Beim Bundesgerichtshof (I ZR 188/09) ging es um das „Landgut Borsig“ samt zugehöriger Domain „landgut-borsig.de“. Im Sachverhalt lief es ganz grob so, dass die heutigen Eigentümer des Landguts nicht zur Familie von Borsig gehören, vielmehr wurde vor Jahren das „Landgut“ erworben und unter dem Namen weiter geführt. Ein Mitglied der Familie sah sich nun in seinem Namensrecht beeinträchtigt und klagte.
Der BGH stellte klar, dass eine Verwendung des Namens auch weiterhin für das Landgut (und als Domain) möglich sein kann – vorausgesetzt, dem Namen kommt eine entsprechende Unterscheidungswirkung zu. Übersetzt heißt das: Wenn zumindest regional das „Landgut“ unter diesem Namen von relevanten Teilen des angesprochenen Verkehrs zugeordnet wird, ist eine Verwendung möglich, auch ohne selber den Namen zu tragen. Der Name hat sich insofern „verselbstständigt“. Der BGH lässt neben der tatsächlich vorhandenen Zuordnung übrigens auch wissenschaftliche/amtliche Publikationen „mit gewisser Häufigkeit“ ausreichen.
Das Ergebnis trägt dem Alltag Rechnung, in dem gerade besondere Liegenschaften häufig mit Familiennamen versehen sind – die auch ökonomische Bedeutung beim Erwerb der Liegenschaft haben können. Hinsichtlich der Bezeichnung mit Namen, die regional anerkannt sind, auch die Entscheidung des LG Wuppertal (11 O 51/11, hier besprochen) beachten, wenn es um allgemeine Bezeichnungen wie „Schloss“ geht.