Das Kammergericht ((4) 121 Ss 79/12 (138/12)) hat sich zum Vorwurf der Geldwäsche nach vorangegangenem Computerbetrug geäußert und festgestellt, dass die Strafgerichte es sich hier nicht zu einfach machen dürfen:
Als Vortat einer Geldwäsche nach § 261 StGB kommt nach dem Gesetzeswortlaut ein Computerbetrug (§ 263a StGB) nur dann inBetracht, wenn dieser banden- oder gewerbsmäßig begangen wordenist. Die Vortat muss in ihren wesentlichen tatsächlichen Merkmalenfestgestellt werden; die tatrichterliche Überzeugung eines allgemeinen deliktischen Ursprungs reicht nicht aus (vgl. Hans. OLGHamburg, Beschluss vom 8. März 2011 – 2-39/10- = NStZ 2011,523). (…)
Im Hinblick auf das Tatobjekt muss der Täter zumindestbilligend in Kauf nehmen, dass dieses aus einer Katalogtat stammt.Er braucht zwar nicht alle Einzelheiten der Vortat zu kennen. Auchreicht es aus, dass der Täter die tatsächliche Herkunft desTatobjekts als eine von verschiedenen Möglichkeiten einkalkuliert (vgl. Stree/Hecker, a.a.O., § 261 Rdn. 21). Demgegenüber reicht diepauschale Annahme einer deliktischen Herkunft nicht aus. Die innereTatseite setzt vielmehr grundlegend voraus, dass der Angeklagte dieUmstände gekannt hat, aus denen sich in groben Zügen bei rechtlichrichtiger Bewertung, die er nur laienhaft erfasst haben muss, eineKatalogtat ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 1997 – 1StR 791/96 – = NStZ 1998, 42).
Dazu bei uns: Beitrag zur Strafbarkeit von Geldwäsche
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