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Kategorie: Strafvollstreckungsrecht & Untersuchungshaft

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

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Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Strafrestaussetzung zur Bewährung und Sicherungsverwahrung

    Das Oberlandesgericht Hamm, 5 Ws 163/22, konnte sich
    zur Zuständigkeit der kleinen Strafvollstreckungskammer für Entscheidungen über die Reststrafenaussetzung zur Bewährung bei gleichzeitig angeordneter Unterbringung in der Sicherungsverwahrung äußern:

    Der Senat tritt der in Literatur und Rechtsprechung vorherrschenden Auffassung bei, dass sich jedenfalls dann keine Zuständigkeit aufgrund des Sachzusammenhangs zwischen den beiden zu treffenden Entscheidungen ergibt, wenn das Ende der Strafvollstreckung nicht absehbar ist (Veh, in: MünchKomm, 4. Aufl. 2020, § 67c StGB Rn. 26; Schmitt, in: Meyer-Goßner, 65. Aufl. 2022, § 78b GVG Rn. 5; Beschluss des hiesigen 3. Strafsenats vom 26.05.2020 – III 3 Ws 173/20; einschränkend Beschluss des hiesigen 4. Strafsenats vom 21.06.2016 – III 4 Ws 166/17 (soweit keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass auch eine weitergehende Entscheidung bzgl. der Maßregel der Sicherungsverwahrung ernsthaft in Betracht kommt)). Die gegenteilige Auffassung (OLG Hamburg NStZ-RR 2012, 158) lässt sich weder mit dem eindeutigen Gesetzestext noch mit dem gesetzgeberischen Willen vereinbaren (Veh, in MünchKomm, a.a.O.l, § 67c StGB Rn. 26).

    Zutreffend weist der hiesige 3. Strafsenat überdies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Entscheidung über die Vollziehung der Maßregel nach § 67c Abs. 1 StGB erst „vor dem Ende des Vollzugs der Strafe“ zu erfolgen hat (Beschluss vom 26.05.2020 – III 3 Ws 173/20). Das Strafende ist vorliegend jedoch erst auf den 22.09.2024 und damit in mehr als zwei Jahren notiert. Die stets gegebene Möglichkeit der vorzeitigen bedingten Entlassung nach § 57 Abs. 1 StGB genügt nicht, um bereits im jetzigen Zeitpunkt von einem nahenden Vollzugsende auszugehen, so dass eine Prüfungspflicht nach § 67c Abs. 1 StGB vorliegend noch nicht bestand.

    Oberlandesgericht Hamm, 5 Ws 163/22
  • Bewährungswiderruf bei Gesamtstrafe

    Neu postiert hat sich das OLG Celle zur Frage des Widerrufs einer Bewährung bei einer Gesamtstrafe: Es ist bisher in der Rechtsprechung umstritten, ob der Widerruf einer durch einen nachträglichen Gesamtstrafenbeschluss gewährten Strafaussetzung zur Bewährung aufgrund einer weiteren Straftat des Verurteilten allenfalls dann möglich ist, wenn diese Tat innerhalb der Bewährungszeit sämtlicher dem Gesamtstrafenbeschluss zugrundeliegender Verurteilungen liegt;

    oder ob es vielmehr ausreicht, dass diese Tat innerhalb der Bewährungszeit des als erstes ergangenen einbezogenen Urteils, aber noch vor dem bzw. den nachfolgenden einbezogenen Entscheidungen begangen wurde (so: OLG Hamm, 3 Ws 304/14; OLG Stuttgart, 4 Ws 293/18; OLG Bremen, 1 Ws 111/19).

    Der Widerruf von Bewährungen und der Kampf um Bewährungen gehört zu unserem strafprozessualen Alltag – und wir sind hier sehr erfolgreich, denn: nach unserer Erfahrung steckt hier viel verborgenes Potenzial – das wegen der kurzen Beschwerdefrist oft untergeht! Gerade Amtsgerichte unterschätzen die besonderen Umstände und nehmen gerne vorschnell, etwa bei nur mangelndem Kontakt mit dem Bewährungshelfer, einen Widerrufsgrund an. Beachten Sie dazu unseren zusammenfassenden Beitrag zum Thema Bewährungswiderruf sowie den Beitrag zur mehrfachen Bewährung. Wenn Sie akuten Beratungsbedarf haben: Mail oder Messenger-Nachricht senden … und zwar sofort!

