Streit um die Widerrufsbelehrung: Klassiker beim LG Cottbus

Beim Landgericht Cottbus (11 O 73/11) hat man sich – wie so oft und gerne – um eine Widerrufsbelehrung gestritten und dabei ein paar aktuelle typische Fragen angesprochen; dazu in Kürze:

  1. Wenn eine aktuelle Widerrufsbelehrung immer noch auf die alte BGB-InfoV verweist, kann dies abgemahnt werden und stellt gerade keine Bagatelle dar.
  2. Eine Frist, innerhalb derer der Verbraucher als Käufer “offensichtliche Mängel” zu rügen hat, ist zwar sehr beliebt, aber deswegen nicht unbedingt besser. Auch dies kann abgemahnt werden.
  3. Schon die Verwendung unwirksamer AGB sind ein Grund, der eine Abmahnung rechtfertigt.
  4. Die bestehende Wiederholungsgefahr kann nicht dadurch beseitigt werden, dass man die AGB nach der Abmahnung ändert.

Das ist natürlich nicht alles an typischen Problemen, aber es trifft doch einige Kernprobleme, die offensichtlich nicht auszumerzen sind.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht inkl. IT-Sicherheitsrecht - ergänzt um Arbeitsrecht mit Fokus auf Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen und im Einzelfall Fälle im Arbeitsrecht übernommen!
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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