Kategorie: IT-Recht & Technologierecht

Rechtsanwalt für IT-Recht und Technologierecht: Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner bloggt hier rund um das gesamte IT-Recht und Technologierecht (IT-Vertragsrecht, Softwarerecht, Internetrecht). Wir sind für Unternehmen im IT-Recht tätig!

  • OLG Hamm zur Widerrufsfrist bei eBay

    Das OLG Hamm (4 U 145/11) hat sich mit der Widerrufsbelehrung bei eBay auseinandergesetzt und in der Kürze festgestellt, dass eine unmittelbar nach Auktionsende versendete Widerrufsbelehrung ausreicht, um die 14-tägige Widerrufsfrist in Gang zu setzen und die 1-Monatige Frist zu vermeiden.

    Wer mag, kann nun aufhören zu lesen. Im Detail aber ergeben sich beim OLG Hamm weitere Fragen.
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  • Rechtsfragen bei Online-Partnervermittlungen und Singlebörsen: Widerrufsrecht, Kündung etc.

    Das Landgericht Hamburg (312 O 93/11) hat auf Initiative der Verbraucherzentrale Hamburg einem bekannten Betreiber von Online-Partnervermittlungen („ElitePartner“) untersagt, in AGB folgenden Satz zu verwenden:

    „Die individuell erstellte ausführliche wissenschaftliche Persönlichkeitsanalyse stellt eine Ware dar, die nach Kundenspezifikation angefertigt worden ist und auf die individuellen Bedürfnisse zugeschnitten wird. Der Preis hierfür wird bei Widerruf des Vertrages nicht rückerstattet. …“

    Hintergrund: Bei Bestellung eines bestimmten Accounts wurde zugleich eine „Persönlichkeitsanalyse“ zum Preis von 99 Euro in Auftrag gegeben, die nach Widerruf nicht zu erstatten sein sollten. Dass das Landgericht jedenfalls diese Formulierung der AGB als Unwirksam eingestuft hat, ist m.E. wenig überraschend, wenn man die Entscheidung des BGH (III ZR 218/09, hier besprochen) berücksichtigt. Dieser hatte bereits klar gestellt, dass bei der Rückabwicklung nach einem Widerruf nur Wertersatz für den tatsächlichen Wert der Leistung zahlen muss (dort ging es um 5.000 Euro im Rahmen einer Partnervermittlung). Eine pauschale Bestimmung in AGB wird dem niemals Rechnung tragen können, schon aus dem Grund dürfte eine solche Klausel keinen Bestand haben können.

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  • Bundesfinanzhof bejaht Verfassungsmäßigkeit der Zuteilung der Steuer-Identifikationsnummer

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 18. Januar 2012 II R 49/10 entschieden, dass die Zuteilung der Identifikationsnummer und die dazu beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erfolgte Datenspeicherung mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Die darin liegenden Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sind durch überwiegende Interessen des Gemeinwohls gerechtfertigt. Da die Identifikationsnummern den steuerpflichtigen natürlichen Personen anders als die bisherigen Steuernummern auf Dauer und bundeseinheitlich zugeteilt werden, ermöglichen sie deren eindeutige Identifizierung im Besteuerungsverfahren.

    Dies dient zum einen dem auch verfassungsrechtlich gebotenen gleichmäßigen Vollzug der Steuergesetze und ermöglicht zum anderen einen gewichtigen Abbau von Bürokratie sowohl im Bereich der Steuerverwaltung als auch bei Unternehmen und anderen Stellen. Insbesondere bilden die Identifikationsnummer und die dazu erfolgte Datenspeicherung eine wesentliche Voraussetzung für die Ersetzung der bisherigen Lohnsteuerkarten durch die nunmehr ab dem Jahr 2013 vorgesehenen elektronischen Lohnsteuermerkmale sowie für die Automatisierung von Verfahrenssabläufen. Aufgrund der Identifikationsnummer kann zudem die zutreffende und vollständige Erfassung der Alterseinkünfte bei der Einkommensteuer leichter und effektiver geprüft werden. Außerdem kann Missbräuchen bei der Beantragung von Kindergeld sowie beim Abzug von Kapitalertragsteuer entgegengewirkt werden.
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  • Cookie-Richtlinie: Gesetzentwurf im Bundestag gescheitert

    Zur der viel gescholtenen „Cookie-Richtlinie“ (dazu hier bei uns) wurde in einem Gesetzentwurf der SPD (BT-Drs 17/8454, hier als PDF) ein Ansatz zur Umsetzung in Deutschland aufgegriffen. Letztlich wurde der Gesetzentwurf nicht beschlossen.

