Mit Beschluss vom 25. März 2025 (VI ZB 32/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine praxisrelevante Entscheidung zur prozessualen Schwelle für die Zulässigkeit der Berufung gefällt. Konkret ging es um die Beschwer einer beklagten Partei, die zur Löschung von Foto- bzw. Videoaufnahmen sowie zur Unterlassung künftiger Bildanfertigungen verurteilt worden war. Die Instanzgerichte hatten die Berufung mit der Begründung verworfen, die Beschwer betrage weniger als 600 Euro. Der BGH stellte klar: Wird der Unterlassungsaspekt nicht hinreichend gewürdigt, liegt ein Verstoß gegen das grundrechtlich geschützte Recht auf wirkungsvollen Rechtsschutz vor.
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Das Urheberrecht schützt kreative Werke, Software und digitale Inhalte vor unbefugter Nutzung und Verwertung. Als Rechtsanwalt für Urheberrecht in Aachen beraten wir Unternehmen, Agenturen, Kreative und Softwareentwickler zu Nutzungsrechten, Lizenzverträgen, Abmahnungen, Unterlassungsansprüchen und Schadensersatz.
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BGH: Unterlassungserklärung per PDF-Anhang genügt – aber nur unter bestimmten Voraussetzungen
Mit Urteil vom 12. Januar 2023 (Az. I ZR 49/22 – „Unterwerfung durch PDF“) hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine praxisrelevante Klarstellung zum Zugang und zur Wirksamkeit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung getroffen, die per E-Mail und als PDF-Datei übermittelt wurde. Die Entscheidung konkretisiert die Anforderungen an die Ernstlichkeit und Rechtsverbindlichkeit einer solchen Erklärung – insbesondere im Lichte technischer Entwicklungen und handelsrechtlicher Sonderregelungen.
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Ablehnung einer Unterlassungserklärung lässt Wiederholungsgefahr fortbestehen
Mit Urteil vom 1. Dezember 2022 (Az. I ZR 144/21 – „Wegfall der Wiederholungsgefahr III“) hat der Bundesgerichtshof (BGH) seine bisherige Rechtsprechung zur Wiederholungsgefahr bei Markenverletzungen präzisiert und fortentwickelt. Zentrale Aussage: Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung führt nur dann zum Wegfall der Wiederholungsgefahr, wenn sie vom Gläubiger angenommen wird – oder zumindest bis zur Annahme bindend bleibt. Lehnt der Gläubiger die Erklärung ab, bleibt die Wiederholungsgefahr bestehen. Das Urteil hat weitreichende Bedeutung für die Praxis des gewerblichen Rechtsschutzes und die Abwehr künftiger Unterlassungsansprüche.
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Abriss erlaubt: OLG Brandenburg zur Kollision von Urheberrecht und Eigentum an Bauwerken
Das Urteil des OLG Brandenburg vom 22. Oktober 2024 (Az. 6 U 58/22) betrifft einen zentralen Konflikt im Bauurheberrecht: Wie weit reicht der Schutz des Architekten gegen den Abriss eines von ihm entworfenen Gebäudes, wenn das Werk urheberrechtlich geschützt ist – und wann überwiegt das Nutzungsinteresse des Eigentümers? Der Senat entschied zugunsten der Eigentümerin, einem kommunalen Wohnungsunternehmen, und erlaubte den Abriss trotz anerkannter Schöpfungshöhe des Bauwerks. Damit reiht sich die Entscheidung in die höchstrichterliche Linie ein, die das Spannungsverhältnis zwischen § 14 UrhG und § 903 BGB durch konkrete Interessenabwägung auflöst.
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Architektenstreit ums Urheberrecht
Wenn der Entwurf nicht als Werk zählt: Das Landgericht Köln (Urteil vom 27.06.2024, Az. 14 O 259/22) hatte über einen delikaten urheberrechtlichen Streitfall aus der Architekturbranche zu entscheiden: Ein ehemaliger angestellter Architekt wurde auf Zahlung von 10.000 Euro verklagt, weil er sich nach seiner Tätigkeit in einem Architekturbüro öffentlich als Urheber zweier Projekte präsentierte, die aus Sicht seines früheren Arbeitgebers im Büro entstanden seien. Die Klage wurde vollständig abgewiesen. Die Entscheidung bietet anschauliche Einblicke in die Anforderungen an Urheberrechtsschutz für Bauwerke und die Reichweite vertraglicher Nutzungsrechtsklauseln.
