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Kategorie: Urheberrecht

  • LG München I zur unzulässigen Verwertung fremder Mediathekeninhalte auf Streaming-Plattformen

    LG München I zur unzulässigen Verwertung fremder Mediathekeninhalte auf Streaming-Plattformen

    Die Einbindung öffentlich-rechtlicher Inhalte durch private Anbieter steht zunehmend im Spannungsfeld medien- und urheberrechtlicher Regelungen. Das Landgericht München I hat in einem bemerkenswerten Urteil vom 28. Mai 2025 (Az. 37 O 2223/25) entschieden, dass die nicht autorisierte Integration einer öffentlich-rechtlichen Mediathek in das Basisangebot einer kommerziellen Streaming-Plattform rechtswidrig ist. Es geht um zentrale Klarstellungen zur Reichweite von § 80 Abs. 1 Nr. 3 MStV, zur Schutzgesetzqualität dieser Norm und zur Reichweite des urheberrechtlich zulässigen „Embedding“.

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  • Karikatur, Parodie, Pastiche: § 51a UrhG im Überblick

    Karikatur, Parodie, Pastiche: § 51a UrhG im Überblick

    Urheberrechtliche Zulässigkeit von Karikatur, Parodie und Pastiche: Mit der Einführung des § 51a UrhG im Jahr 2021 hat der Gesetzgeber eine grundlegende Neuausrichtung im deutschen Urheberrecht vorgenommen. Was vormals über den § 24 a.F. als freie Benutzung geregelt und richterrechtlich zurechtgebogen wurde, ist nun in ein unionsrechtlich harmonisiertes Korsett gegossen: Die explizite Zulässigkeit von Karikatur, Parodie und Pastiche. Diese neue Schrankenregelung führt nicht nur zu einer größeren Rechtssicherheit für Kulturschaffende, sondern wirft zugleich neue Fragen im Spannungsfeld zwischen Kunstfreiheit, Urheberschutz und digitalen Nutzungspraxen auf.

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  • Internationale Reichweite des Kulturgüterschutzes am Beispiel des „Vitruvianischen Menschen“

    Internationale Reichweite des Kulturgüterschutzes am Beispiel des „Vitruvianischen Menschen“

    OLG Stuttgart (4 U 136/24) zur extraterritorialen Wirkung italienischer Normen: Es klingt zunächst nach einem kulturpolitischen Kuriosum, entpuppt sich aber als ein rechtsdogmatisch hochkomplexer Streitfall mit europarechtlicher Sprengkraft: Das italienische Kulturministerium und ein staatliches Museum beanspruchen das Recht, außerhalb Italiens die kommerzielle Nutzung des gemeinfreien Werks „Der vitruvianische Mensch“ von Leonardo da Vinci zu untersagen.

    Dies stützt sich auf nationale Vorschriften des italienischen Kulturgüterrechts. Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte sich nun mit der Frage zu befassen, ob und inwieweit derartige öffentlich-rechtlich begründete Schutzansprüche über das italienische Staatsgebiet hinaus geltend gemacht werden können – und ob ein deutsches Unternehmen sich dagegen mit einer negativen Feststellungsklage vor deutschen Gerichten zur Wehr setzen darf.

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  • Ausschlusswirkung vertraglicher Auskunftsregelungen nach § 32d UrhG

    Ausschlusswirkung vertraglicher Auskunftsregelungen nach § 32d UrhG

    Das reformierte Urhebervertragsrecht gewährt Urheberinnen und Urhebern ein umfassendes Auskunftsrecht gegenüber ihren Vertragspartnern, um Transparenz über die Nutzung und Verwertung ihrer Werke herzustellen. § 32d UrhG dient hierbei als zentrale Informationsquelle zur Durchsetzung fairer Vergütung. In seiner Entscheidung vom 22. Mai 2025 (I ZR 82/24) hat der Bundesgerichtshof nun erstmals Stellung zur Reichweite und den Schranken dieses Auskunftsanspruchs genommen – insbesondere zur Frage, ob und in welchem Umfang vertragliche Auskunftsvereinbarungen dessen Geltung ausschließen können. Der Beschluss konkretisiert die Wechselwirkung von dispositivem Gesetzesrecht und Parteiautonomie und hat damit erhebliche praktische Relevanz für die Gestaltung urheberrechtlicher Lizenzverträge.

