Das Landgericht Köln (28 O 44/12) hatte sich im einstweiligen Rechtsschutz mit einer eBay-Bewertung zu beschäftigen, in der ein Verkäufer als „Abzocker“ tituliert wurde. Anders als das OLG Düsseldorf (I-15 W 14/11, hier besprochen) erkannte das LG Köln in diesem Fall eine Grundlage für eine einstweilige Verfügung.
Hinweis: Zu dem Fall finden sich nur sehr spärliche Informationen. Allgemein lässt sich festhalten, dass auch die Bezeichnung „Abzocker“ nicht allgemein unzulässig sein wird, sofern sich konkrete und beweisbare Anhaltspunkte für ein Verhalten darlegen lassen, das diese Bezeichnung auch verdient!
Aufgewachsen zwischen Strafakten und Quellcode ist Rechtsanwalt Jens Ferner Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht. Er verteidigt Mandanten in komplexen und sensiblen Strafverfahren, insbesondere an der Schnittstelle von Digitalisierung und Strafrecht mit klaren Spezialisierungen im Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht, Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht. Im IT-Recht berät er mit Spezialisierung auf Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht, IT-Arbeitsrecht und Cybersicherheit, regelmäßig unter Einbeziehung urheberrechtlicher Fragestellungen. Seine besondere Stärke liegt in der Verbindung juristischer und technischer Expertise als praktizierender Softwareentwickler.
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter sowohl für Wirtschaftsstrafrecht als auch IT-Compliance und doziet speziell zu KI-Kompetenz und strategischem Denken an der FH Aachen; er ist fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert regelmäßig in Fachaufsätzen zu straf- und IT-rechtlichen Themen sowie im Rahmen strafprozessualer Kommentierung in Ferner/BeckOK StPO (zum IT-Strafprozessrecht und digitalen Beweismitteln).