Das Kammergericht ((4) 121 Ss 79/12 (138/12)) hat sich zum Vorwurf der Geldwäsche nach vorangegangenem Computerbetrug geäußert und festgestellt, dass die Strafgerichte es sich hier nicht zu einfach machen dürfen:
Als Vortat einer Geldwäsche nach § 261 StGB kommt nach dem Gesetzeswortlaut ein Computerbetrug (§ 263a StGB) nur dann in Betracht, wenn dieser banden- oder gewerbsmäßig begangen worden ist. Die Vortat muss in ihren wesentlichen tatsächlichen Merkmalen festgestellt werden; die tatrichterliche Überzeugung eines allgemeinen deliktischen Ursprungs reicht nicht aus (vgl. Hans. OLG Hamburg, Beschluss vom 8. März 2011 – 2-39/10- = NStZ 2011,523). (…)
Im Hinblick auf das Tatobjekt muss der Täter zumindest billigend in Kauf nehmen, dass dieses aus einer Katalogtat stammt. Er braucht zwar nicht alle Einzelheiten der Vortat zu kennen. Auch reicht es aus, dass der Täter die tatsächliche Herkunft des Tatobjekts als eine von verschiedenen Möglichkeiten einkalkuliert (vgl. Stree/Hecker, a.a.O., § 261 Rdn. 21). Demgegenüber reicht die pauschale Annahme einer deliktischen Herkunft nicht aus. Die innere Tatseite setzt vielmehr grundlegend voraus, dass der Angeklagte die Umstände gekannt hat, aus denen sich in groben Zügen bei rechtlich richtiger Bewertung, die er nur laienhaft erfasst haben muss, eine Katalogtat ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 1997 – 1StR 791/96 – = NStZ 1998, 42).
Verteidigung bei Geldwäsche
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