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  • Keine Unterlassungsansprüche eines Systemhauses bei nur behaupteten Software-Nutzungsrechten

    Keine Unterlassungsansprüche eines Systemhauses bei nur behaupteten Software-Nutzungsrechten

    Präzisierung der Aktivlegitimation nach § 97 Abs. 1 UrhG: Die dogmatischen Grundlagen der urheberrechtlichen Anspruchsberechtigung bei Softwareprojekten in arbeitsteilig strukturierten militärischen Beschaffungsvorhaben werfen nicht schnell schwierige Abgrenzungsfragen zwischen Urheber, ausschließlichem Nutzungsrechtsinhaber und schlichter Nutzungsberechtigter auf, wie das OLG Hamburg zeigt.

    Mit Urteil vom 16. Januar 2025 (5 U 93/23) hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg dieses anspruchsvolle Thema anlässlich einer Auseinandersetzung um eine Kommunikations-Management-Software für F125-Fregatten ausführlich durchdrungen – und die Reichweite der Aktivlegitimation für Unterlassungsansprüche nach § 97 Abs. 1 UrhG im Kontext einfacher Nutzungsrechte dezidiert herausgearbeitet. Die Entscheidung verdient über den Einzelfall hinaus Beachtung, da sie zentrale Grundsätze zur Zuweisung von Verwertungspositionen bei werkvertraglicher Softwareentwicklung bestätigt und zugleich Klarheit über die Reichweite des § 31 Abs. 5 UrhG („Übertragungszwecklehre“) schafft.

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  • OLG Köln zu Innenraumfotos des Kölner Doms

    OLG Köln zu Innenraumfotos des Kölner Doms

    Urheberrecht, Eigentum und Schadensersatz im Lizenzrahmen: Die kommerzielle Verwertung von Fotografien aus dem Inneren des Kölner Doms durch eine Fotoagentur war Anlass für eine differenzierte Entscheidung des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln (Urt. v. 23.5.2025 – 6 U 61/24). Die Entscheidung präzisiert dogmatisch tragfähige Maßstäbe zur Abgrenzung von urheberrechtlichen und eigentumsrechtlichen Positionen, zur Berechnung von Schadensersatz nach der Lizenzanalogie und zur Haftung von Plattformbetreibern bei struktureller Rechtsverletzung.

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  • Unbillige Vergütungsvereinbarungen bei Arbeitnehmererfindungen

    Unbillige Vergütungsvereinbarungen bei Arbeitnehmererfindungen

    BGH zur Auslegung des § 23 ArbNErfG: Das Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbNErfG) regelt den heiklen Grenzbereich zwischen privater Kreativität und dienstlich genutztem Innovationspotenzial. Arbeitnehmer, die während ihrer Tätigkeit Erfindungen machen, haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung – doch wie lässt sich diese bestimmen?

    Und was geschieht, wenn eine einmal getroffene Vereinbarung sich im Nachhinein als deutlich unausgewogen erweist? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in seinem Urteil vom 12. November 2024 (X ZR 37/22) mit der Unwirksamkeit überhöhter Vergütungsvereinbarungen auseinandergesetzt – und dabei zentrale Fragen zur Auslegung des § 23 Abs. 1 ArbNErfG beantwortet.

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  • Fototapeten im Fadenkreuz des Urheberrechts:

    Fototapeten im Fadenkreuz des Urheberrechts:

    Der BGH zur konkludenten Einwilligung, Nutzungspraxis und digitalen Sichtbarkeit: Die bildrechtliche Behandlung von Fototapeten mag zunächst wie eine akademische Randfrage erscheinen. Doch die drei jüngeren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs – Fototapete I (I ZR 140/23), Fototapete II (I ZR 141/23) und Fototapete III (I ZR 139/23) – beleuchten ein zentrales urheberrechtliches Spannungsfeld zwischen dem Schutz schöpferischer Leistung und der Praktikabilität alltagsnaher Nutzungsformen. In der kumulativen Betrachtung entfalten diese Urteile erhebliche Relevanz für das Verständnis der schlichten Einwilligung im Urheberrecht, für die Reichweite urheberrechtlicher Nutzungstatbestände sowie für das Verhältnis von Werkverwertung und Sichtbarkeit im digitalen Raum.

    Die Entscheidungen betreffen jeweils Konstellationen, in denen urheberrechtlich geschützte Fotografien auf Fototapeten verarbeitet wurden, die anschließend im Rahmen digitaler Raumsimulationen oder dokumentarischer Aufnahmen von real ausgestatteten Innenräumen sichtbar wurden. Die zentrale juristische Frage war, ob derartige Nutzungen, die das Werk als Teil der sichtbaren Raumgestaltung zeigen, eine Verletzung von Verwertungsrechten darstellen oder durch eine (stillschweigende) Einwilligung des Urhebers gerechtfertigt sein können. Der BGH bejaht letzteres – unter differenzierten dogmatischen und praxisorientierten Gesichtspunkten.

