Einsicht in unter Vorbehalt eingereichter Prozessunterlagen

im Zivilprozess: Zu den Prozessakten im Sinne des § 299 Abs. 1 ZPO gehören grundsätzlich alle Schriftsätze und Unterlagen, die bei dem Gericht zu dem Rechtsstreit geführt werden. Der (X ZR 33/19) konnte aber klarstellen, dass es hierbei eine Ausnahme gibt, wenn das Gericht mit Rücksicht auf einen bei der Einreichung der Unterlagen erklärten Vorbehalt einer Partei von einer Weitergabe der Unterlagen an die Gegenpartei abgesehen hat:

Zu den Prozessakten gehören grundsätzlich alle Schriftsätze und Unterlagen, die bei dem Gericht zu dem Rechtsstreit geführt werden. In den Rechtsmittelinstanzen sind hiervon auch die in den Vorinstanzen angefallenen Unterlagen umfasst, auf die diese Voraussetzung zutrifft. Dies sind im Wesentlichen die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und die im Gericht selbst erstellten Dokumente. Nicht zu den Prozessakten gehören hingegen beigezogene Akten aus anderen gerichtlichen oder behördlichen Verfahren (BGH, Urteil vom 18. Oktober 1951 – IV ZR 152/50, NJW 1952, 305, 306) (…)

Die Frage, welche Dokumente zur Akte zu nehmen sind, unterliegt zwar ihrerseits grundsätzlich nicht der Entscheidung der Parteien, sondern derjenigen des Gerichts. Dieses wiederum hat grundsätzlich alle Unterlagen zu den Prozessakten zu nehmen, die eine Partei oder sonstige Personen zu dem betreffenden Verfahren einreichen. Wenn indes eine Partei schon bei der Einreichung von Unterlagen zu erkennen gibt, dass diese der Gegenseite nur unter bestimmten Voraussetzungen zugänglich gemacht werden sollen, werden diese jedenfalls dann nicht zum Bestandteil der Prozessakten, wenn das Gericht mit Rücksicht auf diesen Vorbehalt von einer Weitergabe an den Gegner absieht.

Eine Partei, die dem Gegner bestimmte Informationen nur dann zukommen lassen will, wenn besondere Maßnahmen zur Geheimhaltung getroffen werden, hat allerdings die Möglichkeit, zunächst nur eine teilgeschwärzte Fassung der betreffenden Unterlagen einzureichen und das Gericht um Anordnung geeigneter Geheimhaltungsmaßnahmen zu ersuchen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2018 – 2 W 8/18, juris Rn. 7). Reicht sie die Unterlagen ohne entsprechende Sicherheitsvorkehrungen ein, muss sie grundsätzlich damit rechnen, dass diese den anderen Verfahrensbeteiligten unabhängig von darin enthaltenen eigenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zur Verfügung gestellt werden (OLG Düsseldorf, 2 W 8/18, juris Rn. 8; vgl. auch OLG München, Beschluss vom 8. November 2004 – 29 W 2601/04, NJW 2005, 1130, 1131).

Hinreichende Sicherheitsvorkehrungen in diesem Sinne hat eine Partei grundsätzlich aber auch dann getroffen, wenn sie neben einer für die Prozessakten und für die Zustellung an den Gegner bestimmten teilgeschwärzten Fassung zugleich eine vollständige Fassung einreicht und hierbei klarstellt, dass diese nur unter bestimmten Voraussetzungen dem Gegner zugänglich gemacht werden soll. Diese Vorgehensweise ist zwar wenig zweckmäßig, weil das Gericht die geschwärzten Passagen grundsätzlich nicht zum Nachteil eines anderen Beteiligten berücksichtigen darf, ohne diesem rechtliches Gehör zu gewähren (so zutreffend OLG München, NJW 2005, 1130). Dieser Umstand rechtfertigt es aber nicht, die Unterlagen entgegen dem ausdrücklich geäußerten Willen der einreichenden Partei zu den Prozessakten zu nehmen.

Prozesshandlungen dürfen grundsätzlich nicht unter eine Bedingung gestellt werden. Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz hat im Allgemeinen zur Folge, dass die Handlung als unwirksam oder unzulässig anzusehen ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 11. Juli 1995 – X ZR 99/92, BGHZ 130, 259 = GRUR 1996, 109, juris Rn. 95 – Klinische Versuche; Beschluss vom 1. Juni 2017 – V ZB 106/16, NJW-RR 2017, 1145 Rn. 11). Entsprechend diesen Grundsätzen kann grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, dass eine Partei Dokumente zu einem Gerichtsverfahren einreichen will, wenn sie deren Weiterleitung an den Gegner von einer Bedingung abhängig macht. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Einreichung von Schriftsätzen oder anderen Unterlagen als Prozesshandlung zu qualifizieren ist. Wie bei der Beurteilung von Prozesshandlungen muss jedenfalls auch bei der Beurteilung der Frage, ob bestimmte Unterlagen zu den Prozessakten zu nehmen sind, grundsätzlich von Anfang an Klarheit bestehen. Diese Klarheit besteht in aller Regel, wenn Unterlagen ohne Vorbehalt zu einem bestimmten Verfahren eingereicht werden. An ihr fehlt es hingegen, wenn die einreichende Partei die Weiterleitung an den Gegner von Bedingungen abhängig macht.

Bundesgerichtshof, X ZR 33/19
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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