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  • Erledigung der Sicherungsverwahrung

    Zur Erledigung der Sicherungsverwahrung und dem Begriff der „Gefahr“ konnte das Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 25/22, klarstellen:

    • Der Begriff der „Gefahr“ im Sinne von § 67d Abs. 3 S. 1 StGB und der Begriff der „Gefährlichkeit“ im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB decken sich. Die Fortdauer der Unterbringung in der seit mehr als zehn Jahren vollzogenen Sicherungsverwahrung setzt deshalb voraus, dass die Gefährlichkeit des Verurteilten im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB fortbesteht.
    • Unerheblich ist, ob es sich um eine „hohe“ oder „höchstgradige“ Gefahr handelt. Erforderlich, aber auch hinreichend, ist vielmehr die Feststellung konkreter und gegenwärtiger Anhaltspunkte dafür, dass die Gefährlichkeit fortbesteht; abzugrenzen ist von der bloßen Möglichkeit, einer ausschließlich statistischen Wahrscheinlichkeit oder der latenten Gefahr künftiger Delinquenz.

    Das OLG führt im Detail hierzu aus:

    Wird die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung seit mehr als zehn Jahren vollzogen, ist sie gem. § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB a. F. für erledigt zu erklären, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Verurteilte infolge seines Hanges erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperliche schwer geschädigt werden. Dabei decken sich der Begriff der „Gefahr“ und der Begriff der „Gefährlichkeit“ gem. § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB (Fischer, StGB, 69. Auflage 2022, § 67d, Rn. 15; Ziegler, in: BeckOK StGB, Stand 1. Februar 2022, § 67d, Rn. 11; Veh, in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2020, § 67d, Rn. 37). Demnach setzt die Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung voraus, dass die Gefährlichkeit des Verurteilten im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB fortbesteht (Veh, a. a. O.; Kinzig, in: Schönke/Schröder, StGB; 30. Auflage 2019, § 67d, Rn. 17; Rissing-van Saan/Peglau, in: Laufhütte u.a., Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Auflage 2007, § 67d, Rn. 69).

    Insoweit ist unerheblich, ob es sich um eine „hohe“ oder „höchstgradige“ Gefahr handelt. Erforderlich, aber auch hinreichend, ist vielmehr die Feststellung „konkreter und gegenwärtiger Anhaltspunkte dafür, dass die Gefährlichkeit fortbesteht“ (BVerfG, Urteil vom 5. Februar 2004 – 2 BvR 2029/01 –, juris; Kilian in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 3. Auflage 2020, § 67d, Rn. 19; Kinzig, a. a. O.; Heger/Pohlreich, in: Lackner/Kühl, StGB, 29. Auflage 2018, § 67d, Rn. 7c). Abzugrenzen ist demnach von der bloßen Möglichkeit, einer ausschließlich statistischen Wahrscheinlichkeit oder der latenten Gefahr künftiger Delinquenz (Kinzig, a. a. O.; Kilian, a. a. O., Rn. 20).

    Soweit sich der Eingriff in das Freiheitsgrundrecht eines Verurteilten mit fortschreitender Dauer der Sicherungsverwahrung und nach fast zwei Jahrzehnte ein deutliches Gewicht erreicht, verweist das OLG darauf, dass § 67d Abs. 3 StGB im Interesse der Allgemeinheit auch eine über mehrere Jahrzehnte andauernde Verwahrung chronisch unverbesserlichen Hangtäter ermöglicht, die sich wie der Verurteilte dauerhaft jeder Behandlung verweigern und ungeachtet fortschreitenden Alters bis an ihr Lebensende gefährlich bleiben. Dass in diesem Fall das Resozialisierungsziel des Strafvollzugs nicht mehr zum Tragen kommt, beruht nicht auf der Anordnung der Sicherungsverwahrung, sondern auf dem Verhalten des Verurteilten, das eine erfolgreiche Resozialisierung auf Dauer ausschließt (BVerfG, 1 BvL 14/76 und 2 BvR 2029/01).

