Anrechnung erbrachter Bewährungsauflagen bei einbezogener Strafe

Schwierig ist es, wenn eine Bewährungsstrafe bei einer Gesamtstrafenbildung einzubeziehen ist – und die Bewährungsauflagen erfüllt wurden. Hier gilt, dass die Anrechnung der erbrachten Bewährungsauflagen in den Fällen des § 58 Abs. 2 Satz 2 StGB, anders als in denen des § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB, nicht im Ermessen des Gerichts steht, sondern in der Regel zu erfolgen hat (BGH, 1 StR 283/89, 2 StR 11/09, 1 StR 555/16).

In diesem Fall muss daher bei der Einbeziehung der Strafe über die Anrechnung der aufgrund einer Bewährungsauflage geleisteten Geldauflage und/oder geleisteter Stunden gemeinnütziger Arbeit entschieden werden. Der BGH (BGH, 4 StR 121/20) verwendet insoweit einen Anrechnungsmaßstab wie folgt:

  • 1 Tag für je fünf geleistete Arbeitsstunden
  • 1 Monat Freiheitsstrafe für eine erbrachte Geldauflage in Höhe von 1.000 €

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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