    Im Folgenden die Besprechung dieses Entwurfs, vielleicht auch auf Ausblick auf weitere Gesetzentwürfe. Insoweit war der Entwurf der SPD eine gute Vorlage für eine Besprechung: Er sich nach meinem Eindruck alle Mühe, möglichst alles falsch zu machen, was es falsch zu machen galt:

    1. Es wird wirklich nur die Richtlinie umgesetzt, keiner der überfälligen Handgriffe am Telemediengesetz wird zusätzlich getan. Das vermurkste Gesetz wird also lieber weiter „rumgemurkst“, anstelle endlich ein alltagstaugliches Regelwerk aufzustellen. Das heisst auch weiterhin: Unsicherheiten bei Shop-Betreibern und Webseitenbetreibern, wenn sie etwa IP-Adressen der Nutzer speichern wollen. Das kürzlich in der NJW ein Aufsatz mit dem Inhalt „Datenschutzrechtliche Probleme bei Shop-Bestätigungsmails“ erschienen ist, soll hier nur als Verdeutlichung des Problems dienen.
    2. Ein schlechter Scherz ist, dass man so tun will, als würde man hier dem Verbraucher einen Gefallen tun: Cookies sind heute weder zwingend ein datenschutzrechtliches Problem, noch ist dem User gedient, wenn er auf jeder Webseite unverständliche Popups wegklicken muss, nur weil der Shopbetreiber seinen Cookie mit der Session-ID (die zur Führung des Warenkorbs notwendig ist) absichern muss. Oder wenn man sich in jedem Shop erst einmal registrieren muss, um einen Warenkorb befüllen zu können. Über so etwas denkt man nur nach, wenn man die praktischen Probleme kennt.
    3. Zu guter Letzt ist leider festzuhalten, dass die Macher dieses Entwurfs offensichtlich selber nicht einmal wissen, was sie da tun: In der Begründung zum Entwurf liest man durchweg nur etwas von „Cookies“. Wie ich schon früher klar gestellt habe: Je nachdem, wie man es formuliert (und die Richtlinie ist da eine schlechte Vorlage) geht es gerade nicht nur um Cookies. Der Gesetzentwurf nimmt Bezug auf „die Speicherung von Daten im Endgerät des Nutzers“. Das sind sicherlich Cookies. Aber auch jegliche andere Daten, die etwa innerhalb von Apps in Smartphones oder Tablets gespeichert werden. Jede Anwendung, die Daten in einem Endgerät des Nutzers speichert, wird sich darum bemühen müssen, dies mit einer sauberen Einwilligung vor der Speicherung abzusichern. Und immer daran denken: Die Einwilligung muss protokolliert werden. Andernfalls, man kennt es schon, werden Abmahnungen drohen. Immerhin hätte der Gesetzgeber es dann endlich geschafft: Abmahnwellen im Bereich der App-Shops fehlen bisher.

    Der Entwurf kam zum Glück nicht als Gesetz – gleichwohl mögen die Kritikpunkte dieses Entwurfs als Ansatz dienen.

    Dazu bei uns:

  • Rechtsprechung: Widerruf subventionierter Handyverträge möglich?

    Es gibt eine aktuelle Entwicklung in der Rechtsprechung & Literatur, die der Branche wenig gefallen dürfte, bei Kunden aber umso mehr Aufmerksamkeit wecken sollte: Früher noch abgelehnt, scheint sich nun der Wechsel einzustellen, den Widerruf subventionierter Handyverträge zuzulassen. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Handy samt Vertrag vor Ort im Laden erworben wurde, oder via Internet bestellte wurde – es geht nicht um Widerrufsrechte im Fernabsatz, sondern um das Widerrufsrecht auf Verbraucherkreditverträgen.

