Offenkundigkeit bei Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis

Es sind als Geschäfts- oder nur im Zusammenhang mit einem Betrieb stehende Tatsachen anzusehen, die „nicht offenkundig“, sondern nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt sind – doch was ist darunter zu verstehen? Gerade in vertraglichen Vereinbarungen findet sich oft die Ausnahmeklausel der Offenkundigkeit. Was darunter zu verstehen ist, macht das OLG Düsseldorf deutlich:

Offenkundigkeit liegt vor, wenn die Tatsache allgemein bekannt ist (BGH, GRUR 2008, 727 Rn. 19 – Schweißmodulgenerator; GRUR 2012, 1048 Rn. 31 – MOVICOL-Zulassungsantrag; GRUR 2018, 1161 Rn. 38 – Hohlfasermembranspinnanlage II; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, UWG, 37. Aufl. § 17 Rn. 7). Das ist der Fall, wenn die betreffende Information – von wem auch immer, ob mit oder ohne Billigung des Unternehmensinhabers – allgemein bekannt gemacht wird und eine Kenntnisnahme der interessierten Kreise zu erwarten ist (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, a.a.O., § 17 Rn. 7). Davon ist bei einer Veröffentlichung in allgemein zugänglichen Medien, wie z.B. in (Fach-)Zeitschriften und Fachbücher, im Internet oder in Datenbanken, auszugehen (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, a.a.O., § 17 Rn. 7 m.w.N.).

Darüber hinaus führt auch die Präsentation auf Messen, Werbeveranstaltungen, Werbeprospekten zur allgemeinen Bekanntheit (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, a.a.O., § 17 Rn. 7; vgl. auch zum GeschGehG: Köhler/Bornkamm/Feddersen/Alexander, 39. Aufl., § 2 GeschGehG Rn. 35 m.w.N.; Harte-Bavendamm/Ohly/Kalbfus, GeschGehG, 1. Aufl., § 2 Rn. 24). Für den Begriff „öffentlich zugänglich“ im Sinne der Know-how-Schutzvereinbarung kann nichts anderes gelten. Der allgemeinen Bekanntheit wird es dabei auch hier im Zweifel gleichstehen, wenn das betreffende Wissen leichtzugänglich ist (vgl. zu § 17 UWG a.F.: Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, a.a.O., § 17 Rn. 8). Leichte Zugänglichmachung liegt hierbei vor, wenn für jeden an der Tatsache Interessierten die Möglichkeit besteht, sich unter Zuhilfenahme lauterer Mittel ohne größere Schwierigkeiten und Opfer von ihr Kenntnis zu verschaffen (vgl. BayObLG, GRUR 1991, 694 – Geldspielautomat; OLG Hamburg, GRUR-RR 2001, 137, 139 m.w.N.).

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-15 U 37/20

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Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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