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Managerhaftung im Urheberrecht: OLG Köln zur Passivlegitimation bei YouTube-Videonutzung
Das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 28.02.2025 – 6 U 107/24) hatte über eine urheberrechtliche Streitigkeit im Zusammenhang mit der öffentlichen Zugänglichmachung eines Fernsehbeitrags – hier wohl auf der Plattform YouTube – zu entscheiden. Dabei ging es nicht nur um die Frage der Rechtsverletzung an sich, sondern insbesondere um die Passivlegitimation des in Anspruch genommenen Antragsgegners – ein Thema von hoher praktischer Relevanz, insbesondere für Geschäftsführer und mediennahe Unternehmer, die nicht selten für Handlungen „ihrer“ Unternehmen haftbar gemacht werden sollen.
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Geheimnisschutz: Passwortweitergabe zu Datenbank als Rechtsbruch
LG Nürnberg zur vertraglichen und geschäftsgeheimnisrechtlichen Bewertung von Datenbankzugängen: Mit Urteil vom 27. Dezember 2024 (Az. 19 O 556/24) hat das Landgericht Nürnberg-Fürth grundlegende Klarstellungen zur rechtlichen Einordnung der Weitergabe von Zugangsdaten zu einem professionellen Datenbankdienst getroffen.
Im Zentrum der Entscheidung stehen die vertragliche Pflicht zur Geheimhaltung, der Schutz von Passwörtern und Datenbankinhalten als Geschäftsgeheimnis sowie die Abgrenzung zur urheberrechtlichen Sphäre. Für Anbieter datenbasierter Dienstleistungen, aber auch für Unternehmen mit lizenzierten Fremdsystemen ist das Urteil von hoher praktischer Relevanz, da es eine fundierte dogmatische Verbindung zwischen BGB, GeschGehG und UrhG zieht – und dabei zugleich deutlich macht, dass vertragliche Nebenpflichten mehr sind als bloße Formalien.
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BGH zur Schutzfähigkeit von Birkenstock-Sandalen
Kein Urheberrechtsschutz für Designikonen? Mit zwei am selben Tag ergangenen Urteilen hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 20. Februar 2025 (Az. I ZR 17/24 – Birkenstock I und I ZR 18/24 – Birkenstock II) zentrale Maßstäbe für den urheberrechtlichen Schutz von Gebrauchsgegenständen, konkret: von Schuhdesigns, klargestellt. Im Zentrum standen dabei die ikonischen Modelle „Gizeh“, „Boston“ und „Arizona“ der Birkenstock-Gruppe. Die Klägerin begehrte ein umfassendes Unterlassungs- und Auskunftsprogramm gegen Anbieter vergleichbarer Sandalen – und scheiterte letztinstanzlich in vollem Umfang.
Die Entscheidungen werfen ein scharfes Licht auf die anspruchsvollen Hürden für den Schutz von Produkten der angewandten Kunst im Urheberrecht und verdeutlichen zugleich die europarechtlich geprägte Engführung des Werkbegriffs.
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Grenzen digitaler Reichweite: BGH zur urheberrechtlichen Relevanz von Auslandsangeboten und dem Erfordernis eines Inlandsbezugs
In seinem Urteil vom 5. Dezember 2024 (Az. I ZR 50/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) grundlegende Aussagen zur Reichweite des deutschen Urheberrechts im digitalen Raum getroffen. Der Fall betraf die öffentliche Zugänglichmachung von Produktfotografien auf ausländischen Webseiten, die über Google-Bildersuche auch von Deutschland aus auffindbar waren. Die Klägerin machte eine Verletzung ihrer Nutzungsrechte geltend – obwohl die streitgegenständlichen Seiten unter kasachischer und ukrainischer Domain liefen und keine Bilder direkt auf den Seiten abrufbar waren. Der BGH nutzte den Fall, um das Erfordernis eines sog. „hinreichenden Inlandsbezugs“ bei Online-Verletzungshandlungen erneut zu schärfen.
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BGH zur Zulässigkeit von Klagen bei Nutzung geschützter Werke in Patentanmeldungen
Urheberrecht im Schatten des Patentrechts: Mit Urteil vom 21. November 2024 (Az. I ZR 10/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine bemerkenswerte Entscheidung im Spannungsfeld von Urheberrecht und Patentrecht getroffen.
Im Zentrum des Verfahrens stand die Frage, ob ein Urheber die Verwendung eines von ihm stammenden Lichtbilds in einer Patentanmeldung untersagen kann – oder ob derartige Handlungen durch eine urheberrechtliche Schrankenregelung privilegiert sind. Dabei ging es nicht nur um den Schutz kreativer Leistungen in technischen Verfahren, sondern auch um das grundsätzliche Verhältnis zwischen Individualrechtsschutz und der Funktionsfähigkeit behördlicher Verfahren.
