Beim Landgericht Cottbus (11 O 73/11) hat man sich – wie so oft und gerne – um eine Widerrufsbelehrung gestritten und dabei ein paar aktuelle typische Fragen angesprochen; dazu in Kürze:
- Wenn eine aktuelle Widerrufsbelehrung immer noch auf die alte BGB-InfoV verweist, kann dies abgemahnt werden und stellt gerade keine Bagatelle dar.
- Eine Frist, innerhalb derer der Verbraucher als Käufer „offensichtliche Mängel“ zu rügen hat, ist zwar sehr beliebt, aber deswegen nicht unbedingt besser. Auch dies kann abgemahnt werden.
- Schon die Verwendung unwirksamer AGB sind ein Grund, der eine Abmahnung rechtfertigt.
- Die bestehende Wiederholungsgefahr kann nicht dadurch beseitigt werden, dass man die AGB nach der Abmahnung ändert.
Das ist natürlich nicht alles an typischen Problemen, aber es trifft doch einige Kernprobleme, die offensichtlich nicht auszumerzen sind.
Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.
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