Offenkundigkeit bei Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis

Es sind als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis nur im Zusammenhang mit einem Betrieb stehende Tatsachen anzusehen, die „nicht offenkundig“, sondern nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt sind – doch was ist darunter zu verstehen? Gerade in vertraglichen Vereinbarungen findet sich oft die Ausnahmeklausel der Offenkundigkeit. Was darunter zu verstehen ist, macht das OLG Düsseldorf deutlich:

Offenkundigkeit liegt vor, wenn die Tatsache allgemein bekannt ist (BGH, GRUR 2008, 727 Rn. 19 – Schweißmodulgenerator; GRUR 2012, 1048 Rn. 31 – MOVICOL-Zulassungsantrag; GRUR 2018, 1161 Rn. 38 – Hohlfasermembranspinnanlage II; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, UWG, 37. Aufl. § 17 Rn. 7). Das ist der Fall, wenn die betreffende Information – von wem auch immer, ob mit oder ohne Billigung des Unternehmensinhabers – allgemein bekannt gemacht wird und eine Kenntnisnahme der interessierten Kreise zu erwarten ist (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, a.a.O., § 17 Rn. 7). Davon ist bei einer Veröffentlichung in allgemein zugänglichen Medien, wie z.B. in (Fach-)Zeitschriften und Fachbücher, im Internet oder in Datenbanken, auszugehen (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, a.a.O., § 17 Rn. 7 m.w.N.).

Darüber hinaus führt auch die Präsentation auf Messen, Werbeveranstaltungen, Werbeprospekten zur allgemeinen Bekanntheit (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, a.a.O., § 17 Rn. 7; vgl. auch zum GeschGehG: Köhler/Bornkamm/Feddersen/Alexander, 39. Aufl., § 2 GeschGehG Rn. 35 m.w.N.; Harte-Bavendamm/Ohly/Kalbfus, GeschGehG, 1. Aufl., § 2 Rn. 24). Für den Begriff „öffentlich zugänglich“ im Sinne der Know-how-Schutzvereinbarung kann nichts anderes gelten. Der allgemeinen Bekanntheit wird es dabei auch hier im Zweifel gleichstehen, wenn das betreffende Wissen leichtzugänglich ist (vgl. zu § 17 UWG a.F.: Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, a.a.O., § 17 Rn. 8). Leichte Zugänglichmachung liegt hierbei vor, wenn für jeden an der Tatsache Interessierten die Möglichkeit besteht, sich unter Zuhilfenahme lauterer Mittel ohne größere Schwierigkeiten und Opfer von ihr Kenntnis zu verschaffen (vgl. BayObLG, GRUR 1991, 694 – Geldspielautomat; OLG Hamburg, GRUR-RR 2001, 137, 139 m.w.N.).

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-15 U 37/20

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Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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