  • Aussetzung der Unterbringung gemäß §67b Abs. 1 StGB zur Bewährung

    Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung: Entsprechend § 67b Abs. 1 Satz 1 StGB kann die Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Zweck der Maßregel auch dadurch erreicht werden kann.

    Besondere Umstände in diesem Sinne sind Umstände in der Tat, in der Person des Täters oder in seiner gegenwärtigen oder künftigen Lage, die erwarten lassen, dass die von ihm ausgehende Gefahr weiterer Taten abgewendet oder doch so abgeschwächt werden kann, dass trotz fortbestehender Gefährlichkeit zunächst ein Verzicht auf den Vollzug der Maßregel gewagt werden kann.

    Der Widerruf von Bewährungen und der Kampf um Bewährungen gehört zu unserem strafprozessualen Alltag – und wir sind hier sehr erfolgreich, denn: nach unserer Erfahrung steckt hier viel verborgenes Potenzial – das wegen der kurzen Beschwerdefrist oft untergeht! Gerade Amtsgerichte unterschätzen die besonderen Umstände und nehmen gerne vorschnell, etwa bei nur mangelndem Kontakt mit dem Bewährungshelfer, einen Widerrufsgrund an. Beachten Sie dazu unseren zusammenfassenden Beitrag zum Thema Bewährungswiderruf sowie den Beitrag zur mehrfachen Bewährung. Wenn Sie akuten Beratungsbedarf haben: Mail oder Messenger-Nachricht senden … und zwar sofort!

    Als besonderer Umstand in diesem Sinne kommt dabei auch das Eingreifen außerstrafrechtlicher Sicherungssysteme wie etwa die zivilrechtliche Unterbringung in einer betreuten Wohneinrichtung in Betracht. Insbesondere ist auch zu prüfen, ob die im Fall einer Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung nach § 67b Abs. 2 StGB kraft Gesetzes eintretende Führungsaufsicht und damit verbundene Überwachungsmöglichkeiten sowie die Aussicht auf einen im Falle des Weisungsverstoßes drohenden Bewährungswiderruf eine hinreichende Gewähr dafür bieten, dass die fortbestehende Gefährlichkeit auf ein vertretbares Maß reduziert wird (zu alledem: BGH, 1 StR 72/87, 1 StR 24/21, 4 StR 586/09, 4 StR 193/17 und 4 StR 475/21).

    Zu prüfen ist dabei, ob den vom Beschuldigten krankheitsbedingt ausgehenden Gefahren für die Allgemeinheit durch engmaschige
    Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht entgegengewirkt werden kann. Dies kann mit dem Argument verneint werden, dass die im Rahmen der Führungsaufsicht eröffneten Überwachungsmöglichkeiten nicht als hinreichend effektiv anzusehen seien, speziell bei einem krankheitsuneinsichtigen und nicht absprachefähigen Beschuldigten und der Frage, ob dieser künftig von der Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten abgehalten werden kann.

  • Anhörung bei Unterbringung nach §63 StGB

    Anhörung bei Unterbringung nach §63 StGB: Die Unterbringung nach §63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus ist mit der Sicherungsverwahrung die wohl einschneidendste Maßnahme im deutschen Strafrecht, die rein statistisch mit vielen Jahren Zwangsaufenthalt einhergeht. Angesichts dessen ist auch vorgesehen, dass zumindest ein Mal jährlich der Aufenthalt zu überprüfen ist (§67e StGB), was in Form von Anhörungen geschieht.

