OLG Stuttgart (4 U 136/24) zur extraterritorialen Wirkung italienischer Normen: Es klingt zunächst nach einem kulturpolitischen Kuriosum, entpuppt sich aber als ein rechtsdogmatisch hochkomplexer Streitfall mit europarechtlicher Sprengkraft: Das italienische Kulturministerium und ein staatliches Museum beanspruchen das Recht, außerhalb Italiens die kommerzielle Nutzung des gemeinfreien Werks „Der vitruvianische Mensch“ von Leonardo da Vinci zu untersagen.
Dies stützt sich auf nationale Vorschriften des italienischen Kulturgüterrechts. Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte sich nun mit der Frage zu befassen, ob und inwieweit derartige öffentlich-rechtlich begründete Schutzansprüche über das italienische Staatsgebiet hinaus geltend gemacht werden können – und ob ein deutsches Unternehmen sich dagegen mit einer negativen Feststellungsklage vor deutschen Gerichten zur Wehr setzen darf.
Sachverhalt
Die Klägerinnen, Teil eines international tätigen deutschen Unternehmensverbunds für Spiele und Puzzles, vertreiben unter anderem ein Puzzle mit dem Motiv des „Vitruvianischen Menschen“. Zwei Klägerinnen haben ihren Sitz in Deutschland, eine Tochtergesellschaft operiert mit Sitz in Italien als nationale Vertriebsgesellschaft ausschließlich auf dem italienischen Markt. Die Beklagten – das italienische Kulturministerium sowie das zuständige Museum – stützen sich auf die Art. 107–109 des Codice dei beni culturali e del paesaggio, der unter anderem Vervielfältigungsrechte und Konzessionsabgaben für Kulturgüter regelt, und forderten die Unterlassung der Nutzung des Werks – weltweit.
Die Beklagten leiteten in Italien ein einstweiliges Verfügungsverfahren ein, das zu ihren Gunsten entschieden wurde. Die Klägerinnen erhoben daraufhin in Deutschland eine negative Feststellungsklage, mit der sie klären lassen wollten, dass den Beklagten außerhalb Italiens keine entsprechenden Unterlassungsansprüche zustehen. Das Landgericht Stuttgart gab ihnen recht, das OLG bestätigte die Entscheidung im Wesentlichen – mit Ausnahme der Klage einer Klägerin, die als italienisches Unternehmen mangels internationaler Zuständigkeit der deutschen Gerichte abgewiesen wurde.
Juristische Analyse
Internationale Zuständigkeit und Staatenimmunität
Zentraler Streitpunkt war zunächst die Frage der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte. Die Beklagten argumentierten unter Berufung auf den völkerrechtlichen Grundsatz par in parem non habet iudicium (keiner richtet über seinesgleichen), dass deutsche Gerichte zur Entscheidung über ein solches öffentlich-rechtliches Schutzregime Italiens nicht befugt seien.
Das OLG wies diese Argumentation zurück. Zwar schütze die Staatenimmunität hoheitliches Handeln (iure imperii) vor ausländischer Gerichtsbarkeit. Die hier in Frage stehenden Maßnahmen, nämlich Gebührenforderungen und Nutzungseinschränkungen im Zusammenhang mit der kommerziellen Verwendung eines Bildnisses, das außerhalb Italiens auf gemeinfreie Werke zurückgreift, seien jedoch keine genuin hoheitlichen Akte, sondern wirtschaftsrechtliche Regelungen, mithin nichthoheitlich (iure gestionis). Damit entfällt der Schutz der Staatenimmunität.
Für die beiden in Deutschland ansässigen Klägerinnen bejahte das OLG die internationale Zuständigkeit nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO. Die Nutzungshandlungen und deren wirtschaftlicher Effekt seien in Deutschland lokalisiert – hier liege sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort im Sinne des Deliktsgerichtsstands. Für die in Italien ansässige Klägerin hingegen verneinte das OLG die Zuständigkeit: Sowohl der Vertrieb als auch die behauptete Rechtsverletzung erfolgten ausschließlich in Italien.
Keine Sperrwirkung durch das italienische Eilverfahren
Die Beklagten beriefen sich zudem auf Art. 29 EuGVVO und machten geltend, dass das zuvor in Italien betriebene Eilverfahren der deutschen Klage die prozessuale Grundlage entziehe. Das OLG wies diesen Einwand zurück. Zwar sehe Art. 29 EuGVVO eine Sperrwirkung bei paralleler Rechtshängigkeit vor, doch betreffe diese nur identische Ansprüche zwischen denselben Parteien. Maßgeblich sei dabei nicht der formale Klageantrag, sondern der „Kernpunkt“ des Streitgegenstands.