    Hinweis: Zum Widerrufsrecht bei Kreditverträgen siehe hier bei uns.
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  • BGH: Angabe eines Postfachs als Widerrufsadresse bei Fernabsatzverträgen zulässig?

    Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 25. Januar 2012 (VIII ZR 95/11) eine Entscheidung zu der Frage getroffen, ob für eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung bei einem Fernabsatzgeschäft die Angabe einer Postfachadresse des Widerrufsadressaten ausreicht.

    Der Kläger schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, einem Energieversorgungsunternehmen, im Jahre 2008 im Wege des Fernabsatzes einen Sondervertrag über den leitungsgebundenen Bezug von Erdgas. Der Vertrag sah für die Dauer der bis zum 31. August 2010 vereinbarten Laufzeit einen Festpreis vor und räumte dem Kläger ein Widerrufsrecht ein. Die Widerrufsbelehrung enthielt als Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, die Postfachadresse der Rechtsvorgängerin der Beklagten.

    Am 1. Oktober 2009 erklärte der Kläger den Widerruf seiner Vertragserklärung. Die Beklagte akzeptierte den Widerruf nicht. Mit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass das Vertragsverhältnis durch den Widerruf wirksam beendet worden sei. Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt.

    Die dagegen gerichtete Revision des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Angabe eines Postfachs als Widerrufsadresse im Fernabsatz den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen Anforderungen genügte (§ 312d Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1**, § 312c Abs. 2*, § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF).

    Bei Fernabsatzgeschäften ist gemäß § 312c Abs. 2, § 312d Abs. 2 Satz 1, Art. 245 EGBGB, § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV aF der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen und die Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, mitzuteilen. Die Angabe einer Postfachadresse als Widerrufsadresse genügt, wie der Bundesgerichtshof vor Inkrafttreten der BGB-InfoV (BGH, Urteil vom 11. April 2002 – I ZR 306/99, NJW 2002, 2391 unter II – Postfachanschrift) bereits entschieden hat, den gesetzlichen Anforderungen. Daran ist auch nach dem Inkrafttreten der BGB-InfoV festzuhalten. Der Verbraucher wird durch die Angabe einer Postfachadresse in gleicher Weise wie durch die Angabe einer Hausanschrift in die Lage versetzt, seine Widerrufserklärung auf den Postweg zu bringen. Seine „ladungsfähige“ Anschrift musste der Unternehmer bei einem Fernabsatzvertrag ohnehin angeben (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BGB-InfoV aF), was im zu entscheidenden Fall auch unstreitig geschehen war.

    (Quelle: PM des BGH)

    Hinweis: Die Entscheidung ist leider nur bedingt nutzbar und bezieht sich auf die alte Rechtslage! Heute ist die Angabe einer ladefähigen Anschrift zwingend. lediglich wer in der Vergangenheit deswegen abgemahnt wurde und eine Unterlassungserklärung abgegeben hat, wird hier Beratungsbedarf haben.

  • Impressumspflicht: Angabe von Umsatzsteuer-ID wesentlich

    Nachdem das LG Berlin (103 O 34/10) meinte, die fehlende Angabe von Handelsregisters samt Registernummer sowie Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Impressum sei nur eine Bagatelle, weil:

    Die im Internetangebot der Beklagten fehlenden Angaben sind nicht geeignet, die Interessen der Verbraucher, nämlich die Fähigkeit, sich aufgrund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen. Sinn und Zweck des § 5 TMG ist es, dem Verbraucher die Geltendmachung von Rechten zu ermöglichen. Dazu braucht er weder die Angabe des Handelsregisters und der Registernummer noch erst recht nicht die nur dem Finanzamt dienende Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. […] Eine Beeinträchtigung der Mitbewerber und anderer Marktteilnehmer durch die fehlenden Angaben ist nicht erkennbar.

    Das KG (5 U 144/10) hat diese Entscheidung nun aufgehoben – eine Bagatelle (nach §3 I UWG) kommt hier schon nicht in Betracht, da es sich bei den Pflichtangaben nach §5 TMG um wesentliche Informationen nach §5a II UWG handelt, was eine Bagatelle nach §3 UWG nicht in Betracht kommen lässt. Im Ergebnis zeigt sich wieder einmal, dass auch vermeintliche unwichtige Informationen anzugeben sind, sofern §5 TMG diese nunmal zwingend vorschreibt.