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  • Strafzumessung: Tat während laufender Bewährungszeit

    Bei einem eventuellen Bewährungswiderruf ist (natürlich) von herausragender Bedeutung, ob die neue Tat während laufender Bewährungszeit begangen wurde, ebenso ist dies in der Strafzumessung von Bedeutung – das aber ist nicht so leicht festzustellen, wie OLG und BGH-Entscheidungen immer wieder aufzeigen, denn es kommt auf die genauen Umstände an:

    Zwar ist die strafschärfende Erwägung der Strafkammer, der Angeklagte habe die Tat „während laufender Bewährungszeit“ begangen (…), rechtsfehlerhaft, weil ausweislich der zu seinen persönlichen Verhältnissen getroffenen Feststellungen die Bewährungszeit bereits abgelaufen und lediglich der Beschluss über den Erlass der Strafe noch nicht ergangen war (…), was nicht zu einer Fortdauer der Bewährungszeit führt (…)

    Der Widerruf von Bewährungen und der Kampf um Bewährungen gehört zu unserem strafprozessualen Alltag – und wir sind hier sehr erfolgreich, denn: nach unserer Erfahrung steckt hier viel verborgenes Potenzial – das wegen der kurzen Beschwerdefrist oft untergeht! Gerade Amtsgerichte unterschätzen die besonderen Umstände und nehmen gerne vorschnell, etwa bei nur mangelndem Kontakt mit dem Bewährungshelfer, einen Widerrufsgrund an. Beachten Sie dazu unseren zusammenfassenden Beitrag zum Thema Bewährungswiderruf sowie den Beitrag zur mehrfachen Bewährung. Wenn Sie akuten Beratungsbedarf haben: Mail oder Messenger-Nachricht senden … und zwar sofort!

  • Festlegung von Bewährungszeitdauer bei nachträglicher Gesamtfreiheitsstrafenbildung

    Das Kammergericht (5 Ws 23/20161 AR 12/20) hat die Grundsätze der Bewährungsaussetzung bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung in Erinnerung gerufen: Bei Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe ist über die Bewährungszeit (erneut) zu entscheiden, weil die nachträgliche Bildung einer Gesamt(freiheits)strafe das ursprüngliche Erkenntnis entfallen lässt und die neue Entscheidung künftig die alleinige Grundlage der Vollstreckung bildet.

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  • Bewährungswiderruf: Frist für Beschwerde

    Bewährungswiderruf: Frist für Beschwerde

    Wenn ein Bewährungswiderruf zugestellt wird, tickt die Uhr: Ab jetzt hat man eine Woche Zeit, um sich zu wehren. Dabei ist es für mich vollkommen ärgerlich, dass viele – sei es aus schlichter Unachtsamkeit, sei es aber auch aus Geiz – lieber mit ihrer Freiheit spielen, als einfach einmal anzurufen.

    Denn ich sehe ständig Widerrufsbeschlüsse, die einfach nur schlecht formuliert sind. Insbesondere die sehr strenge Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts scheint noch lange nicht bei Amtsgerichten oder Landgerichten angekommen zu sein. Wer sich allerdings erst meldet, wenn die Ladung zu Haftantritt kommt, der kommt einfach zu spät.

    Der Widerruf von Bewährungen und der Kampf um Bewährungen gehört zu unserem strafprozessualen Alltag – und wir sind hier sehr erfolgreich, denn: nach unserer Erfahrung steckt hier viel verborgenes Potenzial – das wegen der kurzen Beschwerdefrist oft untergeht! Gerade Amtsgerichte unterschätzen die besonderen Umstände und nehmen gerne vorschnell, etwa bei nur mangelndem Kontakt mit dem Bewährungshelfer, einen Widerrufsgrund an. Beachten Sie dazu unseren zusammenfassenden Beitrag zum Thema Bewährungswiderruf sowie den Beitrag zur mehrfachen Bewährung. Wenn Sie akuten Beratungsbedarf haben: Mail oder Messenger-Nachricht senden … und zwar sofort!

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  • Falsche Behauptungen gegenüber der Polizei: Strafbar?

    Einbrüche sind (leider) Alltag: Ob in Geschäfte, Wohnungen oder Autos. Bei manchem ist die Versuchung gross, dieses Schadensereignis für eine finanzielle Aufbesserung zu nutzen, etwa wenn der sprichwörtliche Picasso zufällig im Kofferraum lag. Dabei sind zwei Ebenen zu unterscheiden: Die Äußerung des erlogenen Diebstahls gegenüber der Polizei und später gegenüber der Versicherung. Letzteres ist im Regelfall ein Betrug(sversuch), wenn man noch selber Sachen beiseite schafft und das meldet ein Fall des Versicherungsmissbrauchs (§265a StGB) – ersteres dagegen ist mitunter sehr kompliziert.
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  • Presserecht: Zum Persönlichkeitsrecht prominenter Personen

