Wenn die Untersuchungshaft für eine Strafhaft unterbrochen und später wieder als Untersuchungshaft fortgesetzt wird, kommt eine Zurverfügungstellung des Überbrückungsgeldes nicht in Betracht, so das Landgericht Hagen, 62 StVK 88/19.
Denn die Zurverfügungstellung des Überbrückungsgeldes hat erst bei der Entlassung zu erfolgen, was ja gerade nicht der Fall ist, wenn der Häftling sich im unmittelbaren Anschluss an die Strafhaft (wieder) in Untersuchungshaft befindet:
Entlassung bedeutet, dass der Gefangene von der Haftanstalt wieder in seine Freiheit gesetzt wird, weshalb die unmittelbare Übernahme aus der Strafhaft in Untersuchungshaft keine Entlassung darstellt (OLG Bremen, Beschl. v. 30.01.1991 – BL 240/90, BeckRS, 31136180: zu § 51 Abs. 2 StVollzG; BeckOK/Hilzinger, 11. Edition 2019, StVollzG NRW, § 37 Rn. 16; BeckOK/Kuhn, 16, Edition 2019, StVollzG, § 51 Rn. 22). Diese Auslegung des § 37 Abs. 3 S. 1 StVollzG findet ihre Grundlage bereits im Wortsinn des Begriffes der Entlassung. Denn Entlassung aus der (Straf-)Haft bedeutet mehr als deren bloße Beendigung, nämlich die Wiedergabe der Freiheit.
Landgericht Hagen, 62 StVK 88/19
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