    Übrigens: Hierzu hat das OLG Hamm (4 U 213/08) schon vor Jahren entschieden, dass die fehlende Angabe einer vorhandenen Steuer-Identifikationsnummer nach UStG abmahnfähig ist, selbiges für eine fehlende Angabe der Handelsregister-Nummer. Dabei sah das Gericht ebenfalls die Bedenken, dass jedenfalls die Umsatzsteuer-ID weniger dem Verbraucher als vielmehr dem Fiskus dient (die auch das LG Berlin sah), sah sich aber in seiner Entscheidung hinsichtlich der Steuer-ID richtiger Weise gebunden:

    Gegen die Annahme eines Bagatellverstoßes spricht hier, wie zuvor bereits ausgeführt, jedoch entscheidend, dass sich das Gericht als Rechtsprechungsorgan nicht erheben und abweichend von den europarechtlichen Vorgaben nunmehr aus eigener Machtvollkommenheit entscheiden kann, dass die geforderten Angaben eben doch unwesentlich und von daher nicht zu ahnden sind.

    Eben dies ist die Argumentation des KG: Im §5a II UWG fand die EU-Richtlinie Niederschlag, die eben solche Informationen als „wesentlich“ einstuft.

    Hinweis: Sie finden bei uns die Übersicht zum Thema Impressumspflicht – beachten Sie dazu diesen Beitrag, der laufend aktualisiert wird.

  • AG Nürtingen zur eBay-Auktion: Kein vorzeitiges Ende bei anderweitiger Veräußerung

    Nun hat auch das AG Nürtingen (11 C 1881/11) klar gestellt: Das vorzeitige Beenden einer eBay-„Auktion“ ist nicht gerechtfertigt, nur weil der Kaufgegenstand anderweitig zu einem besseren Preis veräußert werden kann. Insbesondere ist die anderweitige Veräußerung des Kaufgegenstands kein „verlorengehen“ im Sinne der eBay-AGB. So kommt ein Abbruch etwa bei einem Diebstahl des Kaufgegenstandes nach dem Beginn der Auktion in Betracht – oder bei einer Beschädigung des Artikels (unverschuldet vom Verkäufer) oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf vorhandener Verfügbarkeit der Kaufgegenstände (etwa bei einem nicht berechtigten Verkauf und Weggabe des Gegenstandes durch einen Dritten ohne Beteiligung des Anbieters).

    Wenn aber unberechtigt die Auktion abgebrochen wird, kann das Zustandekommen des Geschäftes zwischen Anbieter und „Bieter“ nicht verhindert werden. Hier ist dann der Kaufvertrag zum Preis im Zeitpunkt der Beendigung der Auktion zustande gekommen. Der enttäuschte Bieter kann dann durchaus den Weg des Schadensersatzes wählen, der sich grundsätzlich nach der einfachen Formel „Objektiver Verkaufswert zum Zeitpunkt der Auktion – zuletzt geltendes „Gebot““ bestimmt. Wenn also bei einem Stand von 1 Euro abgebrochen wird und die Kaufsache einen Wert von 1000 Euro hat, wird man Schadensersatz in Höhe von 999 Euro geltend machen. Das Risiko liegt auf der Hand und bedarf keines weiteren Kommentars.

    Zum Thema auch:

  • Shoprecht: Zurückweisung von Gewährleistungsansprüchen kann wettbewerbsrechtlich irreführend sein!

    Das OLG Frankfurt a.M. (6 U 126/11) hat durchaus interessantes geurteilt:

    Ein Schreiben, mit dem ein von einem Kunden geltend gemachter vertraglicher Anspruch zurückgewiesen wird, kann eine unlautere Irreführung beinhalten, wenn der Unternehmer darin eine ihm nachteilige höchstrichterliche Rechtsprechung unrichtig wiedergibt oder durch unwahre Angaben eine solche Rechtsprechung negiert.

