Das Landgericht Köln (28 O 44/12) hatte sich im einstweiligen Rechtsschutz mit einer eBay-Bewertung zu beschäftigen, in der ein Verkäufer als „Abzocker“ tituliert wurde. Anders als das OLG Düsseldorf (I-15 W 14/11, hier besprochen) erkannte das LG Köln in diesem Fall eine Grundlage für eine einstweilige Verfügung.
Hinweis: Zu dem Fall finden sich nur sehr spärliche Informationen. Allgemein lässt sich festhalten, dass auch die Bezeichnung „Abzocker“ nicht allgemein unzulässig sein wird, sofern sich konkrete und beweisbare Anhaltspunkte für ein Verhalten darlegen lassen, das diese Bezeichnung auch verdient!
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner: Strafverteidiger & Fachanwalt für IT-Recht (Alle anzeigen)
- Haftung für Verletzungen nach Foulspiel - 26. Januar 2021
- Umgangsrechtsstreit: Prozesskosten sind keine außergewöhnliche Belastung - 25. Januar 2021
- Wert des Erlangten bei Einziehung bestimmt sich nach Verkehrswert - 23. Januar 2021