Schwierig ist es, wenn eine Bewährungsstrafe bei einer Gesamtstrafenbildung einzubeziehen ist – und die Bewährungsauflagen erfüllt wurden. Hier gilt, dass die Anrechnung der erbrachten Bewährungsauflagen in den Fällen des § 58 Abs. 2 Satz 2 StGB, anders als in denen des § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB, nicht im Ermessen des Gerichts steht, sondern in der Regel zu erfolgen hat (BGH, 1 StR 283/89, 2 StR 11/09, 1 StR 555/16).
In diesem Fall muss daher bei der Einbeziehung der Strafe über die Anrechnung der aufgrund einer Bewährungsauflage geleisteten Geldauflage und/oder geleisteter Stunden gemeinnütziger Arbeit entschieden werden. Der BGH (BGH, 4 StR 121/20) verwendet insoweit einen Anrechnungsmaßstab wie folgt:
1 Tag Freiheitsstrafe für je fünf geleistete Arbeitsstunden
1 Monat Freiheitsstrafe für eine erbrachte Geldauflage in Höhe von 1.000 €
Hochspezialisierter Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht: Rechtsanwalt Jens Ferner verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (IT-Strafprozessrecht, digitale Beweismittel). Überdies beschäftigt er sich mit den rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit und moderner Technologie – insbesondere mit der Frage, wie Bewusstsein, Verantwortung und Cybersecurity-Awareness im KI-geprägten Alltag Freiheitsräume und europäische Rechtsprinzipien sichern.