Nach Auffassung des Gerichts fehlte es an dieser Identität: Während das italienische Eilverfahren nur der vorläufigen Regelung diente, verfolgte die deutsche Klage eine endgültige Feststellung über das Bestehen des Anspruchs – das sei nach der Rechtsprechung des EuGH nicht identisch. Auch das später in Italien anhängig gemachte Hauptsacheverfahren war kein Hindernis, da es erst nach Klageerhebung in Deutschland eingeleitet wurde.
Kein Verstoß gegen das Verbot der révision au fond
Ebenso wenig sah das OLG einen Verstoß gegen das in Art. 52 EuGVVO verankerte Verbot der „révision au fond“, also der inhaltlichen Nachprüfung ausländischer Entscheidungen. Die Stuttgarter Richter stellten klar, dass das vorliegende Verfahren nicht die italienische einstweilige Entscheidung überprüfe, sondern lediglich eigenständig und originär das Bestehen eines Anspruchs kläre, der über den italienischen Hoheitsbereich hinaus geltend gemacht wird. Eine unzulässige Nachprüfung der italienischen Entscheidung sei damit nicht verbunden.
Anwendbares Recht: Rom II-VO und das Territorialitätsprinzip
Im Kern drehte sich der Rechtsstreit um die Frage, ob italienisches Kulturgüterschutzrecht überhaupt extraterritoriale Geltung beanspruchen kann. Diese Frage war nach Ansicht des OLG anhand der Rom II-Verordnung zu beantworten.
Zwar sei Art. 4 Rom II-VO einschlägig, allerdings werde dieser von Art. 8 Rom II-VO verdrängt, der speziell für Verletzungen geistigen Eigentums geschaffen wurde. Der Begriff des geistigen Eigentums sei autonom auszulegen und umfasse auch immaterielle Kulturgüter. Art. 8 Rom II-VO knüpft an das Schutzlandprinzip an: Maßgeblich ist das Recht desjenigen Staates, für den Schutz beansprucht wird.
Da sich die Klägerinnen explizit gegen eine Nutzung außerhalb Italiens verteidigen und dort das Werk gemeinfrei ist (Leonardo da Vinci ist seit über 70 Jahren verstorben), fehle es an einer Rechtsgrundlage. Italien könne seine nationalen Vorschriften nicht zur weltweiten Anwendung bringen. Eine extraterritoriale Wirkung des Codice dei beni culturali e del paesaggio sei mit dem völkerrechtlich verankerten Territorialitätsprinzip unvereinbar. Eine solche Interpretation liefe auf einen unzulässigen extraterritorialen Geltungsanspruch hinaus, der die Souveränität anderer Staaten verletze.

Die Entscheidung unterstreicht die Wichtigkeit klar formulierter Lizenzverträge – insbesondere bei internationalen Nutzungsketten. Für Kunstschaffende bietet das Urteil eine Stärkung ihrer Rechte auch bei nachträglich erweiterter Verwertung. Für Verwerter mahnt es zur Vorsicht: Wer die Grenzen der Lizenz überschreitet, riskiert nicht nur Unterlassung, sondern auch empfindliche Schadensersatzforderungen.
Bilanz
Das OLG Stuttgart hat mit seiner Entscheidung einen klaren und dogmatisch überzeugenden Akzent gesetzt: Nationale Schutzgesetze – mögen sie noch so spezifisch auf den Erhalt kulturellen Erbes gerichtet sein – finden ihre Grenze an den Staatsgrenzen. Das Territorialitätsprinzip ist nicht bloß eine völkerrechtliche Formalie, sondern Ausdruck des Prinzips souveräner Selbstbestimmung in rechtlichen Fragen.
Die Versuche Italiens, ein nationales öffentlich-rechtliches Schutzregime über den gesamten europäischen Binnenmarkt zu spannen, wurden damit zurecht abgewehrt. Die Entscheidung stärkt zugleich den unionsrechtlichen Rahmen für internationale Zuständigkeit und Kollisionsrecht und verdeutlicht, dass auch im digitalen Zeitalter rechtliche Grenzen nicht schrankenlos überschritten werden können.
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