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Urheberrechtlicher Schutz von Innenraumgestaltung
Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 4. Oktober 2024 (Az. 14 O 145/23) eine interessante Entscheidung zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit von architektonischer Innenraumgestaltung getroffen. Der Rechtsstreit betraf die öffentliche Darstellung eines sanierten Hofgebäudes, insbesondere dessen Innenräume, durch eine Architekturgesellschaft. Die klagenden Architekten sahen darin eine Verletzung ihrer Urheberrechte und forderten neben Unterlassung auch Schadensersatz sowie eine öffentliche Gegendarstellung.
Die Entscheidung beleuchtet zentrale Aspekte des Urheberrechts im Bereich der Baukunst und stellt klar, unter welchen Bedingungen Innenraumgestaltungen als schutzfähige Werke anerkannt werden können. Sie gibt außerdem Aufschluss darüber, inwiefern Architekten ihre urheberrechtlichen Ansprüche durchsetzen können, wenn ihre Werke unzulässig genutzt werden.
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3D-Druck auf dem Mond
Die Vision, 3D-Drucker auf dem Mond einzusetzen, hat in den letzten Jahren erheblich an Fahrt aufgenommen. Was vor kurzem noch wie ein Kapitel aus einem Science-Fiction-Roman wirkte, rückt zunehmend in greifbare Nähe. Fortschritte in der additiven Fertigung sowie die erfolgreiche Erprobung dieser Technologie im Weltraum lassen erahnen, welche Möglichkeiten der 3D-Druck für die Raumfahrt bietet.
Doch wo Chancen sind, lauern auch Gefahren – insbesondere im Bereich der Cybersicherheit. Der Schutz der sensiblen Druckdaten und die Integrität der Druckprozesse sind entscheidend dafür, ob die Idee einer autarken, durch 3D-Druck unterstützten Mondbasis Realität werden kann.
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Haftung von Online-Marktplätzen für urheberrechtswidrige Angebote
Mit der Haftung von Online-Marktplätzen für urheberrechtswidrige Angebote hat sich der Bundesgerichtshof (I ZR 112/23) in einer Entscheidung beschäftigt: Im Zentrum des Falles stand die Frage, inwieweit ein Plattformbetreiber für rechtswidrige Inhalte haftet, die von Dritten auf seiner Plattform eingestellt werden.
Konkret ging es um die Fotografie „Manhattan Bridge“, die ohne Erlaubnis des Urhebers zur Bebilderung von Produktangeboten auf einer Handelsplattform genutzt wurde. Der Fotograf machte daraufhin Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz und Auskunft geltend. Der BGH bestätigte die Haftung des Plattformbetreibers für die öffentliche Zugänglichmachung des geschützten Werks, wies aber eine direkte Haftung für die Vervielfältigung der Fotografie zurück.
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Unberechtigte Urheberrechtsbeschwerden auf Streaming-Plattformen
Die digitale Verwertung von Musik hat sich in den letzten Jahren stark verändert: Streaming-Plattformen dominieren den Markt, doch mit neuen Vertriebswegen entstehen auch neue Herausforderungen. Eine davon ist der Missbrauch von Urheberrechtsbeschwerden, sogenannter „Copyright-Strikes“.
Das Landgericht Köln (Urteil vom 9. Januar 2025, Az. 14 O 387/24) hat nun entschieden, dass unberechtigte Urheberrechtsbeschwerden gegenüber Streaming-Diensten einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des betroffenen Künstlers darstellen. Die Entscheidung überträgt die BGH-Rechtsprechung zur unberechtigten Schutzrechtsverwarnung auf das digitale Umfeld und könnte weitreichende Konsequenzen für die Musikbranche und Content-Plattformen haben.
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Künstliche Intelligenz & Urheberrecht: US-Gericht sieht kein Fair-Use durch KI
Wie steht es um künstliche Intelligenz und Urheberrecht in den USA: In einem kürzlich entschiedenen Fall vor dem United States District Court for the District of Delaware ging es um den Konflikt zwischen traditioneller juristischer Recherche und KI-gestützter Automatisierung. Kläger war Thomson Reuters, das Unternehmen hinter der juristischen Datenbank Westlaw, das gegen das KI-Startup ROSS Intelligence klagte. Der Vorwurf: ROSS habe urheberrechtlich geschütztes Material aus Westlaw verwendet, um sein eigenes, konkurrenzfähiges Rechtsforschungs-Tool zu trainieren.
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