    Das Landgericht Köln (28 O 225/11) hat festgestellt, dass ein Foto von einem Prominenten während seiner Haft – gefertigt ohne dessen Kenntnis, während der auf dem „Hof“ der JVA unterwegs war – unzulässig in dessen Persönlichkeitsrecht eingreift:

    Das beanstandete Foto zeigt den Kläger während der Untersuchungshaft im Kreise von Mitinsassen auf dem Gefängnishof. Damit befand sich der Kläger in einem abgeschiedenen, jedenfalls der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Raum und musste nicht damit rechnen, dass Lichtbilder von ihm angefertigt werden. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Kläger selbst durch seine Inhaftierung keine Möglichkeit hatte, sich weiter in einen privaten Raum zurückzuziehen. Vielmehr war er aufgrund der Umstände gezwungen, den Gefängnishof zu nutzen. Hierbei kommt es auch nicht darauf an, dass der erzwungene Aufenthalt in der Justizvollzugsanstalt nicht dem Zweck dient, dem Individuum Freiräume zu verschaffen, in denen es frei von erzwungener Selbstkontrolle entspannen und Ausgleich von öffentlichen Funktionen und Ämtern erlangen kann. Dass der damalige Aufenthaltsort des Klägers einem solchen Zweck nicht diente, ändert nichts daran, dass ihm dennoch ein allgemeines Persönlichkeitsrecht zusteht, das sich vorliegend in dem Recht auf Schutz der Privatsphäre manifestiert. Denn auch im Rahmen eines Aufenthaltes in der JVA muss ein privater Rückzugsbereich gewährleistet sein (vgl. Urteil des OLG Köln vom 21.12.2010, Az. 15 U 105/10). Dieser Bereich ist daher ebenfalls als Rückzugsbereich anzusehen, der im Rahmen der Bildberichterstattung den Einblicken Dritter grundsätzlich zu entziehen ist, zumal auch der Nachrichtenwert der Lichtbilder von untergeordneter Bedeutung ist.

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  • Kündigung während der Untersuchungshaft

    Wie geht man damit um, wenn man als Arbeitnehmer in Untersuchungshaft („U-Haft“) sitzt, nach Hause kommt und dann im Briefkasten eine Kündigung des Arbeitgebers vorfindet? Der Rat ist einfach: Sofort zum Rechtsanwalt mit allen Unterlagen dazu. Und sofort heisst wirklich unmittelbar, nicht erst nach ein paar Tagen, weil „man ja einiges zu regeln hat“. Ansonsten droht man die Frist zu verpassen, innerhalb derer eine Klage möglich ist.

    Dazu auch bei uns: Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Strafhaft

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  • Strafvollzug: Pfändung von Gefangenengeld

    Der Anspruch eines Strafgefangenen auf Auszahlung seines Eigengeldes ist nach Maßgabe des § 51 Abs. 4 Satz 2 StVollzG pfändbar. Soweit das Eigengeld aus Arbeitsentgelt für eine zugewiesene Beschäftigung gebildet worden ist, finden die Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO  und der Pfändungsschutz gemäß § 850k ZPO keine Anwendung.

    BGH, Beschluss vom 16.7.2004, Az: IXa ZB 287/03

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  • Deal im Strafprozess: Zur Verständigung in der Praxis

    Das BVerfG soll sich heute zur Frage äußern, ob der „Deal“ im Strafprozess, der inzwischen gesetzlich – zumindest rudimentär – geregelt ist, mit unserem Grundgesetz in Einklang zu bringen ist. Wesentliche Regelung ist der §257c StPO, der in formeller Hinsicht in wenig Stütze durch §273 Ia S.3 StPO erfahren hat. Wichtig ist einmal, dass der §257c II StPO vorgibt, dass einmal ein Geständnis regelmäßiger Gegenstand der Verständigung sein soll (also quasi der gesetzlich vorgesehene „Preis“ ist). Andererseits ist klar gestellt, dass im wesentlichen Kern vor allem die Rechtsfolgen (also das Strafmaß) Gegenstand des Verständnisses ist. Insbesondere gilt:

    Der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen nicht Gegenstand einer Verständigung sein.