    Hier liegt ein gewisses Risiko – es gehört zum kaufmännischen Alltag, dass Kunden sich mit (vermeintlich) bestehenden Ansprüchen, etwa auf Grund von Gewährleistungsansprüchen, melden und dies zurückgewiesen wird. Mit dem OLG Frankfurt sollten Unternehmer hier vorsichtig agieren und nicht die bestehende Rechtsprechung falsch darstellen, um die eigene Position zu verbessen. Wer das versucht, begibt sich in den Bereich unlauteren Verhaltens und kann durchaus auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

    Etwas anderes ist es aber, „wenn der Unternehmer dem Kunden, der sich auf die für ihn günstige Rechtsprechung berufen hat, die Zahlungsverweigerung in sachlicher Form damit erklärt, dass er diese Rechtsprechung für unzutreffend hält und daher auf eine Änderung dieser Rechtsprechung vertraut“. Sprich: Eine andere rechtliche Wertung gängiger Rechtsprechung ist (natürlich!) möglich, der Kunde muss aber auch erkennen, dass es sich nur um eine subjektive Auslegung handelt.

    Die Konsequenz dieser Entscheidung ist eine einfache: Ein vorschnelles Zurückweisen von Ansprüchen ist jedenfalls dann problematisch, wenn man vorsätzlich die rechtliche Lage darstellt, oder kurz „den Kunden anlügt“. Kaufleute und Online-Shops sind daher gut beraten, ihr Standard-Schreiben, mit denen Kundenansprüche „abgearbeitet“ werden, gut im Auge zu haben und juristisch korrekt zu halten.

  • AG Bergisch Gladbach bejaht Zahlungsanspruch in Sachen Gewerbeauskunft-Zentrale

    Das Amtsgericht Bergisch Gladbach (60 C 182/11) hat am 28.07.2011 entschieden, dass in Sachen „Gewerbeauskunft-Zentrale“ ein Zahlungsanspruch gegenüber dem Kunden besteht. Die Entscheidung wird im Folgenden in der gebotenen Kürze analysiert, viel neues ergibt sich im Vergleich zu der Entscheidung aus Köln (dazu hier) nicht.
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  • Branchenbuch-Abzocke: BGH zur Täuschung durch „Angebotsschreiben“

    Der Bundesgerichtshof (I ZR 157/10, „Branchenbuch Berg“) hat dem Bereich der „Branchenbuch-Abzocke“ einen empfindlichen Dämpfer verpasst: Der BGH hat wohl mit der Argumentation des Landgerichts Düsseldorf (38 O 148/10, hier besprochen) keine Probleme, wenn man bei der Frage, ob eine Täuschung durch ein Branchenbuch-Formular vorliegt, berücksichtigen will, dass die angeschriebenen Unternehmer im typischen Büroalltag nur wenig Zeit haben und hier mit Fehlern kalkuliert wird.

    Insofern kann auch dann, wenn (zumindest beiläufig) irgendwo am Rand oder im „Kleingedruckten“ auf tatsächlich entstehende Kosten hingewiesen wird, eine Verschleierung der Preisangaben im wettbewerbsrechtlichen Sinn vorliegen. Unter Rückgriff auf diese Argumentation sollte eine zur Anfechtung berechtigende Täuschung nicht fernliegend sein.

    Beachten Sie dazu auch bei uns: Abzocke nach Handelsregistereintrag – Übersicht

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  • AG Düsseldorf zu Schreiben der Gewerbeauskunft-Zentrale: Täuschung?

    Klare Worte findet das Amtsgericht Düsseldorf (42 C 11568/11) hinsichtlich eines Formulars der Gewerbeauskunft-Zentrale, das einem angeblichen Kunden am 07.02.2011 zugestellt wurde und das dieser ausgefüllt zurück gesendet hat:

