Schwierig ist es, wenn eine Bewährungsstrafe bei einer Gesamtstrafenbildung einzubeziehen ist – und die Bewährungsauflagen erfüllt wurden. Hier gilt, dass die Anrechnung der erbrachten Bewährungsauflagen in den Fällen des § 58 Abs. 2 Satz 2 StGB, anders als in denen des § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB, nicht im Ermessen des Gerichts steht, sondern in der Regel zu erfolgen hat (BGH, 1 StR 283/89, 2 StR 11/09, 1 StR 555/16).
In diesem Fall muss daher bei der Einbeziehung der Strafe über die Anrechnung der aufgrund einer Bewährungsauflage geleisteten Geldauflage und/oder geleisteter Stunden gemeinnütziger Arbeit entschieden werden. Der BGH (BGH, 4 StR 121/20) verwendet insoweit einen Anrechnungsmaßstab wie folgt:
- 1 Tag Freiheitsstrafe für je fünf geleistete Arbeitsstunden
- 1 Monat Freiheitsstrafe für eine erbrachte Geldauflage in Höhe von 1.000 €
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