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Anspruch auf Herausgabe von Informationen über lebensmittelrechtliche Betriebskontrollen

Lebensmittelrechtliche Kontrollberichte dürfen nach mehreren Eilentscheidungen des Verwaltungsgerichts Berlin (VG 14 L 600/20,) auf Antrag an Verbraucherinnen und Verbraucher herausgegeben werden.

Sachverhalt

Die Antragsteller sind Restaurantbetreiber, die sich gegen die Herausgabe von Informationen wehren. Mehrere Verbraucher erfragten über eine Onlineplattform bei Berliner Bezirksämtern, wann in den Restaurants der Antragsteller jeweils die letzten beiden lebensmittelrechtlichen Betriebsprüfungen stattgefunden hätten und beantragten, falls es hierbei zu Beanstandungen gekommen sei, die entsprechenden Kontrollberichte herauszugeben. Die Bezirksämter gaben dem Informationsersuchen der Beigeladenen nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) statt. Hiergegen wandten sich die Antragsteller u.a. mit der Begründung, die Verbraucher beabsichtigten, die Informationen im Internet zu veröffentlichen.

Verwaltungsgericht bestätigt auskunftsanspruch

Das VG hat die Eilanträge zurückgewiesen. Nach der im Eilverfahren nur summarischen Prüfung erweise sich die Herausgabe von Informationen an Verbraucher über lebensmittelrechtliche Betriebskontrollen, bei denen Beanstandungen festgestellt worden seien, als rechtmäßig. Die Anfragenden hätten nach Maßgabe des VIG Anspruch auf freien Zugang zu den dort näher bezeichneten Informationen. Dazu gehörten auch die behördlichen Kontrollberichte, soweit diese Daten über nicht zulässige Abweichungen von bestimmten (lebensmittel­)rechtlichen Anforderungen enthielten.

Keine Ausschlussgründe

Der Auskunftsanspruch scheitere auch nicht an der fehlenden Aktualität der Kontrollberichte, weil das VIG insoweit eine Grenze erst bei mehr als fünf Jahre zurückliegenden Vorgängen ziehe. Ausschlussgründe für die Herausgabe der Kontrollberichte ergäben sich ferner nicht aus dem Schutz personenbezogener Daten oder dem Schutz von Betriebs­ und Geschäftsgeheimnissen der Antragsteller.

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Verbraucherschutz geht vor

Die aus der Weitergabe der Informationen resultierenden Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit und das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragsteller (Recht auf informationelle Selbstbestimmung) seien durch legitime Zwecke des Verbraucherschutzes gerechtfertigt. Zur Erreichung dieser Zwecke sei die Informationsgewährung geeignet, erforderlich und selbst dann nicht als unverhältnismäßig anzusehen, wenn mit einer Veröffentlichung der Informationen im Internet gerechnet werden müsse. Die kampagnenartige Weiterverbreitung solcher Informationen sei vielmehr im VIG angelegt und nicht missbräuchlich. Etwaige Ansprüche der Antragsteller auf Ergänzung oder spätere Löschung veröffentlichter Informationen seien im Zivilrechtsweg zu verfolgen.

(Quelle: Pressemitteilung des Gerichts)

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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