    Die Übersendung des Schreibens vom 3. Februar 2011 erfüllt den Tatbestand der arglistigen Täuschung, da aus ihm nicht hinreichend hervorgeht, dass es sich um ein Angebot auf Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrages handelt. Zu Recht weist die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Form des Schreibens den Anschein erweckt, es würde sich bei der angepriesenen Eintragung um eine amtliche Eintragung handeln. Dies ergibt sich bereits aus der Überschrift des Schreibens mit den Worten „Gewerbeauskunft-Zentrale“. Unter einer Gewerbeauskunft versteht man üblicherweise eine solche, die bei einem entsprechenden Amt eingeholt wird. Dass es sich bei dem Schreiben um ein Angebot auf den Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrages handelt, geht aus dem Schreiben nicht ausreichend deutlich hervor. Lediglich in dem eingerahmten Teil des Schreibens taucht beiläufig das Wort „Angebot“ auf. Das von der Beklagten erwünschte Entgelt ist verdeckt aufgeführt in der Beschreibung der von der Beklagten zu erbringenden Leistungen. Erst am Ende des äußerst klein geschriebenen Textes wird in der rechten Spalte an einer Stelle, an der ein durchschnittlicher Betrachter des Lesens bereits müde ist, in einem orbiter dictum mitgeteilt, dass es sich um ein „behördenunabhängiges“ Angebot handelt und durch die Unterzeichnung des Schreibens der Basiseintrag verbindlich für zwei Jahr bestellt wird. Einem durchschnittlichen Leser wird durch diese Gestaltung des Schreibens die Rechtsverbindlichkeit, die mit der Rücksendung des ausgefüllten Formulars einhergeht, verschleiert. Dies erfüllt den Tatbestand der Täuschung.

    Die Beklagte handelte dabei auch ersichtlich arglistig, da die Art der Gestaltung des Schreibens ersichtlich den Sinn hat, Adressaten zum Abschluss eines Vertrages zu bewegen, den sie bei Kenntnis der wahren Folgen gar nicht abschließen würden. Die arglistige Täuschung war vorliegend auch erkennbar ursächlich für den Vertragsschluss.

  • Fachanwalt für Internetrecht: Gibt es nicht!

    Nur kurz: Das LG Frankfurt a.M. (2-03 O 437/11) hat festgehalten, dass es weder einen „Fachanwalt für Internetrecht“ noch einen „Fachanwalt für Domainrecht“ gibt und die Verwendung solcher Fantasie-Bezeichnungen in Werbeanzeigen wettbewerbswidrig ist. Ich verstehe den Beschluss so, dass hier nicht ein Rechtsanwalt für sich geworben hat, sondern dass eine Suchmaschine für Rechtsanwälte betroffen war!

  • AG Tübingen hebt Bußgeldbescheid wegen Verletzung der Impressumspflicht auf

    In §5 TMG wird die grundsätzliche Impressumspflicht für Webseiten festgelegt. Während eine Verletzung der dortigen Pflichten im Regelfall wettbewerbsrechtliche Abmahnungen nach sich zieht, gibt es auch die Möglichkeit, Bußgelder zu verhängen. Letzteres wird bisher eher selten praktiziert, weswegen es insgesamt eher in Vergessenheit gerät. Gleichwohl kommt es hin und wieder vor, so auch im Bereich des Amtsgerichts Tübingen (11 OWi 19 Js 6029/11) das sich mit dem Einspruch eines Betroffenen gegen einen solchen Bußgeldbescheid zu beschäftigen hatte. Dabei ging es um die Verletzung der Pflichten nach §5 I TMG durch eine juristische Person.
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  • Fragwürdige Telefonrechnung: Keine Zahlung von Telefon-Mehrwertdiensten

    Das Amtsgericht München (111 C 16681/11) hatte sich mit der Inanspruchnahme durch „Mehrwertdienste“ zu beschäftigen und hat hierbei mit den typischen Argumenten der Branche aufgeräumt. Als solche „Mehrwertdienste“ gelten Sonderrufnummern, wie z.B. (darum ging es hier) Telefonauskünfte. Angeblich hatte der Nutzer eine Telefonauskunft angerufen und sich hier auch weitervermitteln lassen, gestritten wurde um Kosten von ca. 270 Euro, die am Ende nicht zu zahlen waren.

    Abgerechnet wird üblicherweise über die Telefonrechnung, wo dann als Sonderposten die Positionen auftauchen. Wer sich gegen die Abrechnung wehren will, bekommt als Standard-Argument reflexartig immer etwas von einem angeblichen „Anscheinsbeweis“ erzählt. Das wurde vom AG München nun zurückgewiesen.
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