Nach dem LG Kiel (18 O 243/10, hier besprochen) hat sich nun auch das OLG Brandenburg (7 W 92/11) zum pauschalen Schadensersatz bei Rücklastschriften geäußert und dies – wenig überraschend – verneint. Es ging wieder um einen Mobilfunkanbieter, der einen saftigen Betrag (15 Euro) für die Bearbeitung von Rücklastschriften forderte, wobei zu beachten ist, dass Rücklastschriften unmittelbare Kosten nur in Höhe von ca. 3-8 Euro erzeugen. In die Pauschale wollte der Mobilfunkanbieter aber noch die Arbeitskosten einrechnen, was letztlich vom Gericht abgelehnt wurde: Die Kosten durch den Aufwand der Angestellten sind unmittelbar durch die Zahlweise der Lastschrift erzeugt und entstehen so oder so. Eine anteilige Zahlung in Form der Pauschale kommt damit nicht in Betracht. Zu Beachten ist hierbei auch wieder einmal §309 Nr.5b BGB, der pauschalen Schadensersatz in AGB nur dann zulässt, wenn ausdrücklich der Nachweis eines geringeren Schadens möglich ist.
Zum Thema „Inkassokosten“ kann – neben fundierter Beratung – ein Blick in das gleichnamige Buch von Frank-Michael Goebel (ISBN 978-3-8240-0995-4; Anwaltverlag; 42 Euro) nahe gelegt werden, wobei dies eine zumindest juristische Vorbildung voraussetzt.
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