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  • BGH zur Begrenzung der Panoramafreiheit bei Drohnenaufnahmen

    BGH zur Begrenzung der Panoramafreiheit bei Drohnenaufnahmen

    Kein freier Blick von oben: Mit Urteil vom 23. Oktober 2024 (Az. I ZR 67/23) hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine für die urheberrechtliche Schrankenlehre bedeutsame Entscheidung getroffen. Es geht um nichts Geringeres als die Reichweite der Panoramafreiheit nach § 59 Abs. 1 UrhG – und die Frage, ob Luftaufnahmen mit Drohnen davon erfasst sind.

    Der BGH verneint dies klar und grenzt die Schrankenregelung gegenüber neuen technischen Möglichkeiten bewusst ein. Die Entscheidung gibt Anlass, die dogmatischen Grundlagen, die gesetzessystematische Einordnung sowie die praktischen Auswirkungen differenziert zu analysieren.

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  • Rechtsdurchsetzung im gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- und Wettbewerbsrecht

    Rechtsdurchsetzung im gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- und Wettbewerbsrecht

    Spielregeln zwischen Abmahnung und einstweiliger Verfügung: Wer als Unternehmen kreative Leistungen, Marken oder geschäftliche Alleinstellungsmerkmale schützen will, kommt um den gewerblichen Rechtsschutz nicht herum. Doch was geschieht, wenn diese Rechte verletzt werden?

    Und wie kann sich ein Unternehmen gegen eine möglicherweise unberechtigte Inanspruchnahme effektiv zur Wehr setzen? Der rechtliche Werkzeugkasten reicht von der klassischen Abmahnung über einstweilige Verfügungen bis zur Klage – flankiert von prozessualen Besonderheiten, die sich deutlich vom allgemeinen Zivilprozessrecht unterscheiden.

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  • BGH zur Überprüfung überhöhter Erfindervergütungen

    BGH zur Überprüfung überhöhter Erfindervergütungen

    Billigkeit mit Maß: In einem grundlegenden Urteil vom 12. November 2024 (Az. X ZR 37/22) hat der Bundesgerichtshof (BGH) zur Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen eine überdurchschnittlich hohe Arbeitnehmererfindervergütung als „unbillig“ im Sinne von § 23 ArbNErfG eingestuft und revidiert werden kann – selbst dann, wenn sie jahrelang vorbehaltlos angewendet wurde. Die Entscheidung betrifft ein bislang wenig beleuchtetes Spannungsfeld: nicht der Schutz vor zu geringer Vergütung, sondern die Möglichkeit des Arbeitgebers, sich von wirtschaftlich ungünstigen Altregelungen zu lösen.

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  • Löschungs- und Unterlassungsanspruch bei Bildaufnahmen

    Löschungs- und Unterlassungsanspruch bei Bildaufnahmen

    Mit Beschluss vom 25. März 2025 (VI ZB 32/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine praxisrelevante Entscheidung zur prozessualen Schwelle für die Zulässigkeit der Berufung gefällt. Konkret ging es um die Beschwer einer beklagten Partei, die zur Löschung von Foto- bzw. Videoaufnahmen sowie zur Unterlassung künftiger Bildanfertigungen verurteilt worden war. Die Instanzgerichte hatten die Berufung mit der Begründung verworfen, die Beschwer betrage weniger als 600 Euro. Der BGH stellte klar: Wird der Unterlassungsaspekt nicht hinreichend gewürdigt, liegt ein Verstoß gegen das grundrechtlich geschützte Recht auf wirkungsvollen Rechtsschutz vor.

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  • BGH: Unterlassungserklärung per PDF-Anhang genügt – aber nur unter bestimmten Voraussetzungen

    BGH: Unterlassungserklärung per PDF-Anhang genügt – aber nur unter bestimmten Voraussetzungen

    Mit Urteil vom 12. Januar 2023 (Az. I ZR 49/22 – „Unterwerfung durch PDF“) hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine praxisrelevante Klarstellung zum Zugang und zur Wirksamkeit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung getroffen, die per E-Mail und als PDF-Datei übermittelt wurde. Die Entscheidung konkretisiert die Anforderungen an die Ernstlichkeit und Rechtsverbindlichkeit einer solchen Erklärung – insbesondere im Lichte technischer Entwicklungen und handelsrechtlicher Sonderregelungen.

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