der Herkunft und des Auffindens der Gelder im Sinne des § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB erfüllt hat, kann dahinstehen. Jedenfalls hat er die Tatmodalität der Gefährdung der Ermittlung der Herkunft und des Auffindens verwirklicht. Dazu reicht jede Aktivität aus, die den Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf den Gegenstand zu verhindern trachtet, namentlich auch der Transport von Bargeld (BGH, Urteil vom 8. Oktober 1998 – 1 StR 356/98, NStZ 1999, 83, 84; Nestler in: Herzog, GwG, 2. Aufl., § 261 StGB Rn. 87 f.).

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    Beim Vorwurf Geldwäsche verteidigen unsere Strafverteidiger professionell und ruhig, vom Vorwurf bis zur Einziehung.

  • Geldwäsche: Computerbetrug als Vortat einer Geldwäsche

    Das Kammergericht ((4) 121 Ss 79/12 (138/12)) hat sich zum Vorwurf der Geldwäsche nach vorangegangenem Computerbetrug geäußert und festgestellt, dass die Strafgerichte es sich hier nicht zu einfach machen dürfen:

    Als Vortat einer Geldwäsche nach § 261 StGB kommt nach dem Gesetzeswortlaut ein Computerbetrug (§ 263a StGB) nur dann inBetracht, wenn dieser banden- oder gewerbsmäßig begangen wordenist. Die Vortat muss in ihren wesentlichen tatsächlichen Merkmalenfestgestellt werden; die tatrichterliche Überzeugung eines allgemeinen deliktischen Ursprungs reicht nicht aus (vgl. Hans. OLGHamburg, Beschluss vom 8. März 2011 – 2-39/10– = NStZ 2011,523). (…)

    Im Hinblick auf das Tatobjekt muss der Täter zumindestbilligend in Kauf nehmen, dass dieses aus einer Katalogtat stammt.Er braucht zwar nicht alle Einzelheiten der Vortat zu kennen. Auchreicht es aus, dass der Täter die tatsächliche Herkunft desTatobjekts als eine von verschiedenen Möglichkeiten einkalkuliert (vgl. Stree/Hecker, a.a.O., § 261 Rdn. 21). Demgegenüber reicht diepauschale Annahme einer deliktischen Herkunft nicht aus. Die innereTatseite setzt vielmehr grundlegend voraus, dass der Angeklagte dieUmstände gekannt hat, aus denen sich in groben Zügen bei rechtlichrichtiger Bewertung, die er nur laienhaft erfasst haben muss, eineKatalogtat ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 1997 – 1StR 791/96 – = NStZ 1998, 42).

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    Beim Vorwurf Geldwäsche verteidigen unsere Strafverteidiger professionell und ruhig, vom Vorwurf bis zur Einziehung.

  • Geldwäsche: Notwendige Feststellungen zur Vortat

    Der Bundesgerichtshof (4 StR 384/15) hat nochmals festgestellt, dass die notwendigen Feststellungen zur Vortat bei der Geldwäsche nicht zu hoch anzusetzen sind:

    Die Strafkammer hat hinreichend konkrete Feststellungen zu den Vor- taten der Geldwäsche getroffen (jeweils unerlaubtes Handeltreiben mit Betäu- bungsmitteln, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG).

    Dazu reicht es aus, wenn sich aus den festgestellten Umständen in gro- ben Zügen bei rechtlich richtiger Bewertung eine Katalogtat des Geldwäsche- tatbestandes als Vortat ergibt (vgl. BGH, Urteile vom 17. Juli 1997 – 1 StR 791/96, BGHSt 43, 158, 165; vom 28. Januar 2003 – 1 StR 393/02, BGHR StGB § 261 Vortat 1). Zwar muss die Tat keinem bestimmten Katalogtatbestand zugeordnet werden. Es muss aber nicht nur ohne vernünftigen Zweifel ausge- schlossen werden können, dass das Geld legal erlangt wurde, sondern auch, dass es aus einer Nichtkatalogtat stammt, die keine taugliche Vortat der Geld- wäsche darstellt (BGH, Beschluss vom 10. November 1999 – 5 StR 476/99, wistra 2000, 67). Täter und Teilnehmer der Vortat müssen hingegen nicht be- kannt sein, ebenso wenig Tatort oder Tatmodalität.

    Dazu bei uns: Beitrag zur Strafbarkeit von Geldwäsche

  • Finanzagent: Geldwäsche mit ausgespähten Kontodaten

    Das Amtsgericht München verurteilte am 21.09.2015 einen 31-jährigen Mann wegen Geldwäsche zu einer Geldstrafe von 900 Euro, nachdem dieser sein Konto für Finanztransaktionen zur Verfügung gestellt hatte.

    Hinweis: Ich habe diese Pressemitteilung hier aufgenommen, um nochmals die Strafbarkeit so genannter „Finanzagenten“ hervor zu heben. Man kennt dies vor allem aus SPAM-Nachrichten, wo man doch einfach nur seine Bankverbindung für eine Transaktion zur Verfügung stellen soll. Ich kenne solche Fälle aus der PRrxis, die Verteidigung ist hier regelmäßig äusserst schwierig, die theoretische Strafandrohung recht hoch (die praktische bekommt man aber gut runter geschraubt!).

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