    Sprich: Das Gericht wird nicht insofern entlastet, dass es in der Schuldfrage auf die Verständigung verweisen kann – der Strafprozess als Erkenntnisverfahren wird hier anders als im Zivilprozess also nicht entlastet, wo man einen Vergleich schliessen und die Sache insgesamt beenden kann.

    Soviel zur gesetzlichen Theorie – was sagt die Praxis, die auch Betroffene zum BVerfG „trieb“?
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  • Bei Körperverletzung Untersuchungshaft?

    Das Bundesland Hamburg möchte den §112a StPO ändern – man sieht Reformbedarf, vor allem, weil der §223 StGB (Körperverletzung) für sich genommen zur Zeit kein Grund ist, eine Untersuchungshaft anzuordnen. Anders ist das bei den qualifizierten Körperverletzungsdelikten, etwa dem §224 StGB, der gefährlichen Körperverletzung. In der Bundesrats-Drucksache 24/11 wird darauf verwiesen:

    Auch eine vorsätzliche Körperverletzung kann jedoch mit erheblicher Brutalität begangen werden und zu schwerwiegenden Folgen für das Opfer führen. Folglich entspricht auch der Strafrahmen des § 223 StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren dem anderer Katalogtaten des § 112a StPO.

    Da werden dann mal wieder Äpfel mit Birnen verglichen. In der Tat haben die §§223, 224 StGB die gleiche Höchstjahreszahl von 5 Jahren – abder der §224 StGB sieht immerhin auch eine Mindeststrafe von 3 Monaten vor, was hier unter den Tisch fallen soll in der Begründung. Hinzu kommt, dass durch die Betonung „erhebliche Brutalität“ und „schwerwiegende Folgen“ gerade das gesetzgeberische Wertungsmodell unterlaufen werden soll: Der Gesetzgeber hat beim StGB im Rahmen des §226 StGB bestimmte schwerwiegende Folgen gesondert sanktioniert. Eben dieser §226 StGB ist logischerweise auch dann ein Haftgrund im Rahmen des §112a StPO.

    Wo man dann dabei ist, möchte man die Systematik des §112a StPO dann insgesamt reformieren: Bisher genügten einige wenige Straftaten als Verdacht und bei den anderen benötigte man eine „wiederholung oder fortgesetzte handlung“. Das nun ergänzt werden um ein drittes Kriterium, nämlich eine die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Straftat. Inwiefern die z.B. in diesem Kriterium vorgesehene schwere Körperverletzung nicht die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigen kann, bleibt offen.

    Letztlich ist ein Vorschlag zu erkennen, der in erster Linie von moralischen Gedanken getragen ist und deswegen sicherlich Anklang in der Bevölkerung finden kann – ob er aber aus fachlicher Sicht als Bereicherung der StPO eingeordnet werden kann möchte ich bezweifeln.
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  • Heimliches Abhören der Gespräche eines Beschuldigten mit seiner Ehefrau im Besuchsraum während der Untersuchungshaft

    Das Landgericht Kempten hat den Angeklagten am 1. August 2008 unter anderem wegen Mordes, begangen aus niedrigen Beweggründen, zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Nach den Feststellungen des Landgerichts heiratete der Angeklagte, ein marokkanischer Staatsangehöriger, im Jahr 2006 seine auch aus Marokko stammende, in Deutschland lebende Ehefrau und zog zu ihr nach Kempten. Dort besuchte er ab Oktober 2006 einen Deutschkurs. Zwischen dem Angeklagten und seiner ebenfalls verheirateten Deutschlehrerin, dem späteren Opfer der Tat, entwickelte sich schon bald eine außereheliche intime Beziehung. Bei einem Treffen am 12. September 2007 in der ehelichen Wohnung des Angeklagten kam es zwischen diesem und der später Getöteten zu einem Streit. Nachdem beide zunächst einvernehmlich miteinander geschlafen hatten, verlangte der Angeklagte plötzlich von ihr, ihren Ehemann zu verlassen und mit ihm, dem Angeklagten, ins Ausland zu gehen.

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